Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Maklervertrag, §§ 652ff. BGB
Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – ex nunc Unwirksamkeit des Hauptvertrages wegen Rücktritt oder Kündigung
Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – ex nunc Unwirksamkeit des Hauptvertrages wegen Rücktritt oder Kündigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Maklerin M vermittelt Auftragsgeberin A einen Darlehensvertrag mit Bank B. Da die EZB aber nicht – wie vor Vertragsabschluss erwartet – den Leitzins erhöht, findet A ein besseres Angebot bei Bank C. A übt wirksam ihr vertragliches Rücktrittsrecht gegenüber B aus.
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Einordnung des Falls
Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – ex nunc Unwirksamkeit des Hauptvertrages wegen Rücktritt oder Kündigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M könnte einen Anspruch auf einen Maklerlohn haben (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat A eine Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags vermittelt (§ 652 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein!
3. Der Hauptvertrag ist wirksam zustandegekommen.
Genau, so ist das!
4. Die Maklerleistung war kausal für diesen Vertragsabschluss.
Ja, in der Tat!
5. Der Vergütungsanspruch entsteht mit Vermittlung des Darlehensvertrags (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein!
6. M hat einen Anspruch auf einen Maklerlohn (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
26.8.2023, 11:05:03
Frage 2 ist widersprüchlich: Die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages wird NACHGEWIESEN und gerade nicht vermittelt. So werden zwei Tatbestandsalternativen vermischt.
Dogu
26.8.2023, 11:05:19
*sprachlich vermischt.
evanici
6.9.2023, 01:36:04
Müsste hier nicht auch der Streit bezüglich der Einordnung der Anfechtung im Bereicherungsrecht (§ 812 I 1 F. 1 vs. § 812 I 2 F. 1) relevant werden? Je nach Sicht hätte der Hauptvertrag ja dann auch bei der Anfechtung irgendwann mal bestanden...
Leo Lee
8.9.2023, 14:25:52
Hallo evanici, beachte, dass es hier nicht um das Bereicherungsrecht geht! Hier geht es im Grunde nur darum, ob der Hauptvertrag (von dem nur zurückgetreten wurde) noch besteht und die Maklerleistung kausal hierfür war! Mithin spielt hier die Anfechtung – bereits mangels einer Anfechtungserklärung – keine Rolle :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo