Zivilrecht
Sachenrecht
Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten
Bewilligung der Vormerkung-Nachträgliche Insolvenz
Bewilligung der Vormerkung-Nachträgliche Insolvenz
4. April 2025
15 Kommentare
4,8 ★ (8.286 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V erklären vor dem Notar die Auflassung über ein Grundstück. V bewilligt K mit notarieller Beurkundung eine Auflassungsvormerkung und beantragt die Eintragung ins Grundbuch. Bevor diese eingetragen werden kann, fällt V in die Insolvenz. Danach erfolgt die Eintragung.
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Einordnung des Falls
Bewilligung der Vormerkung-Nachträgliche Insolvenz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert V seine Verfügungsbefugnis über das Grundstück.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat eine Vormerkung erworben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Zott Monte
15.3.2022, 14:57:42
Wie würde sich die Aufgabe verhalten, wenn V nicht in der Insolvenz wäre, sondern einfach zwischen der Antragsstellung auf Eintragung und der eigentlichen Eintragung, Teile des Grundstücks an einen Dritten verkaufen würde? Oder einfach Teile des Grundstücks die auch vom Kaufvertrag eingeschlossen sind verleihen würde?

Lukas_Mengestu
17.3.2022, 13:50:07
Hallo Zott Monte, auf die Zweitverfügung über das Grundstück findet §
878 BGBkeine Anwendung. Der Verlust der Verfügungsmacht durch eine solche Zweitverfügung ist keine Verfügungsbeschränkung iSd §
878 BGB. Allerdings wird der Ersterwerber durch die Verfahrensregelungen des Eintragungsverfahrens geschützt. Denn hier gilt: Wer zuerst beantragt, der wird zuerst eingetragen (vgl. §§ 17, 45 GBO). Der zwischenzeitliche Verkauf führt noch nicht zum Verlust der
Verfügungsbefugnis, sondern erst die Eigentumsübertragung an den Käufer. Da auch diese aber nur mit Eintragung in das Grundbuch erfolgen kann, besteht hier kein Schutzbedürfnis. Anders ist dies bei schuldrechtlichen Geschäften (Miete/Leihe..). Inwieweit diese eine
vormerkungswidrige Verfügung darstellen, ist sehr umstritten (Überblick: Assmann, in: BeckOGK, 1.2.2022, § 883 RdNr. 151 ff.). Jedenfalls bevor die
Vormerkungaber wirksam bestellt ist, dürfte hier ein Schutz abzulehnen sein. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper
8.4.2023, 17:24:36
Die GBO Regeln sind aber interne verwaltungsregeln und haben keinen Einfluss auf das Materielle Eigentumsrechte. Skann es ja durchaus passieren dass hier jemand anders zuerst eingetragen wird. In dem Moment stellt sich hier das Problem schon. Zwar gibt es dann einen amtshaftungs A aber das Grundstück ist weg

Irina95
4.1.2024, 23:50:40
Ich steh gerade total auf dem Schlauch warum der 878 analog angewendet wird, aus meiner Sicht deckt der 878 doch genau den im Sachverhalt beschriebenen Fall ab.
Timonster
16.1.2024, 17:43:05
Der § 878 bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf die §§ 873, 875, 877 - jedoch nicht auf § 883. Deswegen kann § 878 vorliegend nur analoge und keine direkte Anwendung finden.
Jenny
27.1.2024, 14:43:58

LS2024
30.4.2024, 14:18:31
kraemeranni
28.6.2024, 22:10:32
Ich bin auch verwirrt. Wieso klappt der Eigentumserwerb am Anfang nicht? Die Voraussetzungen von
878 BGB( Fall aus 873 Abs.2 + Antrag) liegen doch eigentlich vor? „Übertrumpft“ der 80 InsO das quasi?
Kind als Schaden
18.7.2024, 14:47:32
Schön wäre es, wenn der Gesetzgeber § 883 in § 878 aufnehmen würde. Aber das bleibt vermutlich Wunschdenken. Zu allem Überfluss, darf man nicht mehr mal mehr Unterstreichungen vornehmen in RLP. Dieser Fall ist schlicht nicht lösbar mit dem aktuellen Gesetzeswortlaut. An einer Eintragung fehlte es eindeutig gemäß § 883 und § 878 ist dem eindeutigen Wortlaut nach nicht anwendbar, ohne dass Wissen um die Analogie.
Leo Lee
28.7.2024, 11:11:41
Hallo Kind als
Schaden, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat wäre es schön, wenn der Gesetzgeber an manchen Stellen sich die Mühe machen könnte, bestimmte Normen zu erwähnen, zumal unter Berücksichtigung der Prüfungsordnungen verschiedener Länder! Leider sind wir Juristen jedoch nicht gerade für den revolutionären Geist, der Sachen sofort ändert/umsetzt, bekannt…Allerdings kann es auch sehr schön sein, solche Analogien und Verbindungen zu lernen, da man aus (auswendig-)gelerntem und wiederholtem Wissen sehr oft auch neues Wissen und Inspirationen herleiten kann. Wie die Römer schon sagten: Repetitio est mater studiorum :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo