Zivilrecht

Sachenrecht

Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten

Bewilligung der Vormerkung-Nachträgliche Insolvenz

Bewilligung der Vormerkung-Nachträgliche Insolvenz

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und V erklären vor dem Notar die Auflassung über ein Grundstück. V bewilligt K mit notarieller Beurkundung eine Auflassungsvormerkung und beantragt die Eintragung ins Grundbuch. Bevor diese eingetragen werden kann, fällt V in die Insolvenz. Danach erfolgt die Eintragung.

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Einordnung des Falls

Bewilligung der Vormerkung-Nachträgliche Insolvenz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert V seine Verfügungsbefugnis über das Grundstück.

Genau, so ist das!

Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert der Insolvenzschuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Verfügungsbefugnis. Diese geht auf den Insolvenzverwalter über. Dies geschieht vor dem Hintergrund, masseschmälernde Verfügungen des Insolvenzschuldners zu verhindern.
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2. K hat eine Vormerkung erworben.

Ja, in der Tat!

Der Erwerb einer Vormerkung (§ 883 ff. BGB) setzt voraus: (1) Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs, § 883 Abs. 1 BGB, (2) Bewilligung der Vormerkung, (3) Berechtigung des Bewilligenden, (4) Eintragung ins Grundbuch, §§ 883, 885 BGB. Zu 3: Nach Ansicht des BGH sind nachträgliche Verfügungsbeschränkungen aufseiten des Berechtigten analog § 878 BGB unschädlich, wenn (a) die Vormerkung analog § 873 Abs. 2 BGB in bindender Form bewilligt wurde und (b) der Antrag auf Eintragung der Vormerkung beim Grundbuchamt gestellt wurde. Dies rechtfertige sich aus dem Gedanken, dass die Parteien alles ihrerseits Erforderliche zum Erwerb der Vormerkung getan haben. Verzögerungen des Grundbuchamts sollen dann nicht zu ihren Lasten gehen. Der Anspruch auf Eigentumsverschaffung aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB des K ist ein sicherungsfähiger Anspruch. V hat die Vormerkung bewilligt. Die nachträgliche Verfügungsbeschränkung des V ist analog § 878 BGB unschädlich. Die Vormerkung wurde auch eingetragen.
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