Erlaubtsein 2: Schwarzarbeit

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S hat keine abgeschlossene Ausbildung. Seit vielen Jahren schlägt er sich als Schwarzarbeiter auf Baustellen gerissener Geschäftemacher herum, weil er keinen anderen Job findet. Die Polizei bekommt von der Schwarzarbeit auf der Baustelle Wind und schreitet ein.

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Einordnung des Falls

Erlaubtsein 2: Schwarzarbeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst evident sozial- und gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Tätigkeiten, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können (z.B. Menschen- und Rauschgifthandel), fallen jedoch von vornherein aus dem Gewährleistungsgehalt der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) heraus. Die Schwarzarbeit des S ist teilweise gesetzeswidrig, aber nicht evident sozial- oder gemeinschaftsschädlich.
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2. Der Berufsbegriff setzt auch voraus, dass die Tätigkeit erlaubt ist.

Nein!

Das Erlaubtsein der Tätigkeit ist keine Voraussetzung. Andernfalls hätte es der einfache Gesetzgeber in der Hand, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zu verändern und eine berufliche Tätigkeit durch ein gesetzliches Verbot dem Schutz der Berufsfreiheit zu entziehen. Die Tätigkeit des S als Bauarbeiter ist als Schwarzarbeit insofern nicht erlaubt, als die damit verbundene Umgehung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht verboten ist und entsprechende Verträge nichtig sind (§ 134 BGB). Erlaubtsein ist jedoch keine Voraussetzung des Berufsbegriffs. Die Schwarzarbeit des S ist vom sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) erfasst.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

3.6.2020, 22:29:29

Wenn es hingegen um den gerissenen Bauherrn geht, der sich Schwarzarbeiter bedient und sich in seiner Berufsausübungsfreiheit durch das gesetzl. Verbot von Schwarzarbeit beeinträchtigt fühlt, ließe sich aber bestimmt auch mit Sozial- und

Gemeinschaftsschädlich

keit gegen eine Berufung auf Art. 12 Abs. 1 GG argumentieren...

PAUL

Paul

14.7.2020, 15:18:33

Ist Schwarzarbeit nicht aber evident

gemeinschaftsschädlich

, da durch diese dem Staat, und somit der Gesellschaft, Steuereinnahmen durch die Lappen gehen?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

14.7.2020, 16:37:15

Hallo Paul, berechtigter Einwand, halte ich für ein gutes Argument. Allerdings ist das Merkmal "evident sozialschädlich" nach h.M. sehr restriktiv auszulegen. So sollen Tätigkeiten die dem Menschenbild des Grundgesetzes widersprechen nicht umfasst sein (bspw.

Auftragsmörder

, Drogendealer, Waffenhändler (str.), die Tätigkeit an sich muss also

gemeinschaftsschädlich

sein. (Vgl. Sachs-Mann, 5. Aufl., Art. 12 Rn. 52ff. (der eine Einschränkung sogar weitgehend ablehnt). Nach BVerfGE 115, 276 (301) gilt: Vielmehr kommt eine Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne, dass dessen Gewährleistung von vornherein nur erlaubte Tätigkeiten umfasst (vgl. BVerfGE 7, 377 [397]), allenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehe

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

14.7.2020, 16:37:31

Vielmehr kommt eine Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne, dass dessen Gewährleistung von vornherein nur erlaubte Tätigkeiten umfasst (vgl. BVerfGE 7, 377 [397]), allenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und

Gemeinschaftsschädlich

keit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können.

suessmaus

suessmaus

14.7.2023, 15:44:33

Ich verstehe nicht ganz, wieso auch nicht erlaubte Berufe darunter fallen, bzw. wieso der Gesetzgeber nicht den Schutzbereich bestimmen darf. Könnt Ihr das nochmal erklären?

Antonia

Antonia

15.7.2023, 10:35:17

Weil der Gesetzgeber dann den Schutzbereich nach Belieben einschränken könnte und das Grundrecht für diese Bereiche dann nicht mehr einschlägig wäre. Anders als bei der Einschränkung im Rahmen von Eingriff & Rechtfertigung muss hier ja keine Abwägung stattfinden. Der Schutz des Grundrechts würde somit zur Disposition des Gesetzgebers stehen und wäre der gerichtlichen Kontrolle entzogen.


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