+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A beauftragt Maklerin M, ihr ein Haus zu suchen. M stimmt zu. Zufällig will gerade Ms Ehemann E sein Haus verkaufen. M vermittelt A das Haus des E zu einem marktüblichen Preis.

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Einordnung des Falls

Interessenkonflikt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen A und M besteht ein Maklervertrag (§ 652 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Maklervertrag kommt nach den allgemeinen Regeln, also Angebot und Annahme, zustande. Dies kann auch konkludent geschehen. A hat M beauftragt, ihr ein Haus zu vermitteln. M hat zugestimmt. Hierin liegt ein Vertrag.
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2. M hat die Maklerleistung erbracht.

Ja!

Ein Maklervertrag kann zwei verschiedene Leistungen des Maklers enthalten. Entweder einen Nachweis über eine Gelegenheit des Abschlusses eines Vertrags (sog. Nachweismakler) oder die Vermittlung eines Vertrags (sog. Vermittlungsmakler). Der Nachweismakler hat den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, in konkrete Verhandlungen über den Hauptvertrag einzutreten. Der Vermittlungsmakler muss die Abschlussbereitschaft des Vertragspartners für den Hauptvertrag herbeiführen. Vorliegend hat M der A einen Immobilienkaufvertrag vermittelt. M hat die Maklerleistung errbracht.

3. Eine Verflechtung des Maklers mit der anderen Partei des Hauptvertrages spielt für die Entstehung des Provisionsanspruchs keine Rolle.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Makler ist zur Interessenwahrung verpflichtet. Diese Pflicht verletzt er bei sog. institutionalisierten Interessenkonflikten. Grund hierfür ist, dass ein unabhängiges Handeln als Vertragspartner einerseits und als Makler anderseits ausgeschlossen scheint. Eine persönliche Beziehung des Maklers zur anderen Vertragspartei als solche reicht für eine eine Verflechtung indes nicht aus. Es muss konkrete Anhaltspunkte geben, die den Makler als ungeeignet erscheinen lassen, sachgemäß seine Leistung zu erbringen. Das Bestehen einer funktionierenden Ehe lässt wegen der wirtschaftlichen Bindung der Eheleute einen solchen Schluss zu, zwingend ist dies aber nicht. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Verflechtung auf den Hauptvertrag ausgewirkt hat. Hier könnte in der Klausur unter Nennung entsprechender Argumente eine Verflechtung bejaht werden, die dann das Entstehen des Provisionsanspruchs ausschließen würde, aber auch verneint werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PH

Phil

30.5.2024, 14:52:06

Wäre hier dann bspw. § 654 BGB einschlägig oder gibt es überhaupt gewisse Normen die man dazu kennen und nennen sollte?


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