Erlaubtsein 2: Schwarzarbeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S hat keine abgeschlossene Ausbildung. Seit vielen Jahren schlägt er sich als Schwarzarbeiter auf Baustellen gerissener Geschäftemacher herum, weil er keinen anderen Job findet. Die Polizei bekommt von der Schwarzarbeit auf der Baustelle Wind und schreitet ein.
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Einordnung des Falls
Erlaubtsein 2: Schwarzarbeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst evident sozial- und gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Berufsbegriff setzt auch voraus, dass die Tätigkeit erlaubt ist.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
3.6.2020, 22:29:29
Wenn es hingegen um den gerissenen Bauherrn geht, der sich Schwarzarbeiter bedient und sich in seiner Berufsausübungsfreiheit durch das gesetzl. Verbot von Schwarzarbeit beeinträchtigt fühlt, ließe sich aber bestimmt auch mit Sozial- und
Gemeinschaftsschädlichkeit gegen eine Berufung auf Art. 12 Abs. 1 GG argumentieren...
Paul
14.7.2020, 15:18:33
Ist Schwarzarbeit nicht aber evident
gemeinschaftsschädlich, da durch diese dem Staat, und somit der Gesellschaft, Steuereinnahmen durch die Lappen gehen?
Eigentum verpflichtet 🏔️
14.7.2020, 16:37:15
Hallo Paul, berechtigter Einwand, halte ich für ein gutes Argument. Allerdings ist das Merkmal "evident sozialschädlich" nach h.M. sehr restriktiv auszulegen. So sollen Tätigkeiten die dem Menschenbild des Grundgesetzes widersprechen nicht umfasst sein (bspw.
Auftragsmörder, Drogendealer, Waffenhändler (str.), die Tätigkeit an sich muss also
gemeinschaftsschädlichsein. (Vgl. Sachs-Mann, 5. Aufl., Art. 12 Rn. 52ff. (der eine Einschränkung sogar weitgehend ablehnt). Nach BVerfGE 115, 276 (301) gilt: Vielmehr kommt eine Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne, dass dessen Gewährleistung von vornherein nur erlaubte Tätigkeiten umfasst (vgl. BVerfGE 7, 377 [397]), allenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehe
Eigentum verpflichtet 🏔️
14.7.2020, 16:37:31
Vielmehr kommt eine Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne, dass dessen Gewährleistung von vornherein nur erlaubte Tätigkeiten umfasst (vgl. BVerfGE 7, 377 [397]), allenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und
Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können.
suessmaus
14.7.2023, 15:44:33
Ich verstehe nicht ganz, wieso auch nicht erlaubte Berufe darunter fallen, bzw. wieso der Gesetzgeber nicht den Schutzbereich bestimmen darf. Könnt Ihr das nochmal erklären?
Antonia
15.7.2023, 10:35:17
Weil der Gesetzgeber dann den Schutzbereich nach Belieben einschränken könnte und das Grundrecht für diese Bereiche dann nicht mehr einschlägig wäre. Anders als bei der Einschränkung im Rahmen von Eingriff & Rechtfertigung muss hier ja keine Abwägung stattfinden. Der Schutz des Grundrechts würde somit zur Disposition des Gesetzgebers stehen und wäre der gerichtlichen Kontrolle entzogen.