Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Handelsregister und sonstige Rechtsscheintatbestände
Publizität des Handelsregisters, Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB (Zurechenbare Veranlassung (-))
Publizität des Handelsregisters, Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB (Zurechenbare Veranlassung (-))
1. Mai 2025
12 Kommentare
4,9 ★ (12.560 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wird aufgrund einer Verwechslung unwissentlich als Gesellschafter der X-OHG eingetragen. B hat mit der X-OHG nichts zu tun. G verkauft der X-OHG Sand im Wert von €2.000 und wendet sich mit der Kaufpreisforderung an B.
Diesen Fall lösen 94,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Publizität des Handelsregisters, Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB (Zurechenbare Veranlassung (-))
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit des Handelsregisters wird geschützt (§ 15 Abs. 3 HGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Eintritt eines Gesellschafters in eine OHG ist eine eintragungspflichtige Tatsache (§ 15 Abs. 3 HGB).
Ja, in der Tat!
3. Die Eintragung von Bs Eintritt in als Gesellschafter ist unrichtig (§ 15 Abs. 3 HGB).
Ja!
4. G wusste nicht, dass B nicht Gesellschafter der X-OHG ist (§ 15 Abs. 3 HGB).
Genau, so ist das!
5. Die unrichtige Bekanntmachung wurde durch B zurechenbar veranlasst (§ 15 Abs. 3 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
1.3.2024, 15:05:45
david1234
6.3.2024, 15:04:34
Was hat sich genau geändert ? Keine Zurechnung mehr ?
Bioshock Energy
13.4.2024, 10:34:27
Würde mich auch Interessieren

Lukas_Mengestu
19.4.2024, 12:10:15
Vielen Dank für den Hinweis und die Nachfrage. Wir haben die Aufgabe angepasst und auch einen Vertiefungshinweis ergänzt. Die Änderung betrifft den Bezugspunkt. Während früher auf die Bekanntmachung abgestellt wurde, hat sich nunmehr das Verfahren der Eintragung geändert. Da das Handelsregister nunmehr online einsehbar ist und die erstmalige Abrufbarkeit zugleich als Bekanntmachung gilt (§ 10 HGB), sind Abweichungen zwischen Eintragung/Bekanntmachung nunmehr nahezu ausgeschlossen. Entsprechend hat der Gesetzgeber § 15 Abs. 3 HGB aktualisiert und stellt nunmehr auf die unrichtige Eintragung statt die unrichtige Bekanntmachung ab. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Sophix58
8.3.2025, 17:23:38
@[Lukas_Mengestu](136780) dann müsste in der Aufgabe aber doch auch der Maßstab angepasst werden. Die Aufgabe ist in ihrer aktuellen Fassung nun etwas sehr verwirrend... Der Maßstab nennt die unrichtige Bekanntmachung als Anknüpfungspunkt des §
15 III HGB, die Norm selbst als auch eurer Vertiefungshinweis stellen auf die unrichtige Eintragung ab.
okalinkk
23.3.2025, 14:05:13
@[Lukas_Mengestu](136780) wenn ein Auseinanderfallen zwischen Bekanntmachung und Eintragung nicht mehr möglich ist, weshalb hat dann der Gesetzgeber lediglich
15 III HGBvom Wortlaut her verändert, nicht aber 15 I oder 15 II HGB?
luc1502
30.8.2024, 15:33:38
Großes Lob für diese beiden Aufgaben, die sehr schön den Unterschied zw. den beiden Prinzipien erklären! So bleibt das abstrakt Gelernte nicht abstrakt, sondern man kann sich unter den Begriffen auch etwas "bildlich" vorstellen!

Foxxy
2.9.2024, 13:44:53
Hallo luc1502, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
okalinkk
23.3.2025, 14:06:18
wenn ein Auseinanderfallen zwischen Bekanntmachung und Eintragung nicht mehr möglich ist, weshalb hat dann der Gesetzgeber lediglich
15 III HGBvom Wortlaut her verändert, nicht aber 15 I oder 15 II HGB?