Öffentliches Recht

Europarecht

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („VALE")

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („VALE")

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die italienische Gesellschaft VALE will Sitz und Tätigkeit nach Ungarn verlegen. Die V beantragt in Italien Löschung der Gesellschaft und gründet die “VE” in Ungarn, welche als Rechtsnachfolgerin der V ins ungarische Handelsregister eingetragen werden soll. Dies wird verweigert.

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Einordnung des Falls

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („VALE")

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Löschung der V Gesellschaft in Italien und Gründung der VE in Ungarn als Rechtsnachfolgerin stellt einen grenzüberschreitende Umwandlung dar.

Ja, in der Tat!

Eine grenzüberschreitende Umwandlung (auch Formwechsel) ist die identitätswahrende Verlegung des Verwaltungs- und Satzungssitzes einer Gesellschaft. Anders als bei einer schlichten Neugründung soll bei der Umwandlung die Neugesellschaft aber automatisch mit der Eintragung im Aufnahmemitgliedstaat Rechtsnachfolgerin der alten Gesellschaft werden. Bestehende Verträge der alten Gesellschaft gelten so weiter. Die VE soll mit Eintragung im ungarischen Handelsregister automatisch die Rechtsnachfolgerin der V werden. Es handelt sich vorliegend somit nicht um eine einfach Neugründung, sondern um eine grenzüberschreitende Umwandlung, die von Ungarn untersagt wird.
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2. Ob eine Gesellschaft i.S.d. Art. 54 AEUV überhaupt vorliegt, die sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann, bestimmt sich nach ungarischem Recht.

Ja!

Für die grenzüberschreitende Umwandlung einer zuzugswilligen Gesellschaft aus dem EU-Ausland in eine inländische Gesellschaft ist mangels harmonisierender Regelungen das Gesellschaftsrecht des Aufnahmestaates maßgeblich. Die V Gesellschaft wurde in Italien gelöscht und existierte somit nicht mehr als Gesellschaft. Ob die VE eine Gesellschaft i.S.d. Art. 54 AEUV ist, bestimmt sich daher nach den ungarischen Regelungen zur grenzüberschreitenden Umwandlung von Gesellschaften.

3. Der grenzüberschreitende Formwechsel fällt unter die Niederlassungsfreiheit. Ungarn darf durch nationales Recht daher nicht die Eintragungsmöglichkeit der VE beschränken.

Genau, so ist das!

Zwar unterliegen Gesellschaften den Regelungen des Aufnahmestaates. Diese müssen aber die Niederlassungsfreiheit beachten. Wie der EuGH bereits in der Sache SEVIC entschieden hat, zählen Verschmelzungen von Gesellschaften, die auch eine Form der Umwandlung darstellen, zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten, die vom Anwendungsbereich der (primären) Niederlassungsfreiheit erfasst sind. Der Aufnahmestaat muss die Umwandlung daher unter den gleichen Bedingungen erlauben, wie sie auch für inländische Gesellschaften gelten, um die Niederlassungsfreiheit nicht zu beschränken. Vor diesem Hintergrund muss Ungarn der VE Gesellschaft die grenzüberschreitende Umwandlung ermöglichen, um die Niederlassungsfreiheit nicht zu verletzten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

jeci

jeci

17.7.2024, 17:50:34

Aus VE wird in der letzten Antwort SE.

Mila Streicher

Mila Streicher

26.8.2024, 08:47:16

Hallo @[jeci ](216608), vielen Dank für Deinen Hinweis. Wir haben die Aufgabe entsprechend angepasst. Beste Grüße - Mila für das Jurafuchs-Team


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