Humanitäre Intervention
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In V kommt die M-Diktatur an die Macht. M will V von der S'schen Minderheit „befreien“. Es kommt zu Deportationen, ethnischen Säuberungen und schweren Menschenrechtsverletzungen. Entsetzt, auch von der Untätigkeit der Staatengemeinschaft, setzt N zu Militärschlägen gegen V an.
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Einordnung des Falls
Humanitäre Intervention
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Militärschläge des N zum Schutz der S'schen Minderheit stellen tatbestandlich einen Verstoß gegen das Gewaltverbot dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die humanitäre Intervention ist ein völkergewohnheitsrechtlich anerkannter, ungeschriebener Rechtfertigungsgrund.
Nein!
3. Die humanitäre Intervention ist jedenfalls zulässig, wenn eine Abwägung des Gewaltverbotes mit Fundamentalnormen des Menschenrechtsschutzes ergibt, dass schwerste Menschenrechtsverletzungen drohen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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