Öffentliches Recht

Europarecht

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Unionsbürger als Träger der primären Niederlassungsfreiheit

Unionsbürger als Träger der primären Niederlassungsfreiheit

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Griechin Z hat mehrere Jahre in Grönland gelebt. Inspiriert von dem ganzen Eis, zieht sie nach Andalusien, um dort die allererste Eisbar zu eröffnen, welche sie selbstständig betreibt.

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Einordnung des Falls

Unionsbürger als Träger der primären Niederlassungsfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die selbstständige Führung der Eisbar ist vom sachlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit erfasst.

Ja, in der Tat!

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Niederlassung jede feste Einrichtung oder Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit dient oder zu dienen bestimmt ist. Die Eröffnung der Eisbar stellt eine weisungsunabhängige Tätigkeit dar, die eine wirtschaftliche Zielrichtung hat und üblicherweise mit einer festen Einrichtung durch Anmietung von Räumlichkeiten etc. einhergeht. Der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist damit eröffnet.
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2. Bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat handelt es sich um eine Form der sekundären Niederlassungsfreiheit.

Nein!

Es wird zwischen der primären und der sekundären Niederlassung unterschieden. Während es bei der primären Niederlassung darum geht den unternehmerischen Tätigkeitsschwerpunkt aufzunehmen oder zu verlegen, geht es bei der sekundären Niederlassung um die Verlegung oder Eröffnung eines Betriebsteils unter Beibehaltung des Unternehmensschwerpunkts. Vorliegend wählt Z Spanien als ihren beruflichen Sitz aus, um ihre selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Es handelt sich damit vorliegend um eine Form der primären Niederlassungsfreiheit.

3. Z kann sich allerdings nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen, da sie sich zuvor nicht in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der persönliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit setzt für natürliche Personen voraus, dass es sich um Unionsbürger handelt, also die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates besteht. Für die Berechtigung aus der primären Niederlassungsfreiheit kommt es nicht darauf an, ob sich der Unionsbürger in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat aufhält. Z kann sich als Griechin daher unabhängig von ihrem vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Der persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SCH

Schwanzanwaltschaft

5.5.2024, 14:02:23

Wen es Interessiert, Grönland gehört zwar zu Dänemark, als autonomes Gebiet hat es im Rahmen eines Referendums 1982 jedeoch den Austritt aus der EG entschieden.

HAGE

hagenhubl

10.5.2024, 20:07:19

Wie ist das möglich? Könnte es also sein, dass ein einzelnes Bundesland aus der EU austritt?

ROBE

Robert

13.10.2024, 14:11:14

Das denke ich nicht. Grönland hat weitgehende politische Autonomie und gilt als ein dänisches Überseegebiet. Die dt. Bundesländer sind integrale Bestandteile Deutschlands.


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