Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Auch Arbeitgeber können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen
Auch Arbeitgeber können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die C-GmbH mit Sitz in Wien meldet dort die Ausübung eines Gewerbes an. Die Anmeldung wird jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Geschäftsführer G der C nicht in Österreich wohne. C beruft sich auf Art. 45 AEUV.
Diesen Fall lösen 84,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Auch Arbeitgeber können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Dem Wortlaut nach können sich in erster Linie auf Arbeitnehmer auf die Rechte aus Art. 45 AEUV berufen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Umkehrschluss folgt daher, dass sich Arbeitgeber nicht auf Art. 45 AEUV berufen können. Der Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV ist für C daher nicht eröffnet.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
1.9.2023, 06:27:26
ist hier nicht einfach Art. 54 AEUV einschlägig?
Dogu
11.5.2024, 16:15:50
Art. 54 stellt juristische Person aber nur innerhalb dieses Kapitels also insbesondere Art. 49 mit natürlichen Personen gleich.
Dogu
11.5.2024, 16:17:31
Und die Niederlassungsfreiheit an sich wäre ja nach meinem Verständnis nicht betroffen, da es sich hier um eine österreichische GmbH handelt, die in Österreich gegründet wurde. Da fehlt ja ein grenzüberschreitendes Moment. Anders natürlich bei einer Sitzverlegung aus einem anderen Mitgliedsstaat.