Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Maklervertrag, §§ 652ff. BGB

Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – ex nunc Unwirksamkeit des Hauptvertrages wegen Rücktritt oder Kündigung

Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – ex nunc Unwirksamkeit des Hauptvertrages wegen Rücktritt oder Kündigung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Maklerin M vermittelt Auftragsgeberin A einen Darlehensvertrag mit Bank B. Da die EZB aber nicht – wie vor Vertragsabschluss erwartet – den Leitzins erhöht, findet A ein besseres Angebot bei Bank C. A übt wirksam ihr vertragliches Rücktrittsrecht gegenüber B aus.

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Einordnung des Falls

Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – ex nunc Unwirksamkeit des Hauptvertrages wegen Rücktritt oder Kündigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M könnte einen Anspruch auf einen Maklerlohn haben (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Anspruch auf den Maklerlohn hat vier Voraussetzungen. Zunächst muss (1) ein gültiger Maklervertrag zustandekommen. Dann muss der Makler die (2) Maklerleistung erbringen. Der (3) Hauptvertrag muss zustandekommen. Zuletzt muss (4) die Maklerleistung kausal für den Vertragsschluss sein.
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2. M hat A eine Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags vermittelt (§ 652 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Nein!

Ein Maklervertrag kann zwei verschiedene Leistungen des Maklers enthalten. Entweder einen Nachweis über eine Gelegenheit des Abschlusses eines Vertrags (sog. Nachweismakler) oder die Vermittlung eines Vertrags (sog. Vermittlungsmakler). Der Nachweismakler hat den Auftragsgeber in die Lage zu versetzen, in konkrete Verhandlungen über den Hauptvertrag einzutreten. Der Vermittlungsmakler muss die Abschlussbereitschaft des Vertragspartners für den Hauptvertrag herbeiführen. Vorliegend handelt es sich um eine Vermittlung eines Vertrags.

3. Der Hauptvertrag ist wirksam zustandegekommen.

Genau, so ist das!

Der Hauptvertrag ist der Vertrag zwischen dem Kunden (Auftraggeber) dem Dritten. Voraussetzung ist nur ein wirksamer schuldrechtlicher Verpflichtungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Dritten. Dies ist unabhängig von der Ausführung des Vertrags. A und B haben einen wirksamen Darlehensvertrag geschlossen. Der Rücktritt ändert nichts an daran.

4. Die Maklerleistung war kausal für diesen Vertragsabschluss.

Ja, in der Tat!

Voraussetzung ist, dass die Maklerleistung für das Zustandekommen des Hauptvertrags zumindest mitursächlich war. M hat den Darlehensvertrag an A vermittelt. Ihre Maklerleistung war kausal für den Abschluss des Hauptvertrags.

5. Der Vergütungsanspruch entsteht mit Vermittlung des Darlehensvertrags (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein!

Der Vergütungsanspruch entsteht erst mit Abschluss des Hauptvertrags. Dies folgt unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB). Allein die Erbringung der Maklerleistung begründet noch keinen Vergütungsanspruch. Voraussetzung für das Bestehen des Provisionsanspruchs ist, dass der Hauptvertrag wirksam zustandegekommen ist.

6. M hat einen Anspruch auf einen Maklerlohn (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Zwischen M und A besteht ein wirksamer Maklervertrag. M hat die Maklerleistung (Vermittlung eines Vertrags) erbracht. Zwischen A und B besteht allerdings kein wirksamer Hauptvertrag (mehr). Dieser hat aber mal wirksam bestanden. Der Rücktritt bewirkt, dass der Hauptvertrag ex nunc unwirksam ist. M hat also einen Anspruch auf ihren Maklerlohn. Es wäre auch vertretbar zu sagen, dass bei einem vertraglichen Rücktrittsrecht der Vertrag wegen des Risikos des Rücktritts von vornherein in der Schwebe steht und deshalb der Anspruch auf den Maklerlohn nicht besteht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

26.8.2023, 11:05:03

Frage 2 ist widersprüchlich: Die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages wird NACHGEWIESEN und gerade nicht vermittelt. So werden zwei Tatbestandsalternativen vermischt.

Dogu

Dogu

26.8.2023, 11:05:19

*sprachlich vermischt.

EVA

evanici

6.9.2023, 01:36:04

Müsste hier nicht auch der Streit bezüglich der Einordnung der Anfechtung im Bereicherungsrecht (§ 812 I 1 F. 1 vs. § 812 I 2 F. 1) relevant werden? Je nach Sicht hätte der Hauptvertrag ja dann auch bei der Anfechtung irgendwann mal bestanden...

LELEE

Leo Lee

8.9.2023, 14:25:52

Hallo evanici, beachte, dass es hier nicht um das Bereicherungsrecht geht! Hier geht es im Grunde nur darum, ob der Hauptvertrag (von dem nur zurückgetreten wurde) noch besteht und die Maklerleistung kausal hierfür war! Mithin spielt hier die Anfechtung – bereits mangels einer Anfechtungserklärung – keine Rolle :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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