Ladenangestellte, § 56 HGB

4. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S absolviert im Rahmen des Studiums ein Praktikum im Einrichtungsgeschäft des Kaufmanns K. Sie darf Kunden beraten, aber keine Waren verkaufen. A hat in K‘s Geschäft durch S eine Couchgarnitur erworben. Als diese bei A ankommt, stellt sie erhebliche Mängel fest. Sie wendet sich an S und verlangt Rückabwicklung.

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Einordnung des Falls

Ladenangestellte, § 56 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K‘s Einrichtungsgeschäft ist ein Laden (§ 56 HGB).

Genau, so ist das!

Der Ort, auf die sich die „Anstellung“ bezieht, muss ein Laden oder Warenlager sein (§ 56 HGB). Der Begriff wird funktionell verstanden: Die Örtlichkeit muss jedenfalls dem Verkauf dienen und dabei dem Publikum frei zugänglich sein. K‘s Einrichtungsgeschäft dient dem freien Eintritt durch das Publikum und zum Verkauf von Einrichtungsgegenständen.
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2. S ist Angestellte in K’s Einrichtungsgeschäft (§ 56 HGB).

Ja, in der Tat!

Der Vertreter muss in einem Laden oder offenen Warenlager vom Inhaber angestellt sein (§ 56 HGB). Das bedeutet mit Wissen und Wollen des Inhabers in die Verkaufstätigkeit eingeschaltet. Beschäftigung ohne jeden Bezug zur Verkaufstätigkeit reicht nicht aus. Auf Entgeltlichkeit oder Dauer des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an. Der Vertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein (§ 165 BGB). S absolviert ein Praktikum in K‘s Einrichtungsgeschäft. Sie ist mit dessen Wissen und Wollen in die Verkaufstätigkeit durch Beratung von Kunden eingeschaltet.

3. Die Rückabwicklung des Vertrags ist von der Ladenvollmacht der S gedeckt (§ 56 HGB).

Nein!

Die Vertretungsmacht des Ladenangestellten erstreckt sich auf Verkäufe und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen (§ 56 HGB). Damit sind insbesondere Kaufverträge (§ 433 BGB) und deren Erfüllung erfasst. Empfangnahmen sind umfasst, wenn sie im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Ladens oder offenen Warenlagers stehen und Gegenstände betreffen, die gewöhnlich dort abgeliefert werden. Dazu gehört die Entgegennahme des Kaufpreises durch Zahlung an den Angestellten. Die Rückabwicklung eines Vertrags gehört nicht zu gewöhnlich in einem Einrichtungsgeschäft stattfindenden Verkäufen oder Empfangnahmen. Sie kann nicht mehr dem Verkaufsvorgang zugerechnet werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

23.1.2023, 14:15:42

Ist die S denn trotzdem taugliche Empfangsbotin auf Empfängerseite?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.1.2023, 14:14:23

Hallo Imponderabilie, ja genauso ist es. Indem K die S wie eine Verkäuferin in seinem Laden einsetzt, wird sie für den

objektiven Empfängerhorizont

zur Empfangsbotin. Das Risiko des

Zugang

s der Erklärung trägt er damit selber. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

/Q

/qwas

4.1.2024, 15:01:38

Könnt ihr das als Vertiefungsinformation ergänzen?

OKA

okalinkk

24.3.2025, 17:31:00

was ist denn die Definiton für ein Warenlager? ist das dieselbe Def wie die des „Ladens“?

LELEE

Leo Lee

27.3.2025, 21:14:37

Hallo okalinkk, vielen Dank für deine Frage. Es stimmt, dass

56 HGB

zur Entgegennahme vom Mängelrügen ermächtigt, allerdings nicht zur Rückabwicklung. Dies kann man mit dem Zweck der Norm erklären.

56 HGB

existiert deshalb, weil im professionellen Geschäft der Kunde darauf vertrauen soll, schnell und leichtfertig im Laden die "üblichen" Geschäfte tätigen zu dürfen. Deshalb ist vom Wortlaut der Verkauf - sehr üblich - erfasst, aber auch die entgegenahme von Mängelrügen, weil diese eben dem entspricht, was ein normaler Angestellter alltäglich tut - Beschwerden entgegennehmen und Verkaufen. Allerdings ist die Norm etwa nicht auf Ankäufe anwendbar, weil hier die Sphäre des Ladeninhabers berührt wird. Hier hat also der Ladenangestellte nichts zu suchen. Mit dieser Wertung schaut man auch auf die Rückabwicklung des Vertrags, denn diese sind etwas komplizierter als "einfache" Verträge und können auch diverse Haftungsfragen nach sich ziehen. Deshalb sollte die Macht des einfachen Verkäufers nicht so weit reichen (das ist zumindest die allg. Ansicht). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Müko-HGB 6. Auflage, Krebs § 56 Rn. 1 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

OKA

okalinkk

28.3.2025, 00:25:29

Vielen Dank 🙏🏻 @[Leo Lee](213375)

OKA

okalinkk

24.3.2025, 17:41:45

im Rep haben wir gelernt, dass die Entgegennahme von Mängelrügen von

56 HGB

erfasst wird. Inwiefern unterscheidet sich das von der Rückabwicklung des Vertrages wegen Mängeln?

LELEE

Leo Lee

27.3.2025, 10:51:37

Hallo okalinkk, vielen Dank für deine Frage. Das TBM "im Laden oder im offenen Warenlager" hat heute zwar einen semantischen, aber keine anwendungsbereichstechnischen Unterschied mehr. Mit diesen Worten sind zusammenfassend Orte gemeint, die dem Verkauf dienen (deshalb "offene" Warenfläche). Also kann man sagen, dass die beiden Modalitäten die Def. teilen, da sie beide Bestandteile davon sind (Verkaufsflächen). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Müko-HGB 6. Auflage, Krebs § 56 Rn. 17 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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