Öffentliches Recht

Europarecht

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV

Auch Arbeitgeber können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen

Auch Arbeitgeber können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen

23. November 2024

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Jurafuchs

Die C-GmbH mit Sitz in Wien meldet dort die Ausübung eines Gewerbes an. Die Anmeldung wird jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Geschäftsführer G der C nicht in Österreich wohne. C beruft sich auf Art. 45 AEUV.

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Einordnung des Falls

Auch Arbeitgeber können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Dem Wortlaut nach können sich in erster Linie auf Arbeitnehmer auf die Rechte aus Art. 45 AEUV berufen.

Genau, so ist das!

Aus Art. 45 AEUV folgt die allgemeine Aussage, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern innerhalb der Union Freizügigkeitsrechte gewährt werden. Ihnen kommt demnach das Recht zu „sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet zu bewegen, sich dort aufzuhalten, um unter den gleichen Bedingungen wie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaates Beschäftigung auszuüben, und nach deren Bedingungen dort zu verbleiben.“
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2. Im Umkehrschluss folgt daher, dass sich Arbeitgeber nicht auf Art. 45 AEUV berufen können. Der Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV ist für C daher nicht eröffnet.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 45 AEUV enthält keinen Hinweis darauf, dass sich nicht auch Arbeitgeber auf Art. 45 AEUV berufen dürfen. Auch ein Umkehrschluss aus dem Wortlaut von Art. 45 AEUV, der Arbeitnehmer schützt, ist nicht geboten. Dafür, dass auch Arbeitgeber sich auf Art. 45 AEUV berufen können, spricht folgendes: Art. 45 AEUV könnte dadurch umgangen werden, dass Arbeitgebern die Einstellung bestimmter Arbeitnehmer verboten oder erschwert wird. Folglich können sich auch Arbeitgeber auf Art. 45 AEUV berufen. Vorliegend wird es der C unmöglich gemacht, einen Geschäftsführer für ein Gewerbe zu berufen, der nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, in dem auch die Gesellschaft ihren Sitz hat. Um eine Diskriminierung bestimmter Arbeitnehmer zu verhindern, muss sich C als Arbeitgeber daher auch auf Art. 45 AEUV berufen können. Der Anwendungsbereich ist daher eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RAP

Raphaeljura

1.9.2023, 06:27:26

ist hier nicht einfach Art. 54 AEUV einschlägig?

Dogu

Dogu

11.5.2024, 16:15:50

Art. 54 stellt juristische Person aber nur innerhalb dieses Kapitels also insbesondere Art. 49 mit natürlichen Personen gleich.

Dogu

Dogu

11.5.2024, 16:17:31

Und die

Niederlassungsfreiheit

an sich wäre ja nach meinem Verständnis nicht betroffen, da es sich hier um eine österreichische GmbH handelt, die in Österreich gegründet wurde. Da fehlt ja ein grenzüberschreitendes Moment. Anders natürlich bei einer Sitzverlegung aus einem anderen Mitgliedsstaat.


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