Empfindlichkeit des Übels

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mieter T weist seinen Vermieter O darauf hin, dass T ein zivilgerichtliches Verfahren anstrengen werde, sollte O sich weiterhin weigern, die defekte Heizung zu reparieren. O, der noch nie vor Gericht stand, fühlt sich durch Androhung dieses Verfahrens von T genötigt.

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Einordnung des Falls

Empfindlichkeit des Übels

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine "Drohung" (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB) an den O ausgesprochen .

Ja, in der Tat!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. T stellt O in Aussicht, er werde ein zivilgerichtliches Verfahren einleiten. Das ist ein Nachteil für O.
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2. T hat dem O mit einem "empfindlichen Übel" gedroht (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. Nach h.M. ist auch eine Drohung mit einem erlaubten Übel möglich. Es handelt sich um ein erlaubtes Übel: O ist es zumutbar, die Einleitung des Verfahrens über sich ergehen zu lassen, für den Fall, dass er seiner mietvertraglichen Pflicht nicht nachkommen sollte. Im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung stellst Du dann fest, dass eine Strafbarkeit jedoch mangels Verwerflichkeit der Handlung (§ 240 Abs. 2 StGB) ausscheidet, da zwischen Verfahren und Forderung ein konnexer Zusammenhang besteht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jana-Kristin

Jana-Kristin

7.4.2021, 18:40:50

Ich hatte es anders in Erinnerung und habe es nochmal nachgeschlagen. Die

Drohung

mit einem empfindlichen Übel kann auch bei Ankündigung rechtmäßigen Verhaltens vorliegen (vgl. MüKoStGB/ Sander, 253 Rn. 11). Ich würde daher erst in der

Verwerflichkeit

sprüfung des Abs. 2 die Strafbarkeit ablehnen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.4.2021, 08:34:08

Danke Jana-Kristin für diesen guten Hinweis! In der Tat kann auch die Ankündigung von erlaubten Handlungen eine strafbare Nötigung darstellen, weswegen mittels Zweck-Mittel-Relation zu prüfen ist, ob eine verwerfliche Handlung vorliegt (§240 Abs. 2 StGB) . Diese scheidet vorliegend tatsächlich aus, da zwischen Verfahren und Forderung ein konnexer Zusammenhang besteht. Wir haben den Fall entsprechend angepasst :)


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