Publizität des Handelsregisters, Wirkung richtiger Eintragung und Bekanntmachung, § 15 Abs. 2 S. 2 HGB
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verhandelt mit Gesellschafter G der K-OHG über ein Verkaufsgeschäft. Am 10.4. nimmt V Einsicht in das Handelsregister, wo G als Gesellschafter eingetragen ist. Am 10.5. wird der Vertrag unterzeichnet. G verschweigt, dass am 5.5. sein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht wurde.
Einordnung des Falls
Publizität des Handelsregisters, Wirkung richtiger Eintragung und Bekanntmachung, § 15 Abs. 2 S. 2 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Handelsregister richtig eingetragene und bekanntgemachte Tatsachen muss ein Dritter grundsätzlich gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB).
Genau, so ist das!
2. Gs Ausscheiden aus der OHG ist eine richtig eingetragene und bekanntgemachte, eintragungspflichtige Tatsache (§ 15 Abs. 2 S. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. Gs „Vertretung“ der OHG bei Abschluss des Vertrages mit V ist eine Rechtshandlung, die innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung vorgenommen wurde (§ 15 Abs. 2 S. 2 HGB).
Ja!
4. V hätte Gs Ausscheiden aus der Gesellschaft und damit seine fehlende Vertretungsbefugnis kennen müssen (§ 15 Abs. 2 S. 2 HGB).
Genau, so ist das!
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Flohm
9.8.2023, 18:18:12
Ich stehe gerade auf dem Schlauch…. Wieso hätte V die fehlenden Befugnis kennen müssen? Ich dachte dadurch, dass die 15-Tage-Frist noch nicht abgelaufen ist, ist das nicht der Fall…
Leo Lee
10.8.2023, 16:27:22
Hallo Flohm, es stimmt natürlich, dass die 15-Tage-Schonfrist nicht abgelaufen ist und grundsätzlich dies nicht geltend gemacht werden kann gem. § 15 II 2 1. Hs. HGB. Beachte jedoch, dass dies nur dann der Fall ist gem. 2. Hs., wenn der Dritte (also hier der V) BEWEISEN kann, dass die Bekanntmachung weder kannte noch kennen MUSSTE. V kannte zwar die Bekanntmachung nicht, jedoch hätte er - auch innerhalb der Schonfrist - aufgrund des Maßstabs aus § 347 HGB diese kennen müssen. Denn von einem Kaufmann kann erwartet werden, dass er nicht nur 4 Wochen vor, sondern auch kurz vor dem Vertragsschluss mal ins Handelsregister schaut (leicht zugänglich, weil elektronisch!). Mithin kann er sich auf die Schonfrist nicht berufen, weil er als Kaufmann nicht "sorgfältig" genug war :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Robb
14.9.2023, 10:15:13
§ 347 HGB bezieht sich nur auf Kaufleute. Dass V Kaufmann sein soll, geht nicht aus dem Sachverhalt hervor.
Becca00
23.2.2024, 09:29:24
Handelt auch ein Nicht-Kaufmann grds. fahrlässig wenn er sich nicht kurzfristig nochmal über die Eintragungen im Handelsregister informiert? Wenn dann natürlich nach § 276 BGB. Mir stellt sich die Frage, weil aus dem Fall für mich nicht klar wird, dass V Kaufmann ist.