Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Handelsregister und sonstige Rechtsscheintatbestände
Publizität des Handelsregisters, Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB
Publizität des Handelsregisters, Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A tritt in die Technik123-KG als Kommanditist ein. Ihr Eintritt wird beim Handelsregister angemeldet. Sie wird jedoch unrichtigerweise als Komplementärin eingetragen. G verkauft der Technik123-KG Laptops im Wert von €50.000 und wendet sich mit der Kaufpreisforderung an A.
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Einordnung des Falls
Publizität des Handelsregisters, Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit des Handelsregisters wird geschützt (§ 15 Abs. 3 HGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A’s Eintritt in die KG ist eine eintragungspflichtige Tatsache (§ 15 Abs. 3 HGB).
Genau, so ist das!
3. A’s Eintritt in die KG wurde unrichtig eingetragen (§ 15 Abs. 3 HGB).
Ja, in der Tat!
4. G wusste nicht, dass A nicht (persönlich haftende) Komplementärin, sondern Kommanditistin ist (§ 15 Abs. 3 HGB).
Ja!
5. Die unrichtige Eintragung wurde durch A zurechenbar veranlasst (§ 15 Abs. 3 HGB).
Genau, so ist das!
6. G kann sich gegenüber A auf die Eintragung berufen, wonach A Komplementärin der Technik124-KG ist (§ 15 Abs. 3 HGB).
Ja, in der Tat!
7. G hat gegen A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 126 S. 1 HGB.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nico
24.2.2022, 17:00:17
Könnte die A denn bei der KG Regress nehmen oder sogar
Amtshaftungsansprüche gegen das Registeramt geltend machen?
Lukas_Mengestu
27.2.2022, 19:48:29
Hallo NiC.-, in diesem Fall bestehen
tatsächlich
Amtshaftungsansprüche gegen das jeweilige Bundesland, sofern der Betroffene die fehlerhafte Eintragung nicht durch fehlerhafte Anmeldung oder durch schuldhaft unterlassene rechtzeitige Berichtigung verursacht hat (vgl. RG 25.11.1930, RGZ 131, 14-16; Ensthaler, HGB, 8.A. 2015, § 15, RdNr. 42;Baumbach/Hopt/Merkt, 40.A.2021, § 15 RdNr. 23). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Sinemm
29.1.2024, 17:12:50
Reicht es also aus, dass auch eine an sich korrekte Veranlassung bei einer fehlerhaften Eintragung/Bekanntmachung zur Haftung führt? Mir wird nicht ganz klar in dem Sachverhalt wieso und warum A haftet, schließlich hat sie/die KG erstmal alles korrekt gemacht, oder nicht? Der Sachverhalt liest sich so, als ob die Mitarbeiter beim HR falsch gehandelt hätten
Nils
4.2.2024, 23:23:21
Ich denke mal, wenn das der Fall wäre, liefe es auf Schadenersatz nach Staatshaftungsrecht hinaus.
Lukas_Mengestu
19.4.2024, 12:01:10
Hallo zusammen, in der
Tatliegt hier der Fehler beim Registergericht. Das ändert aber erst einmal nichts daran, dass G sich auf die
positive Publizitätdes Handelsregisters berufen kann. Diesbezüglich hat A also erst einmal Pech gehabt. Wie Nils aber schon richtig gesagt hat, kommt dann aber wiederum ein
Amtshaftungsanspruchdes A in Betracht (vgl. MüKoHGB/Krebs, 5. Aufl. 2021, HGB § 15 Rn. 104). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team