Schutz des Lebens bis zum Hirntod

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

X liegt nach einem Unfall im Koma. Sein Gehirn hat schwere Schäden erlitten. Es wurde noch nicht festgestellt, ob es endgültig nicht mehr funktioniert. Er wird durch Maschinen am Leben gehalten. Arzt A will "den Stecker ziehen", damit X's Bett für andere Patienten frei wird.

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Einordnung des Falls

Schutz des Lebens bis zum Hirntod

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG könnte eröffnet sein. Dafür müsste X grundrechtsfähig sein.

Ja!

Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Grundrechtsträger sein zu können. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich eines Grundrechts des Grundrechtsträgers eröffnet sein und den Grundrechtsträger damit schützen kann. Nur Lebende haben die Fähigkeit, Grundrechtsträger zu sein.
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2. Da bei X noch nicht festgestellt wurde, ob sein Hirn noch funktioniert, ist er noch am Leben und damit grundrechtsfähig.

Genau, so ist das!

Das menschliche Leben endet nach überwiegender Ansicht mit dem Erlöschen der Hirnströme, dem Hirntod. Dieser ist eingetreten, wenn der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Transplantationsgesetz). Nach dem Hirntod ist die körperlich-geistige Einheit als funktionelle Ganzheit beendet. Dieser wurde bei X bisher nicht festgestellt. Deshalb ist X noch grundrechtsfähig. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG ist eröffnet.
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