Publizität des Handelsregisters, Wirkung richtiger Eintragung und Bekanntmachung, § 15 Abs. 2 S. 1 HGB


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Prokurist P der Schnell Autovermietung GmbH wird von Geschäftsführer G fristlos gekündigt und das Erlöschen der Prokura im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht. P schließt einen Monat später im Namen der GmbH mit V einen Kaufvertrag über einen Ferrari für €350.000 ab. V weiß nichts von P’s Kündigung.

Einordnung des Falls

Publizität des Handelsregisters, Wirkung richtiger Eintragung und Bekanntmachung, § 15 Abs. 2 S. 1 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Beendigung des Arbeitsvertrages erlischt auch P‘s Prokura (§ 168 S. 1 BGB).

Ja!

Die Prokura erlischt mit Beendigung des ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB) und durch Widerruf (§ 168 S. 2 BGB, § 52 Abs. 1 HGB). Ferner erlischt sie bei Verlust der Kaufmannseigenschaft des Erteilenden (§ 48 Abs. 1 HGB), bei Veräußerung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs, durch Tod des Prokuristen und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers (§ 117 InsO). Der Arbeitsvertrag als P‘s Prokura zugrundeliegendes Rechtsverhältnis wurde von G wirksam gekündigt und beendet (§ 626 Abs. 1 BGB). Damit erlischt auch die Prokura (§ 168 S. 1 BGB).

2. Das Erlöschen der Prokura ist eine eintragungspflichtige Tatsache.

Genau, so ist das!

Das Erlöschen der Prokura ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 2 HGB).

3. Für das Erlöschen der Prokura wirkt die Eintragung im Handelsregister konstitutiv (§ 53 Abs. 2 HGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Das Erlöschen der Prokura ist eine eintragungspflichtige Tatsache (§ 53 Abs. 2 HGB). Die Eintragung wirkt jedoch rein deklaratorisch und ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

4. Der Verkäufer ist in seinem guten Glauben an P’s Prokura schutzwürdig und das Geschäft mit P als Vertreter der Schnell Autovermietung GmbH zustande gekommen.

Nein!

Im Handelsregister (1) richtig eingetragene und (2) bekanntgemachte (3) eintragungspflichtige Tatsachen müssen Dritte gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 S. 1 HGB). Die Registereintragung wirkt rechtsscheinzerstörend und dient dem Schutz des Eintragungspflichtigen. Daher kann sich auch ein vermeintlich gutgläubiger Dritter nicht auf abweichende Tatsachen berufen. Das Erlöschen von P‘s Prokura ist eine eintragungspflichtige Tatsache (§ 53 Abs. 2 HGB), welche richtig in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 HGB). V wusste nichts von P’s Kündigung, welche die Prokura zum Erlöschen gebracht hat. Worauf seine Unkenntnis beruht, kommt es nicht an. Er muss die Tatsache gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 S. 1 HGB).

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frausummer

frausummer

8.6.2022, 14:01:42

i.E. hat V mit P einen Vertrag geschlossen und es gelten die Rechtsfolgen der §§ 177 I, 179 I BGB?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.6.2022, 12:48:24

Hallo frausummer, genau so ist es :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LALE

lalevi

3.8.2022, 15:18:04

Bin grade verwirrt, im Ergebnis ist doch dann eben kein Vertrag zustandegekommen, oder?

Dogu

Dogu

1.3.2024, 12:11:18

@[lalevi](29997) Der Vertrag ist schwebend unwirksam.

Charliefux

Charliefux

21.3.2024, 20:41:54

@[lalevi](29997) es ist kein Vertrag zwischen der GmbH und V zustande gekommen. Aber der P hat als Vertreter ohne Vertretungsmacht ein eigenes Geschäft abgeschlossen und es gelten die Rechtsfolgen des §§ 177 I, 179 I BGB


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