Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Polbud")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Polbud")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gesellschaft polnischen Rechts P ist in Polen ansässig und will den satzungsmäßigen Sitz nach Luxemburg verlegen. Rechtspersönlichkeit und Ort des Tätigkeitsschwerpunktes sollen gewahrt bleiben. Polnisches Recht verlangt für die Sitzverlegung jedoch die Liquidation der Gesellschaft.
Diesen Fall lösen 84,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Polbud")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit umfasst grundsätzlich den Anspruch der P auf Umwandlung in eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das luxemburgische Recht kann jedoch Kriterien vorsehen, die P erfüllen muss, um als Gesellschaft angesehen zu werden.
Ja!
3. Auch wenn P nur den Satzungssitz nach Luxemburg verlegt, dort aber keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, ist der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit unproblematisch eröffnet.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der sachliche Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 Abs.1 AEUV und Art. 49 Abs. 2 AEUV ist identisch.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die isolierte Verlegung des Satzungsitzes der P von Polen nach Luxemburg ist demnach vom Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit erfasst.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.