Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Handelsregister und sonstige Rechtsscheintatbestände
Publizität des Handelsregisters, Wirkung richtiger Eintragung und Bekanntmachung, § 15 Abs. 2 S. 1 HGB
Publizität des Handelsregisters, Wirkung richtiger Eintragung und Bekanntmachung, § 15 Abs. 2 S. 1 HGB
5. Februar 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (10.809 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Prokurist P der Schnell Autovermietung GmbH wird von Geschäftsführer G fristlos gekündigt und das Erlöschen der Prokura im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht. P schließt einen Monat später im Namen der GmbH mit V einen Kaufvertrag über einen Ferrari für €350.000 ab. V weiß nichts von P’s Kündigung.
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Einordnung des Falls
Publizität des Handelsregisters, Wirkung richtiger Eintragung und Bekanntmachung, § 15 Abs. 2 S. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Beendigung des Arbeitsvertrages erlischt auch P‘s Prokura (§ 168 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Erlöschen der Prokura ist eine eintragungspflichtige Tatsache.
Genau, so ist das!
3. Für das Erlöschen der Prokura wirkt die Eintragung im Handelsregister konstitutiv (§ 53 Abs. 2 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Verkäufer ist in seinem guten Glauben an P’s Prokura schutzwürdig und das Geschäft mit P als Vertreter der Schnell Autovermietung GmbH zustande gekommen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
8.6.2022, 14:01:42
i.E. hat V mit P einen Vertrag geschlossen und es gelten die Rechtsfolgen der §§ 177 I, 179 I BGB?
Lukas_Mengestu
24.6.2022, 12:48:24
lalevi
3.8.2022, 15:18:04
Bin grade verwirrt, im Ergebnis ist doch dann eben kein Vertrag zustandegekommen, oder?
Dogu
1.3.2024, 12:11:18
Charliefux
21.3.2024, 20:41:54
@[lalevi](29997) es ist kein Vertrag zwischen der GmbH und V zustande gekommen. Aber der P hat als Vertreter ohne Vertretungsmacht ein eigenes Geschäft abgeschlossen und es gelten die Rechtsfolgen des §§ 177 I, 179 I BGB