Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Unionsbürger als Träger der primären Niederlassungsfreiheit
Unionsbürger als Träger der primären Niederlassungsfreiheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Griechin Z hat mehrere Jahre in Grönland gelebt. Inspiriert von dem ganzen Eis, zieht sie nach Andalusien, um dort die allererste Eisbar zu eröffnen, welche sie selbstständig betreibt.
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Einordnung des Falls
Unionsbürger als Träger der primären Niederlassungsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die selbstständige Führung der Eisbar ist vom sachlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit erfasst.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat handelt es sich um eine Form der sekundären Niederlassungsfreiheit.
Nein!
3. Z kann sich allerdings nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen, da sie sich zuvor nicht in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Schwanzanwaltschaft
5.5.2024, 14:02:23
Wen es Interessiert, Grönland gehört zwar zu Dänemark, als autonomes Gebiet hat es im Rahmen eines Referendums 1982 jedeoch den Austritt aus der EG entschieden.
hagenhubl
10.5.2024, 20:07:19
Wie ist das möglich? Könnte es also sein, dass ein einzelnes Bundesland aus der EU austritt?
Robert
13.10.2024, 14:11:14
Das denke ich nicht. Grönland hat weitgehende politische Autonomie und gilt als ein dänisches Überseegebiet. Die dt. Bundesländer sind integrale Bestandteile Deutschlands.