Schutz des Lebens bis zum Hirntod
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
X liegt nach einem Unfall im Koma. Sein Gehirn hat schwere Schäden erlitten. Es wurde noch nicht festgestellt, ob es endgültig nicht mehr funktioniert. Er wird durch Maschinen am Leben gehalten. Arzt A will "den Stecker ziehen", damit X's Bett für andere Patienten frei wird.
Einordnung des Falls
Schutz des Lebens bis zum Hirntod
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG könnte eröffnet sein. Dafür müsste X grundrechtsfähig sein.
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Ja!
2. Da bei X noch nicht festgestellt wurde, ob sein Hirn noch funktioniert, ist er noch am Leben und damit grundrechtsfähig.
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Genau, so ist das!