Bewilligung der Vormerkung-Nachträgliche Insolvenz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V erklären vor dem Notar die Auflassung über ein Grundstück. V bewilligt K mit notarieller Beurkundung eine Auflassungsvormerkung und beantragt die Eintragung ins Grundbuch. Bevor diese eingetragen werden kann, fällt V in die Insolvenz. Danach erfolgt die Eintragung.
Einordnung des Falls
Bewilligung der Vormerkung-Nachträgliche Insolvenz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert V seine Verfügungsbefugnis über das Grundstück.
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Genau, so ist das!
2. K hat eine Vormerkung erworben.
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Ja, in der Tat!
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Zott Monte
15.3.2022, 14:57:42
Wie würde sich die Aufgabe verhalten, wenn V nicht in der Insolvenz wäre, sondern einfach zwischen der Antragsstellung auf Eintragung und der eigentlichen Eintragung, Teile des Grundstücks an einen Dritten verkaufen würde? Oder einfach Teile des Grundstücks die auch vom Kaufvertrag eingeschlossen sind verleihen würde?

Lukas_Mengestu
17.3.2022, 13:50:07
Hallo Zott Monte, auf die Zweitverfügung über das Grundstück findet § 878 BGB keine Anwendung. Der Verlust der Verfügungsmacht durch eine solche Zweitverfügung ist keine Verfügungsbeschränkung iSd § 878 BGB. Allerdings wird der Ersterwerber durch die Verfahrensregelungen des Eintragungsverfahrens geschützt. Denn hier gilt: Wer zuerst beantragt, der wird zuerst eingetragen (vgl. §§ 17, 45 GBO). Der zwischenzeitliche Verkauf führt noch nicht zum Verlust der Verfügungsbefugnis, sondern erst die Eigentumsübertragung an den Käufer. Da auch diese aber nur mit Eintragung in das Grundbuch erfolgen kann, besteht hier kein Schutzbedürfnis. Anders ist dies bei schuldrechtlichen Geschäften (Miete/Leihe..). Inwieweit diese eine vormerkungswidrige Verfügung darstellen, ist sehr umstritten (Überblick: Assmann, in: BeckOGK, 1.2.2022, § 883 RdNr. 151 ff.). Jedenfalls bevor die Vormerkung aber wirksam bestellt ist, dürfte hier ein Schutz abzulehnen sein. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper
8.4.2023, 17:24:36
Die GBO Regeln sind aber interne verwaltungsregeln und haben keinen Einfluss auf das Materielle Eigentumsrechte. Skann es ja durchaus passieren dass hier jemand anders zuerst eingetragen wird. In dem Moment stellt sich hier das Problem schon. Zwar gibt es dann einen amtshaftungs A aber das Grundstück ist weg