Empfindlichkeit des Übels
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieter T weist seinen Vermieter O darauf hin, dass T ein zivilgerichtliches Verfahren anstrengen werde, sollte O sich weiterhin weigern, die defekte Heizung zu reparieren. O, der noch nie vor Gericht stand, fühlt sich durch Androhung dieses Verfahrens von T genötigt.
Einordnung des Falls
Empfindlichkeit des Übels
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine "Drohung" (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB) an den O ausgesprochen .
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Ja, in der Tat!
2. T hat dem O mit einem "empfindlichen Übel" gedroht (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
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Genau, so ist das!
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Jana-Kristin
7.4.2021, 18:40:50
Ich hatte es anders in Erinnerung und habe es nochmal nachgeschlagen. Die Drohung mit einem empfindlichen Übel kann auch bei Ankündigung rechtmäßigen Verhaltens vorliegen (vgl. MüKoStGB/ Sander, 253 Rn. 11). Ich würde daher erst in der Verwerflichkeitsprüfung des Abs. 2 die Strafbarkeit ablehnen.

Lukas_Mengestu
8.4.2021, 08:34:08
Danke Jana-Kristin für diesen guten Hinweis! In der Tat kann auch die Ankündigung von erlaubten Handlungen eine strafbare Nötigung darstellen, weswegen mittels Zweck-Mittel-Relation zu prüfen ist, ob eine verwerfliche Handlung vorliegt (§240 Abs. 2 StGB) . Diese scheidet vorliegend tatsächlich aus, da zwischen Verfahren und Forderung ein konnexer Zusammenhang besteht. Wir haben den Fall entsprechend angepasst :)