Ladenangestellte, § 56 HGB
4. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S absolviert im Rahmen des Studiums ein Praktikum im Einrichtungsgeschäft des Kaufmanns K. Sie darf Kunden beraten, aber keine Waren verkaufen. A hat in K‘s Geschäft durch S eine Couchgarnitur erworben. Als diese bei A ankommt, stellt sie erhebliche Mängel fest. Sie wendet sich an S und verlangt Rückabwicklung.
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Einordnung des Falls
Ladenangestellte, § 56 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K‘s Einrichtungsgeschäft ist ein Laden (§ 56 HGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. S ist Angestellte in K’s Einrichtungsgeschäft (§ 56 HGB).
Ja, in der Tat!
3. Die Rückabwicklung des Vertrags ist von der Ladenvollmacht der S gedeckt (§ 56 HGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie
23.1.2023, 14:15:42
Ist die S denn trotzdem taugliche Empfangsbotin auf Empfängerseite?

Nora Mommsen
25.1.2023, 14:14:23
Hallo Imponderabilie, ja genauso ist es. Indem K die S wie eine Verkäuferin in seinem Laden einsetzt, wird sie für den
objektiven Empfängerhorizontzur Empfangsbotin. Das Risiko des
Zugangs der Erklärung trägt er damit selber. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
/qwas
4.1.2024, 15:01:38
Könnt ihr das als Vertiefungsinformation ergänzen?
okalinkk
24.3.2025, 17:31:00
was ist denn die Definiton für ein Warenlager? ist das dieselbe Def wie die des „Ladens“?
Leo Lee
27.3.2025, 21:14:37
Hallo okalinkk, vielen Dank für deine Frage. Es stimmt, dass
56 HGBzur Entgegennahme vom Mängelrügen ermächtigt, allerdings nicht zur Rückabwicklung. Dies kann man mit dem Zweck der Norm erklären.
56 HGBexistiert deshalb, weil im professionellen Geschäft der Kunde darauf vertrauen soll, schnell und leichtfertig im Laden die "üblichen" Geschäfte tätigen zu dürfen. Deshalb ist vom Wortlaut der Verkauf - sehr üblich - erfasst, aber auch die entgegenahme von Mängelrügen, weil diese eben dem entspricht, was ein normaler Angestellter alltäglich tut - Beschwerden entgegennehmen und Verkaufen. Allerdings ist die Norm etwa nicht auf Ankäufe anwendbar, weil hier die Sphäre des Ladeninhabers berührt wird. Hier hat also der Ladenangestellte nichts zu suchen. Mit dieser Wertung schaut man auch auf die Rückabwicklung des Vertrags, denn diese sind etwas komplizierter als "einfache" Verträge und können auch diverse Haftungsfragen nach sich ziehen. Deshalb sollte die Macht des einfachen Verkäufers nicht so weit reichen (das ist zumindest die allg. Ansicht). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Müko-HGB 6. Auflage, Krebs § 56 Rn. 1 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
okalinkk
28.3.2025, 00:25:29
Vielen Dank 🙏🏻 @[Leo Lee](213375)
okalinkk
24.3.2025, 17:41:45
im Rep haben wir gelernt, dass die Entgegennahme von Mängelrügen von
56 HGBerfasst wird. Inwiefern unterscheidet sich das von der Rückabwicklung des Vertrages wegen Mängeln?
Leo Lee
27.3.2025, 10:51:37
Hallo okalinkk, vielen Dank für deine Frage. Das TBM "im Laden oder im offenen Warenlager" hat heute zwar einen semantischen, aber keine anwendungsbereichstechnischen Unterschied mehr. Mit diesen Worten sind zusammenfassend Orte gemeint, die dem Verkauf dienen (deshalb "offene" Warenfläche). Also kann man sagen, dass die beiden Modalitäten die Def. teilen, da sie beide Bestandteile davon sind (Verkaufsflächen). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Müko-HGB 6. Auflage, Krebs § 56 Rn. 17 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo