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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

P verdient ihren Lebensunterhalt seit vielen Jahren als Prostituierte. Stadtrat S sieht in der Prostitution einen Frevel und möchte der P die Arbeit verbieten.

Einordnung des Falls

Erlaubtsein 3: Prostitution

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst keine evident sozial- und gemeinschaftsschädlichen Tätigkeiten.

Ja, in der Tat!

Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Vom Schutzbereich sind jedoch von vornherein solche Tätigkeiten nicht erfasst, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können (z.B. Menschen- und Rauschgifthandel, Auftragsmord, gewerbsmäßiger Diebstahl oder der Handel mit kinderpornografischem Material).

2. Die Tätigkeit der P als Prostituierte ist vom sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) erfasst.

Ja!

Die Tätigkeit der P als Prostituierte ist eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage der P dient. Sie ist spätestens seit einer entsprechenden Klarstellung des Gesetzgebers aus dem Jahr 2001 nicht (mehr) schlechthin sittenwidrig und deshalb auch nicht evident sozial- oder gemeinschaftsschädlich. Der Geschlechtsverkehr gegen Entgelt begründet eine rechtswirksame Forderung (§ 1 ProstG). Die Tätigkeit der P ist damit vom sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) erfasst.

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JUR

Juri

16.1.2021, 17:35:04

Unbenommen bleibt des dem Gesetzgeber allerdings, die Inanspruchnahme gesetzlich zu verbieten, mit anderen Worten den Freier zu bestrafen („Nordisches Modell“), oder?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

17.1.2021, 02:04:24

Hallo D., Gute Frage! Das ist in Deutschland noch nicht entschieden. Das nordische Modell käme einem faktischen Berufsverbot gleich. Ein solches ist aber auch nicht per se verfassungswidrig, sondern kann mit zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Ich denke, da wären dann beide Ansichten vertretbar.


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