+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Taxiunternehmer T hat eine Personenbeförderungserlaubnis (§§ 2, 13 PBefG) für die Gemeinde G erhalten. Als auch Taxiunternehmerin K von G eine solche Erlaubnis bekommt, fürchtet T die Konkurrenz der K. Er findet es unerhört, dass G der K die Erlaubnis erteilt hat.
Einordnung des Falls
Kein Schutz vor Wettbewerb
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 12 Abs. 1 GG enthält ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit.
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Ja, in der Tat!
Ungeachtet seines insofern missverständlichen Wortlauts enthält Art. 12 Abs. 1 GG ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit. Der Schutzbereich erfasst die Berufsfreiheit einheitlich – also Berufswahl, Berufsausübung und Ausbildungsfreiheit. Der gesamte Schutzbereich unterliegt dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG.
Auf Rechtfertigungsebene können sich indes Unterschiede zwischen Berufswahl, Berufsausübung und Ausbildung ergeben.
2. Der sachliche Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art.12 Abs. 1 GG) erfasst auch den Schutz vor Wettbewerb.
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Nein, das trifft nicht zu!
Die Berufsfreiheit als Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung ist denknotwendig verbunden mit Wettbewerb. Steht grundsätzlich jedem die Freiheit zu, einen bestimmten Beruf zu wählen und auszuüben, entsteht innerhalb dieses Berufes zwischen den Grundrechtsträgern zwangsläufig Wettbewerb. Deshalb erfasst Art. 12 Abs. 1 GG auch die Wettbewerbsfreiheit, also die Freiheit, am Markt aufzutreten und mit anderen Marktteilnehmern in Konkurrenz zu treten. Nicht geschützt ist hingegen ein Schutz vor Wettbewerb und Konkurrenz.