Zivilrecht
Kaufrecht
Sach- und Rechtsmängel
Sachmangel: Öffentliche Äußerungen des Verkäufers, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB / Falsche Angaben zum Kfz-Kraftstoff
Sachmangel: Öffentliche Äußerungen des Verkäufers, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB / Falsche Angaben zum Kfz-Kraftstoff
10. Juli 2025
23 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Auto, welches dieser vom Hersteller H gekauft hatte. Laut einem Werbeprospekt des H kann das Kfz mit bleifreiem Normal- oder Superbenzin von 91 ROZ betrieben werden. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass zur Verwendung des Autos jedoch Super- oder Superplusbenzin ab 95 ROZ benötigt wird.
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Einordnung des Falls
Sachmangel: Öffentliche Äußerungen des Verkäufers, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB / Falsche Angaben zum Kfz-Kraftstoff
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Auto hat einen Sachmangel, da es von der„vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Das Auto hat einen Sachmangel, da ihm die Eignung für die „im Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Auto hat einen Sachmangel, wenn es den objektiven Anforderungen nicht entspricht (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Da das Auto nur mit Super- oder Superplusbenzin ab 95 ROZ betankt werden kann, fehlt es an der üblichen und erwartbaren Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
Ja!
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