Ladenangestellte, § 56 HGB

21. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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S absolviert im Rahmen des Studiums ein Praktikum im Einrichtungsgeschäft des Kaufmanns K. Sie darf Kunden beraten, aber keine Waren verkaufen. A hat in K‘s Geschäft durch S eine Couchgarnitur erworben. Als diese bei A ankommt, stellt sie erhebliche Mängel fest. Sie wendet sich an S und verlangt Rückabwicklung.

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Einordnung des Falls

Ladenangestellte, § 56 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K‘s Einrichtungsgeschäft ist ein Laden (§ 56 HGB).

Genau, so ist das!

Der Ort, auf die sich die „Anstellung“ bezieht, muss ein Laden oder Warenlager sein (§ 56 HGB). Der Begriff wird funktionell verstanden: Die Örtlichkeit muss jedenfalls dem Verkauf dienen und dabei dem Publikum frei zugänglich sein. K‘s Einrichtungsgeschäft dient dem freien Eintritt durch das Publikum und zum Verkauf von Einrichtungsgegenständen.
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2. S ist Angestellte in K’s Einrichtungsgeschäft (§ 56 HGB).

Ja, in der Tat!

Der Vertreter muss in einem Laden oder offenen Warenlager vom Inhaber angestellt sein (§ 56 HGB). Das bedeutet mit Wissen und Wollen des Inhabers in die Verkaufstätigkeit eingeschaltet. Beschäftigung ohne jeden Bezug zur Verkaufstätigkeit reicht nicht aus. Auf Entgeltlichkeit oder Dauer des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an. Der Vertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein (§ 165 BGB). S absolviert ein Praktikum in K‘s Einrichtungsgeschäft. Sie ist mit dessen Wissen und Wollen in die Verkaufstätigkeit durch Beratung von Kunden eingeschaltet.

3. Die Rückabwicklung des Vertrags ist von der Ladenvollmacht der S gedeckt (§ 56 HGB).

Nein!

Die Vertretungsmacht des Ladenangestellten erstreckt sich auf Verkäufe und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen (§ 56 HGB). Damit sind insbesondere Kaufverträge (§ 433 BGB) und deren Erfüllung erfasst. Empfangnahmen sind umfasst, wenn sie im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Ladens oder offenen Warenlagers stehen und Gegenstände betreffen, die gewöhnlich dort abgeliefert werden. Dazu gehört die Entgegennahme des Kaufpreises durch Zahlung an den Angestellten. Die Rückabwicklung eines Vertrags gehört nicht zu gewöhnlich in einem Einrichtungsgeschäft stattfindenden Verkäufen oder Empfangnahmen. Sie kann nicht mehr dem Verkaufsvorgang zugerechnet werden.
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