Erlaubtsein 3: Prostitution
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P verdient ihren Lebensunterhalt seit vielen Jahren als Prostituierte. Stadtrat S sieht in der Prostitution einen Frevel und möchte der P die Arbeit verbieten.
Einordnung des Falls
Erlaubtsein 3: Prostitution
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst keine evident sozial- und gemeinschaftsschädlichen Tätigkeiten.
Ja, in der Tat!
2. Die Tätigkeit der P als Prostituierte ist vom sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) erfasst.
Ja!
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Juri
16.1.2021, 17:35:04
Unbenommen bleibt des dem Gesetzgeber allerdings, die Inanspruchnahme gesetzlich zu verbieten, mit anderen Worten den Freier zu bestrafen („Nordisches Modell“), oder?
Eigentum verpflichtet 🏔️
17.1.2021, 02:04:24
Hallo D., Gute Frage! Das ist in Deutschland noch nicht entschieden. Das nordische Modell käme einem faktischen Berufsverbot gleich. Ein solches ist aber auch nicht per se verfassungswidrig, sondern kann mit zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Ich denke, da wären dann beide Ansichten vertretbar.