Publizität des Handelsregisters, Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB (Zurechenbare Veranlassung (-))


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inkl. MoPeG

B wird aufgrund einer Verwechslung unwissentlich als Gesellschafter der X-OHG eingetragen. B hat mit der X-OHG nichts zu tun. G verkauft der X-OHG Sand im Wert von €2.000 und wendet sich mit der Kaufpreisforderung an B.

Einordnung des Falls

Publizität des Handelsregisters, Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB (Zurechenbare Veranlassung (-))

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit des Handelsregisters wird geschützt (§ 15 Abs. 3 HGB).

Genau, so ist das!

Das Vertrauen Dritter in die Richtigkeit von Tatsachen, die durch das Handelsregister bekannt gemacht wurden, wird geschützt (§ 15 Abs. 3 HGB) (positive Publizität). Voraussetzung ist, dass es sich (1) um eine eintragungspflichtige Tatsache handelt, diese (2) zurechenbar durch den Betroffenen veranlasst (3) unrichtig eingetragen wurde und (4) der Dritte die Unrichtigkeit der Tatsache nicht kannte. In der Folge kann sich der Dritte gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die unrichtig eingetragene Tatsache berufen. Er kann aber auf den Schutz verzichten und sich stattdessen auf die wirkliche Rechtslage berufen, wenn dies für ihn vorteilhaft ist. Ihm steht ein Wahlrecht zu.

2. Der Eintritt eines Gesellschafters in eine OHG ist eine eintragungspflichtige Tatsache (§ 15 Abs. 3 HGB).

Ja, in der Tat!

§ 15 Abs. 3 HGB schützt das Vertrauen in die Richtigkeit der bekanntgemachten einzutragenden Tatsachen. Damit sind eintragungspflichtige (und nach § 10 Abs. 2 HGB bekannt zu machende) Tatsachen gemeint. Nur eintragungsfähige Tatsachen sind nicht umfasst. Der Eintritt eines Gesellschafters in eine OHG ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Abs. 6 HGB).

3. Die Eintragung von Bs Eintritt in als Gesellschafter ist unrichtig (§ 15 Abs. 3 HGB).

Ja!

Rechtsscheingrundlage des § 15 Abs. 3 HGB ist die (gegenüber der wahren Sach- und Rechtslage) unrichtige Bekanntmachung der Tatsache. Ob die zugrundeliegende Eintragung richtig oder unrichtig ist, oder ganz fehlt, spielt keine Rolle. Die Eintragung beinhaltet Bs Gesellschafterstellung in der X-OHG. Dies entspricht nicht der tatsächlichen Sach- und Rechtslage. B hat mit der X-OHG nichts zu tun. Mit der Neufassung des § 10 HGB zum 01.08.2022 wurde auch § 15 Abs. 3 HGB neu gefasst. Da Eintragungen nunmehr durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das elektronische Informations- und Kommunikationssystem als bekannt gemacht gelten, ist es technisch nahezu unmöglich geworden, dass Eintragung und Bekanntmachung auseinanderfallen. Deshalb stellt § 15 Abs. 3 HGB n.F. nunmehr auf die fehlerhafte Eintragung statt die unrichtige Bekanntgabe ab.

4. G wusste nicht, dass B nicht Gesellschafter der X-OHG ist (§ 15 Abs. 3 HGB).

Genau, so ist das!

Nur bei positiver Kenntnis des Dritten von der unrichtig bekanntgemachten Tatsache scheidet der Vertrauensschutz aus. Die Gutgläubigkeit des Dritten wird widerlegbar vermutet. Geschützt wird ein abstraktes Vertrauen. Der Dritte muss also nicht gerade im Vertrauen auf die unrichtige Bekanntmachung eine Handlung vorgenommen haben. Anzeichen dafür, dass G wusste, dass B nicht Gesellschafter der X-OHG ist, gibt es nicht. Es ist daher von seiner Unkenntnis auszugehen.

5. Die unrichtige Bekanntmachung wurde durch B zurechenbar veranlasst (§ 15 Abs. 3 HGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Vertrauensschutz wirkt nur zu Lasten desjenigen, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war (§ 15 Abs. 3 HGB). Das ist nach herrschender Meinung derjenige, der die unrichtige Bekanntmachung zurechenbar veranlasst hat, indem er den (richtigen oder unrichtigen) Eintragungsantrag gestellt hat. Ansonsten könnte § 15 Abs. 3 HGB auch zulasten völlig Unbeteiligter wirken. Der Eintritt eines Gesellschafters ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (§ 106 Abs. 7 HGB). B ist nicht Gesellschafter der X-OHG und hat auch am Eintragungsantrag nicht mitgewirkt. B ist völlig unbeteiligt, § 15 Abs. 3 HGB wirkt daher nicht zu seinen Lasten. G kann sich gegenüber B nicht auf die unrichtige Eintragung berufen.

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Dogu

Dogu

1.3.2024, 15:05:45

Die unrichtige Eintragung ist bei § 15 III HGB mittlerweile entscheidend.

DAV

david1234

6.3.2024, 15:04:34

Was hat sich genau geändert ? Keine Zurechnung mehr ?

BE

Bioshock Energy

13.4.2024, 10:34:27

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Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.4.2024, 12:10:15

Vielen Dank für den Hinweis und die Nachfrage. Wir haben die Aufgabe angepasst und auch einen Vertiefungshinweis ergänzt. Die Änderung betrifft den Bezugspunkt. Während früher auf die Bekanntmachung abgestellt wurde, hat sich nunmehr das Verfahren der Eintragung geändert. Da das Handelsregister nunmehr online einsehbar ist und die erstmalige Abrufbarkeit zugleich als Bekanntmachung gilt (§ 10 HGB), sind Abweichungen zwischen Eintragung/Bekanntmachung nunmehr nahezu ausgeschlossen. Entsprechend hat der Gesetzgeber § 15 Abs. 3 HGB aktualisiert und stellt nunmehr auf die unrichtige Eintragung statt die unrichtige Bekanntmachung ab. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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