Gefahr für polizeiliche Schutzgüter: abstrakte Gefahr

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf Grundlage der zutreffenden Annahme, dass Fahrstühle ohne Fahrkorb (sog. Paternoster) insbesondere bei Kindern oft zu Unfällen führen, verbietet der Senat durch Rechtsverordnung den Betrieb solcher Fahrstühle in Wohnhäusern.

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Einordnung des Falls

Gefahr für polizeiliche Schutzgüter: abstrakte Gefahr

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es besteht eine konkrete Gefahr.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Prüfung einer konkreten Gefahr erübrigt sich in Fällen, in denen kein konkreter Sachverhalt vorliegt und die Verwaltung auch nicht durch eine konkrete Maßnahme, wie etwa einem Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) handelt. Eine Rechtsverordnung ist ein Gesetz im materiellen Sinne und damit eine abstrakt-generelle Regelung. Eine konkrete Gefahr kann sich nur aus einem konkreten Sachverhalt ergeben.
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2. Eine gefahrenabwehrrechtliche Verordnung kann erlassen werden, wenn eine abstrakte Gefahr vorliegt.

Ja, in der Tat!

Eine Verordnung als Rechtssatz bedarf einer abstrakt-generellen Betrachtung. Im Gefahrenabwehrrecht muss diese zu der Annahme einer abstrakten Gefahr führen. Eine abstrakte Gefahr liegt vor, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen. Die Polizeigesetze der Länder enthalten eine Generalermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen (z.B. § 55 Abs. 1 NPOG, § 27 Abs. 1 OBG Thür, § 17 Abs. 1 PolG BW). Daneben existieren auch besondere Ermächtigungen und spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen (z.B. § 32 S. 1 IfSG). In Bayern gibt es keine Generalermächtigung. Dort existieren nur Einzelermächtigungen für Teilbereiche (z.B. Art. 20 Abs. 1 S. 1 LStVG).

3. Eine abstrakte Gefahr liegt nur, wenn jeder erfasste Einzelfall zugleich eine konkrete Gefahr darstellen würde.

Nein!

Die abstrakte Gefahr ist maßgeblich von einer typisierenden Betrachtung geprägt. Die abstrakte Gefährlichkeit ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil auch solche Einzelfälle betroffen sind, die keine konkrete Gefahr beinhalten, wie etwa bei der Benutzung eines Paternosters durch einen geübten Fahrer. Maßgeblich ist daher, ob der zugrunde gelegte typisierte Normalfall eine konkrete Gefahr begründen würde, nicht jedoch ob jeder denkbar erfasste Fall eine konkrete Gefahrensituation begründen würde.

4. Besteht eine abstrakte Gefahr?

Genau, so ist das!

Eine abstrakte Gefahr liegt vor, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen. Stellt man sich einen konkreten Sachverhalt vor, in dem ein Paternoster in einem Wohnhaus, in dem im Normalfall auch Kinder wohnen, betrieben wird, so läge eine konkrete Gefahr vor. Es ist somit gerechtfertigt den Einsatz eines abstrakt-generellen Rechtssatzes zur effektiven Abwehr dieser Gefahren zu verwenden.
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