Zivilrecht

Sachenrecht

Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten

Bewilligung der Vormerkung-Nachträgliche Insolvenz

Bewilligung der Vormerkung-Nachträgliche Insolvenz

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und V erklären vor dem Notar die Auflassung über ein Grundstück. V bewilligt K mit notarieller Beurkundung eine Auflassungsvormerkung und beantragt die Eintragung ins Grundbuch. Bevor diese eingetragen werden kann, fällt V in die Insolvenz. Danach erfolgt die Eintragung.

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Einordnung des Falls

Bewilligung der Vormerkung-Nachträgliche Insolvenz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert V seine Verfügungsbefugnis über das Grundstück.

Genau, so ist das!

Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert der Insolvenzschuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Verfügungsbefugnis. Diese geht auf den Insolvenzverwalter über. Dies geschieht vor dem Hintergrund, masseschmälernde Verfügungen des Insolvenzschuldners zu verhindern.
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2. K hat eine Vormerkung erworben.

Ja, in der Tat!

Der Erwerb einer Vormerkung (§ 883 ff. BGB) setzt voraus: (1) Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs, § 883 Abs. 1 BGB, (2) Bewilligung der Vormerkung, (3) Berechtigung des Bewilligenden, (4) Eintragung ins Grundbuch, §§ 883, 885 BGB. Zu 3: Nach Ansicht des BGH sind nachträgliche Verfügungsbeschränkungen auf Seiten des Berechtigten analog § 878 BGB unschädlich, wenn (a) die Vormerkung analog § 873 Abs. 2 BGB in bindender Form bewilligt wurde und (b) der Antrag auf Eintragung der Vormerkung beim Grundbuchamt gestellt wurde. Dies rechtfertige sich aus dem Gedanken, dass die Parteien alles ihrerseits Erforderliche zum Erwerb der Vormerkung getan haben. Verzögerungen des Grundbuchamts sollen dann nicht zu ihren Lasten gehen. Der Anspruch auf Eigentumsverschaffung aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB des K ist ein sicherungsfähiger Anspruch. V hat die Vormerkung bewilligt. Die nachträgliche Verfügungsbeschränkung des V ist analog § 878 BGB unschädlich. Die Vormerkung wurde auch eingetragen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ZM

Zott Monte

15.3.2022, 14:57:42

Wie würde sich die Aufgabe verhalten, wenn V nicht in der Insolvenz wäre, sondern einfach zwischen der Antragsstellung auf Eintragung und der eigentlichen Eintragung, Teile des Grundstücks an einen Dritten verkaufen würde? Oder einfach Teile des Grundstücks die auch vom Kaufvertrag eingeschlossen sind ver

leihe

n würde?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.3.2022, 13:50:07

Hallo Zott Monte, auf die Zweitverfügung über das Grundstück findet § 878 BGB keine Anwendung. Der Verlust der Verfügungsmacht durch eine solche Zweitverfügung ist keine

Verfügungsbeschränkung

iSd § 878 BGB. Allerdings wird der Ersterwerber durch die Verfahrensregelungen des Eintragungsverfahrens geschützt. Denn hier gilt: Wer zuerst beantragt, der wird zuerst eingetragen (vgl. §§ 17, 45 GBO). Der zwischenzeitliche Verkauf führt noch nicht zum Verlust der

Verfügungsbefugnis

, sondern erst die Eigentumsübertragung an den Käufer. Da auch diese aber nur mit Eintragung in das Grundbuch erfolgen kann, besteht hier kein Schutzbedürfnis. Anders ist dies bei schuldrechtlichen Geschäften (Miete/

Leihe

..). Inwieweit diese eine

vormerkungswidrige Verfügung

darstellen, ist sehr umstritten (Überblick: Assmann, in: BeckOGK, 1.2.2022, § 883 RdNr. 151 ff.). Jedenfalls bevor die Vormerkung aber wirksam bestellt ist, dürfte hier ein Schutz abzulehnen sein. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

8.4.2023, 17:24:36

Die GBO Regeln sind aber interne verwaltungsregeln und haben keinen Einfluss auf das Materielle Eigentumsrechte. Skann es ja durchaus passieren dass hier jemand anders zuerst eingetragen wird. In dem Moment stellt sich hier das Problem schon. Zwar gibt es dann einen amtshaftungs A aber das Grundstück ist weg

Irina95

Irina95

4.1.2024, 23:50:40

Ich steh gerade total auf dem Schlauch warum der 878 analog angewendet wird, aus meiner Sicht deckt der 878 doch genau den im Sachverhalt beschriebenen Fall ab.

TI

Timonster

16.1.2024, 17:43:05

Der § 878 bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf die §§ 873, 875, 877 - jedoch nicht auf § 883. Deswegen kann § 878 vorliegend nur analoge und keine direkte Anwendung finden.

JEN

Jenny

27.1.2024, 14:43:58

Zudem war die Auflassung hier noch nicht bindend, da nicht not. beurkundet.

LS2024

LS2024

30.4.2024, 14:18:31

@Jenny Die Auflassung war hier doch notariell beurkundet?

KRAE

kraemeranni

28.6.2024, 22:10:32

Ich bin auch verwirrt. Wieso klappt der Eigentumserwerb am Anfang nicht? Die Voraussetzungen von 878 BGB ( Fall aus 873 Abs.2 + Antrag) liegen doch eigentlich vor? „Übertrumpft“ der 80 InsO das quasi?

Kind als Schaden

Kind als Schaden

18.7.2024, 14:47:32

Schön wäre es, wenn der Gesetzgeber § 883 in § 878 aufnehmen würde. Aber das bleibt vermutlich Wunschdenken. Zu allem Überfluss, darf man nicht mehr mal mehr Unterstreichungen vornehmen in RLP. Dieser Fall ist schlicht nicht lösbar mit dem aktuellen Gesetzeswortlaut. An einer Eintragung fehlte es eindeutig gemäß § 883 und § 878 ist dem eindeutigen Wortlaut nach nicht anwendbar, ohne dass Wissen um die Analogie.

LELEE

Leo Lee

28.7.2024, 11:11:41

Hallo Kind als Schaden, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat wäre es schön, wenn der Gesetzgeber an manchen Stellen sich die Mühe machen könnte, bestimmte Normen zu erwähnen, zumal unter Berücksichtigung der Prüfungsordnungen verschiedener Länder! Leider sind wir Juristen jedoch nicht gerade für den revolutionären Geist, der Sachen sofort ändert/umsetzt, bekannt…Allerdings kann es auch sehr schön sein, solche Analogien und Verbindungen zu lernen, da man aus (auswendig-)gelerntem und wiederholtem Wissen sehr oft auch neues Wissen und Inspirationen herleiten kann. Wie die Römer schon sagten: Repetitio est mater studiorum :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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