Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Auch Arbeitgeber können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen
Auch Arbeitgeber können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen
4. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (3.905 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die C-GmbH mit Sitz in Wien meldet dort die Ausübung eines Gewerbes an. Die Anmeldung wird jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Geschäftsführer G der C nicht in Österreich wohne. C beruft sich auf Art. 45 AEUV.
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Einordnung des Falls
Auch Arbeitgeber können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Dem Wortlaut nach können sich in erster Linie auf Arbeitnehmer auf die Rechte aus Art. 45 AEUV berufen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Umkehrschluss folgt daher, dass sich Arbeitgeber nicht auf Art. 45 AEUV berufen können. Der Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV ist für C daher nicht eröffnet.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
1.9.2023, 06:27:26
Dogu
11.5.2024, 16:15:50
Art. 54 stellt juristische Person aber nur innerhalb dieses Kapitels also insbesondere Art. 49 mit natürlichen Personen gleich.
Dogu
11.5.2024, 16:17:31
Und die
Niederlassungsfreiheitan sich wäre ja nach meinem Verständnis nicht betroffen, da es sich hier um eine österreichische GmbH handelt, die in Österreich gegründet wurde. Da fehlt ja ein grenzüberschreitendes Moment. Anders natürlich bei einer Sitzverlegung aus einem anderen Mitgliedsstaat.

Juraddicted
4.2.2025, 21:56:15
„spricht folgendes:
Art. 45 AEUVkönnte dadurch umgangen werden, dass Arbeitgebern die Einstellung bestimmter Arbeitnehmer verboten oder erschwert wird. Folglich können sich auch Arbeitgeber auf
Art. 45 AEUVberufen.“ das habe ich leider nicht verstanden- was ist das Argument, wie man es umgehen könnte? vielen Dank :)
Dini2010
7.3.2025, 13:20:34
Das EuGH-Urteil zu dem Fall sagt, wenn ich es richtig erinnere, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit ihre Wirkung nur dann voll entfallen könne (im Sinne eines effet utile), wenn die AG auch entsprechend der Arbeitnehmerfreizügigkeit AN einstellen können. Könnte der AG sich nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wird ihm hier durch die Verweigerung der Genehmigung idie Einstellung von bestimmten AN (hier solche ohne Wohnsitz in Österreich) verboten, wodurch die Arbeitnehmerfreizügigkeit umgangen würde. Ich hoffe, man kann verstehen, was ich sagen will :)