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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Y liegt im städtischen Krankenhaus im Koma. Soeben wurde der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktionen des Hirns (Hirntod) festgestellt. Y wird durch Maschinen am Leben gehalten. Arzt M will "den Stecker ziehen", damit Y's Bett für andere Patienten frei wird.

Einordnung des Falls

Schutz des Lebens bis zum Hirntod

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG könnte eröffnet sein. Dafür müsste Y grundrechtsfähig sein.

Ja, in der Tat!

Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Grundrechtsträger sein zu können. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich eines Grundrechts des Grundrechtsträgers eröffnet sein und den Grundrechtsträger damit schützen kann. Nur Lebende haben die Fähigkeit, Grundrechtsträger zu sein. Für Tote gilt aber die staatliche Pflicht zum Schutz der Menschenwürde fort: Nach der Rechtsprechung des BVerfG endet die staatliche Verpflichtung, den Einzelnen vor Angriffen auf seine Menschenwürde zu schützen, nicht mit dem Tod (postmortaler Persönlichkeitsschutz).

2. Da das Herz- und Kreislaufsystem von Y aufgrund medizinischer Maschinen weiterhin funktionsfähig gehalten wird, ist Y noch am Leben und damit grundrechtsfähig.

Nein!

Das menschliche Leben endet nach ganz überwiegender Ansicht mit dem Erlöschen der Hirnströme, dem Hirntod. Einige Ansichten gehen davon aus, dass das Leben erst mit Ausfall aller wesentlichen Eigenschaften des Menschen endet. Voraussetzung für den Tod wäre demnach also nicht nur der Hirn- sondern auch der Herztod. Dies lässt außer Acht, dass ein solcher Zustand allein durch medizintechnische Hilfsmittel möglich ist, während alle anderen zentralen Erscheinungsformen des Lebens unumkehrbar erloschen sind. Y ist nach seinem Hirntod damit nicht mehr grundrechtsfähig. Folglich ist auch der Schutzbereich des Rechts auf Leben bei Y nicht länger eröffnet.

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PARA

Paragrafen_Pingu

21.4.2022, 16:29:07

Ich tue mich noch ein bisschen schwer mit dem Begriff „grundrechtsfähig“. Im Fall von Y wird zu Beginn festgestellt, dass sie trotz Hirntod noch grundrechtsfähig ist (da der Staat ja auch nach dem Tod best. Grundrechte, insbesondere Menschenwürde, noch schützen muss. In der letzten Frage zu dem Fall gilt aber die Aussage „Y ist noch am Leben und damit grundrechtsfähig“ als falsch. Ist das jetzt nur unklar ausgedrückt? Also Y gilt als hirntot, aber ist doch trotzdem noch grundrechtsfähig?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.4.2022, 10:47:36

Hallo Paragrafen_Pingu, vielen Dank für die Rückfrage! Die Grundrechtsfähigkeit von Menschen endet mit dem Tod. Dies gilt auch für die Menschenwürde als Grundrecht (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. A. 2020, Art. 1 RdNr. 10). Y ist also in dem Moment, in dem sie hirntot ist, nicht mehr grundrechtsfähig. Richtig ist zwar, dass aus Art. 1 GG auch über den Tod hinaus gewisse nachwirkende Schutzpflichten entnommen werden (postmortaler Persönlichkeitsschutz). Insoweit spricht man aber nicht von einem "grundrechtlichen Schutz", da die Rechtspersönlichkeit und die Möglichkeit Träger von Grundrechten zu sein mit dem Tod endet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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