Öffentliches Recht

Europarecht

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Polbud")

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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Polbud")

3. April 2026

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gesellschaft polnischen Rechts P ist in Polen ansässig und will den satzungsmäßigen Sitz nach Luxemburg verlegen. Rechtspersönlichkeit und Ort des Tätigkeitsschwerpunktes sollen gewahrt bleiben. Polnisches Recht verlangt für die Sitzverlegung jedoch die Liquidation der Gesellschaft.

Diesen Fall lösen 81,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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