Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („VALE")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („VALE")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die italienische Gesellschaft VALE will Sitz und Tätigkeit nach Ungarn verlegen. Die V beantragt in Italien Löschung der Gesellschaft und gründet die “VE” in Ungarn, welche als Rechtsnachfolgerin der V ins ungarische Handelsregister eingetragen werden soll. Dies wird verweigert.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („VALE")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Löschung der V Gesellschaft in Italien und Gründung der VE in Ungarn als Rechtsnachfolgerin stellt einen grenzüberschreitende Umwandlung dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ob eine Gesellschaft i.S.d. Art. 54 AEUV überhaupt vorliegt, die sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann, bestimmt sich nach ungarischem Recht.
Ja!
3. Der grenzüberschreitende Formwechsel fällt unter die Niederlassungsfreiheit. Ungarn darf durch nationales Recht daher nicht die Eintragungsmöglichkeit der VE beschränken.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jeci
17.7.2024, 17:50:34
Aus VE wird in der letzten Antwort SE.
Mila Streicher
26.8.2024, 08:47:16
Hallo @[jeci ](216608), vielen Dank für Deinen Hinweis. Wir haben die Aufgabe entsprechend angepasst. Beste Grüße - Mila für das Jurafuchs-Team