Erlaubtsein 2: Schwarzarbeit

3. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S hat keine abgeschlossene Ausbildung. Seit vielen Jahren schlägt er sich als Schwarzarbeiter auf Baustellen gerissener Geschäftemacher herum, weil er keinen anderen Job findet. Die Polizei bekommt von der Schwarzarbeit auf der Baustelle Wind und schreitet ein.

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Einordnung des Falls

Erlaubtsein 2: Schwarzarbeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst evident sozial- und gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Tätigkeiten, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können (z.B. Menschen- und Rauschgifthandel), fallen jedoch von vornherein aus dem Gewährleistungsgehalt der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) heraus. Die Schwarzarbeit des S ist teilweise gesetzeswidrig, aber nicht evident sozial- oder gemeinschaftsschädlich.
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2. Der Berufsbegriff setzt auch voraus, dass die Tätigkeit erlaubt ist.

Nein!

Das Erlaubtsein der Tätigkeit ist keine Voraussetzung. Andernfalls hätte es der einfache Gesetzgeber in der Hand, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zu verändern und eine berufliche Tätigkeit durch ein gesetzliches Verbot dem Schutz der Berufsfreiheit zu entziehen. Die Tätigkeit des S als Bauarbeiter ist als Schwarzarbeit insofern nicht erlaubt, als die damit verbundene Umgehung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht verboten ist und entsprechende Verträge nichtig sind (§ 134 BGB). Erlaubtsein ist jedoch keine Voraussetzung des Berufsbegriffs. Die Schwarzarbeit des S ist vom sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) erfasst.
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