Arbeitgeber II
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (5.844 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Besitzerin eines Spargelhofs in Deutschland. Wie jedes Jahr möchte sie in verschiedenen Mitgliedstaaten Stellenausschreibungen veröffentlichen, um Saisonmitarbeiter zu finden. In Polen wird ihr dies untersagt, weil die Arbeitskräfte in Polen benötigt würden.
Diesen Fall lösen 88,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Arbeitgeber II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Folgt aus dem Wortlaut des Art. 45 AEUV, dass sich nur Arbeitnehmer auf die Rechte aus Art. 45 AEUV berufen können?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. G als Arbeitgeberin ist Berechtigte der Arbeitnehmerfreizügigkeit und kann sich auf die Rechte aus Art. 45 AEUV berufen.
Genau, so ist das!
3. Gs Veröffentlichung von Stellenausschreibungen im Unionsgebiet ist von der Arbeitnehmerfreizügigkeit geschützt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lord Denning
11.2.2024, 13:40:37
Das war ein gut platzierter und hilfreicher Hinweis zu effet utile! Danke :)

FW
11.9.2024, 14:02:58
Hi, Ich finde die dogmatische Rechtfertigung, dass sich auch Arbeitgeber auf die „Arbeitnehmerfreizügigkeit“ berufen dürfen ziemlich fragwürdig. Der Wortlaut ist eigentlich eindeutig, da dieser in Absatz I nur von Arbeitnehmern spricht und in Absatz III gerade ausdrücklich deren Rechte nennt. Auch aus dem Sinn und Zweck und der systematischen Auslegung kann ich jetzt nicht direkt gute Argumente herleiten. Zwar dient die Vorschrift der Integration von Arbeitnehmern anderer Mitgliedsstaaten, jedoch soll die Vorschrift doch nicht primär Arbeitgeber schützen. Eine vergleichbare Interessenlage liegt ja eigentlich auch nicht vor, da Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz unterschiedliche, teils entgegengesetzte Interessen verfolgen. Zwar ist richtig, dass der Arbeitgeber hier auch ein großes Interesse daran hat, dass er polnische Arbeitnehmer durch bestimmte Maßnahmen anwirbt, jedoch hat das doch nichts mit der Freiheit zu tun, seinen Arbeit in einem Mitgliedsstaat frei zu wählen. Die Vorschrift wird ja hier quasi in eine
gesetzliche Prozessstandschaftumgewandelt, weil der Arbeitgeber hier Rechte von potenziellen Arbeitnehmern aus Polen im eigenen Namen geladen macht. Diese gesetzliche
Prozesstandschaftist doch aber auch nur möglich, wenn sie ausdrücklich im Gesetz geregelt ist.

Esther
20.2.2025, 14:34:16
Das geht mir auch so. Der einfache Hinweis, dass ein Umkehrschluss nicht geboten ist, hat jetzt nicht unbedingt zum tieferen Verständnis beigetragen...
Dini2010
7.3.2025, 13:25:51
Das Argument ist primär, dass ansonsten die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht ihre volle Wirkung entfalten könnten, wenn AG vorgeschrieben werden könnte, dass sie nur bestimmte AN einstellen dürfen (zB mit Wohnsitz in einem bestimmten Land) oder wenn eben die AN der Möglichkeit beraubt werden, sich auf eine ausländische Stelle zu bewerben (weil die eben gar nicht ausgeschrieben werden darf). Mittelbar ist damit (so verstehe ich die Argumentation) dann der AN betroffen und dadurch dann eben die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt