Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Maklervertrag, §§ 652ff. BGB
Widerruf eines Maklervertrages
Widerruf eines Maklervertrages
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Makler M1 schickt A per E-Mail ein Kurzexposé samt Provisionshöhe. A bittet in der Antwortmail um Details zum Haus, die M1 auch mailt. Weitere Informationen, als die Details zum Haus verschickt M1 nicht. A meldet sich nicht mehr. Nach 5 Monaten kauft A das Haus, vermittelt von Makler M2 und 15% günstiger. Später widerruft A den Maklervertrag mit M1.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Widerruf eines Maklervertrages
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In dem Versand des Kurzexposés liegt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags (§ 146 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit dem Versand der weiteren Informationen ist ein Maklervertrag zustande gekommen (§ 652 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Es ist ein wirksamer Hauptvertrag zustande gekommen.
Ja!
4. M1 hat keine Maklerleistung erbracht.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. M1’s Maklerleistung ist nicht kausal, da A das Haus günstiger gekauft hat.
Nein, das trifft nicht zu!
6. M1’ Maklerleistung ist nicht kausal, da mehrere Monate zwischen der Maklerleistung und dem Abschluss des Hauptvertrags vergangen sind.
Nein!
7. Der Rechtsgrund für den Provisionsanspruch (Maklervertrag) könnte durch einen Widerruf untergegangen sein.
Genau, so ist das!
8. Der persönliche Anwendungsbereich des Widerrufsrechts ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
9. Der Maklervertrag ist ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB.
Ja!
10. A hat den Widerruf wirksam ausgeübt.
Genau, so ist das!
11. M1 hat trotz des Widerrufs einen Anspruch auf seinen Maklerlohn.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
3.8.2022, 16:50:25
Hätte M1 seine Provision erhalten, wenn er keinen Fernabsatzvertrag mit A geschlossen hätte? Denn dann hätte A keine Möglichkeit zum Rücktritt/Widerruf. Meine Folgefrage wäre dann, ob A doppelt, also M1 und M2 bezahlen müsste?
Lukas_Mengestu
3.8.2022, 18:33:33
Hi Dolusdave, hätte sich A hier nicht von dem Vertrag lösen können, so hätte in der Tat eine doppelte Provisionspflicht bestanden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Leyla Keles
14.10.2022, 12:09:44
Hallo liebes Jurafuchs-Team, bei dem Maßstab zur Vermutung der Mitursächlichkeit der Nachweisleistung hat sich ein Fehler eingeschlichen. Es musste nicht „weniger“ sondern „mehr“ als zwölf Monate heißen.
Dogu
17.8.2023, 11:57:11
Die Verbrauchereigenschaft des A fehlt im Sachverhalt. Mir ist auch bei anderen Fragen aufgefallen, dass nicht konsequent auf die Verbrauchereigenschaften der Beteiligten eingegangen wird, obwohl dies dann in der Musterlösung subsumiert wird.
Dogu
17.8.2023, 11:57:38
Ein Haus kann auch eine Gewerbeimmobilie sein.
Johannes Nebe
3.10.2023, 11:30:55
Dogu hat recht. Die Verbrauchereigenschaft des A fehlt im Sachverhalt und wird uns erst in der Subsumtion eröffnet. Von der Verbrauchereigenschaft hängt in diesem Fall eine Menge ab.
L.Goldstyn
28.7.2024, 16:50:22
Wenn keine Informationen vorliegen, die gegen eine Verbrauchereigenschaft sprechen, ist davon auszugehen, dass die jeweilige Person Verbraucher ist. Dies wird aus der Negativformulierung des § 13 BGB abgeleitet.
Sophix58
3.9.2023, 13:53:08
Ich bin etwas verwirrt, da einige Angaben im Sachverhalt zu fehlen scheinen, so insbes. auch der in der Lösung vorausgesetzte Hinweis auf die Provision in der zweiten E-Mail des Maklers, oder habe ich da etwas übersehen?👀
Johannes Nebe
3.10.2023, 11:43:23
Für mich liegen alle Voraussetzungen für die Maklerprovision für M1 vor. M1 hat seine Leistung als Nachweismakler erbracht. Der Hauptvertrag wurde geschlossen. Die Maklerleistung war dafür kausal. Erst später wurde der Maklervertrag widerrufen und ex nunc unwirksam. Bei Entstehung des Maklerlohnanspruchs (§ 652 I 1 BGB) war der Maklervertrag noch wirksam. Übersehe ich etwas?
Leo Lee
7.10.2023, 15:35:23
Hallo Johannes Nebe, wie du richtigerweise anmerkst, hat die ex-nunc Unwirksamkeit des Hauptvertrags keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Maklervertrags, sondern nur solche, die ex-tunc wirken. Beachte allerdings, dass es in diesem Fall um den Widerruf des MAKLERVERTAGS SELBST geht. D.h., wenn der Hauptvertrag widerrufen wäre, dann bestünden der Maklervertrag ohne Probleme. Weil jedoch der Maklervertrag selbst widerrufen wurde, gibt es keinen Anspruch (nachträglich) mehr auf den Maklerlohn :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Gruttmann
18.4.2024, 09:07:56
Würde man mündlich am Telefon den Vertrag schließen und dann per Mail sich für das nette Gespräch bedanken und dann das Expose zusenden. Dann hätte der Verbraucher kein Widerrufsrecht oder? Der Vertrag wäre am Telefon zustande gekommen. Meine Frage lautet, ob der Vertragsschluss über das telefonieren, als Fernkommunikationsmittel gilt?
Nora Mommsen
18.4.2024, 16:29:12
Hallo Gruttmann, ausnahmsweise ist der Gesetzgeber bei dieser Frage mal außerordentlich hilfreich und präzise gewesen. Er hat das Fernkommunikationsmittel in § 312c Abs. 2 BGB nicht nur legaldefiniert, sondern auch Beispiele genannt. Diese enthalten unter anderem das Telefon. Es handelt sich um ein Fernkommunikationsmittel. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
L.Goldstyn
28.7.2024, 16:53:24
„Vorliegend kam der Vertragsschluss zwischen M2 und A ausschließlich über E-Mail zustande.“ Richtig ist hier M1. Viele Grüße
Foxxy
29.7.2024, 15:10:01
Hallo, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
Mila Streicher
2.9.2024, 11:09:40
Hallo @[L.Goldstyn](251555), vielen Dank für Deinen Hinweis. Wir haben die Aufgabe entsprechend angepasst. Beste Grüße - Mila für das Jurafuchs-Team