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Jurafuchs

In V wird die S'sche Minderheit systematisch verfolgt. Schließlich autorisiert der UN-Sicherheitsrat die Mitgliedsstaaten, „alle notwendigen Maßnahmen“ zum Schutz der S'schen Zivilbevölkerung zu ergreifen. In einer Staatenkoalition fliegt D Luftangriffe auf V.

Einordnung des Falls

Schutzverantwortung (Responsibility to Protect)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Luftangriffe des D stellen eine humanitäre Intervention im engen Sinne dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Achtung! Begrifflich erfasst die humanitäre Intervention im engen Sinn uni- (oder auch pluri-)laterales militärisches Einschreiten außerhalb des UN-Friedenssicherungssystems. Der Luftangriff des D bezweckt zwar auch den Schutz der S'schen Minderheit. Dabei stützt sich D jedoch auf eine verbindliche Resolution des Sicherheitsrates. Er handelt innerhalb des UN-Friedenssicherungssystems.

2. Die "Responsibility to Protect" statuiert eine primäre Schutzverantwortung aller Staaten gegenüber der Weltbevölkerung.

Nein!

Jedem Staat obliegt grundsätzlich selbst und ausschließlich die primäre Schutzverantwortung gegenüber seinem Staatsvolk (sog. "Responsibility to protect", kurz: "R2P"). Diese entwächst der Souveränität jedes einzelnen Staates. Nur wenn ein Staat dieser Verantwortung nicht mehr nachkommen kann oder will, schließt die Staatengemeinschaft diese Schutzlücke. Maßgeblich ist die Entscheidung des UN-Sicherheitsrates: erst mit dieser dürfen die Staaten einschreiten und treuhänderisch die Schutzverantwortung des betroffenen Staates ausüben (sog. fall-back-responsibility).

3. Die "Responsibility to Protect" ist ein eigener Rechtsfertigungsgrund für eine an sich nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta verbotene Gewaltanwendung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Entgegen vereinzelter Stimmen im Schrifttum stellt "R2P" keinen eigenen ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund dar, weil "R2P" erst in eine Erlaubnis zur Gewaltanwendung umschlägt, wenn der Sicherheitsrat nach Art. 39, 42 UN-Charta zur Gewaltanwendung ermächtigt hat. Die jeweilige Sicherheitsratsresolution rechtfertigt Gewaltanwendungen gegen den seiner Schutzverantwortung nicht nachkommenden Staat. Die Zulässigkeit unilateralen Vorgehens (sog. humanitäre Intervention) drohte, Missbrauch zuungunsten menschenrechtlicher Standards und Souveränität Vorschub zu leisten. Der UN-Sicherheitsrat schreitet nach einem case-by-case-approach ein und ist in seinem Ermessen nicht gebunden.

4. D's Luftangriffe sind gerechtfertigt und verstoßen daher nicht gegen Art. 2 Nr. 4 UN-Charta.

Ja!

Genau! Dies ergibt sich nicht bereits daraus, dass V seiner Schutzverantwortung gegenüber seiner Bevölkerung nicht nachkommt. Erst die Resolution des UN-Sicherheitsrat nach Art. 39, 42 UN-Charta ermächtigt D zum Einsatz militärischer Mittel. Dies ergibt sich durch Auslegung: die Resolution ermächtigt die Mitgliedsstaaten zum Ergreifen „aller notwendigen Maßnahmen“ („all necessary means“) und damit in der überkommenen Formulierung des Sicherheitsrates zum Einsatz militärischer Mittel. Die Luftangriffe bewegen sich mangels entgegenstehender Angaben auch im Rahmen der Sicherheitsratsresolution.

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