Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Optimale Rettungsbemühungen

Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Optimale Rettungsbemühungen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T vergiftet O. Die Menge ist nicht tödlich, was T aber nicht weiß. Kurz darauf bereut er die Tat und gibt O eine Pflanze, welche T für ein gutes Gegengift hält. In Wirklichkeit ist die Pflanze als Gegengift völlig ungeeignet.

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Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Optimale Rettungsbemühungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich nach der Theorie der optimalen Rettungsbemühungen „ernsthaft bemüht“ (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Theorie der optimalen Rettungsbemühungen liegt Ernsthaftigkeit vor, wenn der Täter das aus seiner Sicht beste und geeignetste Rettungsmittel wählt. Das Gegengift war völlig ungeeignet, wobei es auch hier zunächst auf die Vorstellung des T ankommt. Allerdings ist die Verabreichung eines Gegenmittels nur in Verbindung mit der Verbringung in ein Krankenhaus das beste Rettungsmittel, insbesondere weil T das Gegengift nur für „gut“ hält. Möglicherweise reagiert der Körper trotz Gegengift und möglicherweise findet die Reaktion des Körpers nicht so statt wie angenommen. Auch kann die Dosis problematisch sein.
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2. Die Vertreter der Theorie berufen sich insbesondere auf den Unterschied im Wortlaut zum kausalen Rücktritt vom beendeten Versuch.

Ja, in der Tat!

Da bei einem kausalen Verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB) das Verhindern für sich ausreiche, seien bei § 24 Abs. 1 S. 2 StGB höhere Anforderungen zu stellen, da ein ernsthaftes Bemühen erforderlich ist. Höhere Anforderungen sind auch gerechtfertigt, da kein Verhinderungserfolg eintritt, der zu honorieren wäre; eine Gefährdung des Opfers liegt nicht vor oder wird anderweitig überwunden. Dagegen spricht, dass ein ernsthaftes Bemühen auch dann vorliegen kann, wenn man ein erfolgsversprechendes Mittel wählt und dabei davon ausgeht, dass dieses ausreichend für die Erfolgsverhinderung ist. Auch in diesem Fall soll ein ernsthaftes Bemühen möglich sein. Vom Wortlaut ist wohl beides gedeckt. Daher solltest Du in der Klausur anhand des Zwecks der Rücktrittsregelungen entscheiden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ROB

Robinski

23.9.2024, 09:28:55

Entspricht die Theorie der optimalen Rettungsmöglichkeit der Rechtsprechung? Weil es handelt sich hier um denselben Maßstab wie der in der letzten Lektion im letzten Fall aufgeführte.

LELEE

Leo Lee

28.9.2024, 05:47:18

Hallo Robinski, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Die optimale Rettungsmöglichkeit oder auch Bestleistungstheorie ist eine Literaturmeinung! Die Rechtsprechung lässt es hingegen ausreichen, dass eine Kausalreihe in Gang gesetzt wird, ungeachtet eines "optimalen" Charakters. Gegen die Bestleistungstheorie spricht entscheidend, dass durch die Erforderlichkeit einer ungeschriebene Voraussetzung (hier einer Bestleistung) eine täterbelastende Analogie praktiziert wird, was allerdings nach 103 II GG untersagt ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Hoffmann-Holland § 24 Rn. 127 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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