Ladenangestellte, § 56 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S absolviert im Rahmen des Studiums ein Praktikum im Einrichtungsgeschäft des Kaufmanns K. Sie darf Kunden beraten, aber keine Waren verkaufen. A hat in K‘s Geschäft durch S eine Couchgarnitur erworben. Als diese bei A ankommt, stellt sie erhebliche Mängel fest. Sie wendet sich an S und verlangt Rückabwicklung.
Einordnung des Falls
Ladenangestellte, § 56 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K‘s Einrichtungsgeschäft ist ein Laden (§ 56 HGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
2. S ist Angestellte in K’s Einrichtungsgeschäft (§ 56 HGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
3. Die Rückabwicklung des Vertrags ist von der Ladenvollmacht der S gedeckt (§ 56 HGB).
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Nein!
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Im🍑nderabilie
23.1.2023, 14:15:42
Ist die S denn trotzdem taugliche Empfangsbotin auf Empfängerseite?

Nora Mommsen
25.1.2023, 14:14:23
Hallo Imponderabilie, ja genauso ist es. Indem K die S wie eine Verkäuferin in seinem Laden einsetzt, wird sie für den objektiven Empfängerhorizont zur Empfangsbotin. Das Risiko des Zugangs der Erklärung trägt er damit selber. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team