Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Optimale Rettungsbemühungen
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Optimale Rettungsbemühungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T vergiftet O. Die Menge ist nicht tödlich, was T aber nicht weiß. Kurz darauf bereut er die Tat und gibt O eine Pflanze, welche T für ein gutes Gegengift hält. In Wirklichkeit ist die Pflanze als Gegengift völlig ungeeignet.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Optimale Rettungsbemühungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich nach der Theorie der optimalen Rettungsbemühungen „ernsthaft bemüht“ (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vertreter der Theorie berufen sich insbesondere auf den Unterschied im Wortlaut zum kausalen Rücktritt vom beendeten Versuch.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Robinski
23.9.2024, 09:28:55
Entspricht die Theorie der optimalen Rettungsmöglichkeit der Rechtsprechung? Weil es handelt sich hier um denselben Maßstab wie der in der letzten Lektion im letzten Fall aufgeführte.
Leo Lee
28.9.2024, 05:47:18
Hallo Robinski, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Die optimale Rettungsmöglichkeit oder auch Bestleistungstheorie ist eine Literaturmeinung! Die Rechtsprechung lässt es hingegen ausreichen, dass eine Kausalreihe in Gang gesetzt wird, ungeachtet eines "optimalen" Charakters. Gegen die Bestleistungstheorie spricht entscheidend, dass durch die Erforderlichkeit einer ungeschriebene Voraussetzung (hier einer Bestleistung) eine täterbelastende Analogie praktiziert wird, was allerdings nach 103 II GG untersagt ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Hoffmann-Holland § 24 Rn. 127 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo