Schutz des Lebens bis zum Hirntod
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Y liegt im städtischen Krankenhaus im Koma. Soeben wurde der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktionen des Hirns (Hirntod) festgestellt. Y wird durch Maschinen am Leben gehalten. Arzt M will "den Stecker ziehen", damit Y's Bett für andere Patienten frei wird.
Einordnung des Falls
Schutz des Lebens bis zum Hirntod
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG könnte eröffnet sein. Dafür müsste Y grundrechtsfähig sein.
Ja, in der Tat!
2. Da das Herz- und Kreislaufsystem von Y aufgrund medizinischer Maschinen weiterhin funktionsfähig gehalten wird, ist Y noch am Leben und damit grundrechtsfähig.
Nein!
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Paragrafen_Pingu
21.4.2022, 16:29:07
Ich tue mich noch ein bisschen schwer mit dem Begriff „grundrechtsfähig“. Im Fall von Y wird zu Beginn festgestellt, dass sie trotz Hirntod noch grundrechtsfähig ist (da der Staat ja auch nach dem Tod best. Grundrechte, insbesondere Menschenwürde, noch schützen muss. In der letzten Frage zu dem Fall gilt aber die Aussage „Y ist noch am Leben und damit grundrechtsfähig“ als falsch. Ist das jetzt nur unklar ausgedrückt? Also Y gilt als hirntot, aber ist doch trotzdem noch grundrechtsfähig?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
25.4.2022, 10:47:36
Hallo Paragrafen_Pingu, vielen Dank für die Rückfrage! Die Grundrechtsfähigkeit von Menschen endet mit dem Tod. Dies gilt auch für die Menschenwürde als Grundrecht (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. A. 2020, Art. 1 RdNr. 10). Y ist also in dem Moment, in dem sie hirntot ist, nicht mehr grundrechtsfähig. Richtig ist zwar, dass aus Art. 1 GG auch über den Tod hinaus gewisse nachwirkende Schutzpflichten entnommen werden (postmortaler Persönlichkeitsschutz). Insoweit spricht man aber nicht von einem "grundrechtlichen Schutz", da die Rechtspersönlichkeit und die Möglichkeit Träger von Grundrechten zu sein mit dem Tod endet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team