Einschränkung des Mordmerkmals der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB): Verwerflicher Vertrauensbruch?


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

M beauftragt Killer T, den O zu töten. T kennt O nicht. T lauert dem O auf und erschießt ihn mit Tötungsvorsatz von hinten, als dieser nichts ahnt.

Einordnung des Falls

Heimtücke - Verwerflicher Vertrauensbruch (1 StR 393/10)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O heimtückisch getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).

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Ja!

Das objektive Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt der Täter, der die Arg- und die darauf beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt. O hat mit keinem Angriff auf sein Leben gerechnet und war infolgedessen auch in seiner Verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt. Bei der Tötung des O handelte T zudem in feindseliger Willensrichtung und er nutzte die Arg- und Wehrlosigkeit des O bewusst für die Tötung aus.

2. Nach der Tatbestandseinschränkung eines Teils der Literatur durch das zusätzliche Merkmal "verwerflicher Vertrauensbruch" würde die Strafbarkeit des T wegen Heimtückemordes entfallen.

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Genau, so ist das!

Die Literatur regt eine Restriktion auf Tatbestandsebene an. Ein Teil der Literatur verlangt einen verwerflichen Vertrauensbruch (zu unterscheiden von dem Merkmal der "feindlichen Willensrichtung"). Diese Ansicht möchte Fälle, in denen der Täter bloß einen Überraschungseffekt ausnutzt, nicht unter die Heimtücke subsumieren. T und O kannten sich nicht, sodass zwischen ihnen kein Vertrauensverhältnis bestand, welches durch den T hätte gebrochen werden können.

3. Nach der Tatbestandseinschränkung eines Teils der Literatur durch das zusätzliche Merkmal "tückisch-verschlagenes Vorgehen" würde die Strafbarkeit des T wegen Heimtückemordes entfallen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Die Literatur regt eine Restriktion auf Tatbestandsebene an. Ein Teil der Literatur verlangt ein tückisch-verschlagenes Vorgehen. Ein solches Vorgehen hat der T an den Tag gelegt, sodass der T nach dieser Ansicht wegen Mordes zu bestrafen wäre.

4. Die Rechtsprechung schränkt das Heimtückemerkmal auch durch die Merkmale "tückisch-verschlagenes Vorgehen" bzw. "verwerflicher Vertrauensbruch" auf Tatbestandsebene ein.

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Nein!

In der Rechtsprechung ist die Korrektur auf Ebene des Tatbestands nicht allgemein anerkannt worden. BGH: Die Heimtücke erfordere nicht, dass sich im bewussten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit noch eine besondere Tücke oder Verschlagenheit, ein besonderer Vertrauensbruch, zeige (RdNr. 4). Die Rechtsprechung verurteilt weiterhin wegen Heimtückemordes, mindert aber auf Rechtsfolgenseite den Strafrahmen. Der BGH lässt an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe den Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB treten, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mindern. Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich.

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SH

Shermy25

18.7.2020, 22:08:09

Die letzte Antwort ist MM. nach falsch. Denn die Rspr. schränkt das Merkmal der Heimtücke dadurch tatbestandlich ein, dass eine feindliche Willensrichtung erforderlich ist. Wenn es dann noch zu untragbaren Ergebnissen kommt, die nicht über Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe gelöst werden können, kommt es zur Strafmilderung auf der Rechtsfolgenseite.

SC

Schwanzanwaltschaft

4.2.2021, 18:30:51

Sehe ich genau so

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2021, 12:13:21

Vielen Dank euch beiden, wir haben die Frage dahingehend präzisiert, dass es um die von der Literatur vorgenommenen Einschränkungen geht. Ob der BGH allerdings auch heute noch an der Einschränkung der "feindlichen Willensrichtung" festhält, ist allerdings zweifelhaft. Ihr habt absolut recht, dass der BGH die Figur der "feindlichen Willensrichtung" ursprünglich entwickelt hatte, um die Fälle des Mitnahmesuizids zu lösen (BGHSt 9, 365 = NJW 1957, 70). Einige Jahre später (1981) hat der Große Senat allerdings die Rechtsfolgen Lösung erfunden (BGHSt 30, 105 = NJW 1981, 1965). Vor diesem Hintergrund hat sich zumindest der 5. Strafsenat des BGH in einem jüngeren Urteil nun sogar von dem Kriterium der "feindseligen Willensrichtung" zu distanzieren und allein auf eine Rechtsfolgenlösung abzustellen (BGH, Urt. v. 19.6.2019 - 5 StR 128/19 = NJW 2019, 2413). Das Merkmal der feindseligen Willensrichtung sei insoweit "weitgehend überholt" (RdNr. 17). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2021, 12:17:07

P. S: Die Fallbesprechung zu dieser Entscheidung findet ihr unter folgendem Link: Diesen Jurafuchs-Fall empfehle ich Dir https://jurafuchs.app.link/O8M7VT6HIkb

Klima-Kleber

Klima-Kleber

11.4.2023, 18:56:41

Ist es zutreffend, dass die herrschende Ansicht einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch verlangt um Heimtücke bejahen zu können?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.4.2023, 14:55:17

Hallo Klima-Kleber, in diesem Zusammenhang ist es schwierig von einer herrschenden Ansicht zu sprechen, da zB die Rechtsprechung diesen Vertrauensbruch gerade nicht verlangt. Aber in der Tat gibt es in der Literatur eine nicht unbedeutende Zahl an Autoren, die zur Einschränkung des Merkmals Heimtücke hierauf zurückgreifen wollen (Überblick über Literatur u.a. bei: MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 204). Damit Du den Streit verstehst, solltest Du Dich aber weniger auf die Zahl der Autoren fokussieren, als vielmehr darauf, was Stein des Anstoßes ist. Der (Heimtücke-)Mord ist mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht, wohingegen der "einfache" Totschlag lediglich eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, sodass das Strafmaß hier variabel ist. Aufgrund des unbestimmten Begriffes Heimtücke stellt sich hier nun die Frage, wie man sauber abgrenzt. Während die Rechtsprechung Grenzfälle erst auf Ebene der Rechtsfolgen, also bei der Bemessung des Strafmaßes, berücksichtigen will, haben die Vertreter in der Literatur versucht, bereits tatbestandlich Abgrenzungskriterien zu schaffen, um den weiten Tatbestand der Heimtücke einzugrenzen. Dabei kam dann u.a. der Ansatz zum "besonders verwerflichen Vertrauensbruch" bzw. "hinterlistig, verschlagenen Vorgehen" heraus. Das Ziel ist also das gleiche, die Wege allerdings unterschiedlich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jonah

Jonah

11.6.2023, 14:03:00

Liebes Team, müssen in der Klausur die Ansichten der Literatur angesprochen werden? Liebe Grüße

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.6.2023, 10:41:13

Hallo Jonah, jedenfalls im ersten Examen wird eine Auseinandersetzung damit noch verlangt. Im Ergebnis empfiehlt es sich aber, sich der hM anzuschließen und das Erfordernis des verwerflichen Vertrauensbruch abzulehnen. Dafür spricht u.a., dass der Wortlaut des Gesetzes mit diesem Merkmal nur schwer vereinbar scheint (Attentäterargument: warum soll Attentäter der unbekanntes Opfer tötet mangels Nähebeziehung ausgenommen sein?). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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