Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Handelsregister und sonstige Rechtsscheintatbestände
Publizität des Handelsregisters, Wirkung richtiger Eintragung und Bekanntmachung, § 15 Abs. 2 S. 1 HGB
Publizität des Handelsregisters, Wirkung richtiger Eintragung und Bekanntmachung, § 15 Abs. 2 S. 1 HGB
13. Juni 2025
8 Kommentare
4,9 ★ (14.048 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Prokurist P der Schnell Autovermietung GmbH wird von Geschäftsführer G fristlos gekündigt und das Erlöschen der Prokura im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht. P schließt einen Monat später im Namen der GmbH mit V einen Kaufvertrag über einen Ferrari für €350.000 ab. V weiß nichts von P’s Kündigung.
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Einordnung des Falls
Publizität des Handelsregisters, Wirkung richtiger Eintragung und Bekanntmachung, § 15 Abs. 2 S. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Beendigung des Arbeitsvertrages erlischt auch P‘s Prokura (§ 168 S. 1 BGB).
Ja!
2. Das Erlöschen der Prokura ist eine eintragungspflichtige Tatsache.
Genau, so ist das!
3. Für das Erlöschen der Prokura wirkt die Eintragung im Handelsregister konstitutiv (§ 53 Abs. 2 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Verkäufer ist in seinem guten Glauben an P’s Prokura schutzwürdig und das Geschäft mit P als Vertreter der Schnell Autovermietung GmbH zustande gekommen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer
8.6.2022, 14:01:42
i.E. hat V mit P einen Vertrag geschlossen und es gelten die Rechtsfolgen der §§ 177 I, 179 I BGB?

Lukas_Mengestu
24.6.2022, 12:48:24
Hallo frausummer, genau so ist es :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
lalevi
3.8.2022, 15:18:04
Bin grade verwirrt, im Ergebnis ist doch dann eben kein Vertrag zustandegekommen, oder?
Dogu
1.3.2024, 12:11:18
@[lalevi](29997) Der Vertrag ist schwebend unwirksam.

Charliefux
21.3.2024, 20:41:54
@[lalevi](29997) es ist kein Vertrag zwischen der GmbH und V zustande gekommen. Aber der P hat als Vertreter ohne Vertretungsmacht ein eigenes Geschäft abgeschlossen und es gelten die Rechtsfolgen des §§ 177 I, 179 I BGB
lus_thoughtfullspot
23.4.2025, 17:02:02
könnte jemand noch mal darstellen, zwischen wem jetzt der Vertrag zu Stande gekommen ist? Grundsätzlich ist doch die Löschung der Prokura im Handelsregister ebenfalls nur
deklaratorisch. Wenn also der vertretende die Prokura gegenüber dem Prokuristen widerruft, aber verpasst, diese auch im Handelsregister löschen zu lassen, muss er sich dann die Geschäfte, die der Prokurist in seinen Namen weiterhin vornimmt, trotzdem zu rechnen lassen?
benjaminmeister
25.4.2025, 12:46:57
Wenn der Vertretene das
Erlöschen der Prokuranicht eintragen lässt, kann er ggf. die (tatsächlich) erloschene Vertretungsmacht nicht gegenüber dem Vertragspartner geltend machen (§ 15 Abs. 1 HGB). Die Vertretungsmacht/Prokura ist also erloschen aber der Eintragungspflichtige kann sich ggf. nicht darauf berufen = muss sich im Ergebnis so behandeln lassen, als ob die Vertretungsmacht/Prokura noch bestehen würde.

Tim Gottschalk
25.4.2025, 23:34:30
Hallo @[Luana](159286), wie @[benjaminmeister](216712) richtig sagt, müsste in deinem gebildeten Fall der Vertretene sich so behandeln lassen, als ob die Prokura noch besteht und damit ein Vertrag zwischen ihm und dem Dritten zustande gekommen ihm. Hier in unserem Fall ist das Erlöschen jedoch eingetragen worden, sodass das nicht gilt. Stattdessen gelten die normalen Regeln des BGB zum Vertreter ohne Vertretungsmacht, also der Vertrag mit der GmbH ist schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB) und P haftet dem V nach § 179 Abs. 1 BGB. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team