Ausnutzen einer schutzlosen Lage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erzählt ihrem esoterisch angehauchten Mitbewohner O, dass ihn böse Geister heimsuchen werden, sofern T nicht jeden Abend das Fernsehprogramm bestimmen dürfe. Aus Angst vor den bösen Geistern überlässt O der T die Programmauswahl
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Einordnung des Falls
Ausnutzen einer schutzlosen Lage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine Drohung an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat dem O mit einem "empfindlichen Übel" gedroht (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
14.8.2022, 15:07:25
Wie wäre es denn, wenn der Täter selbst "Kartenleger" "Wahrsager" oder so ist und der Einfluss auf das beschwören von bösen Geistern aus der Sicht eines Esoterikers als wahrscheinlich erscheint ? :D
Nora Mommsen
16.8.2022, 17:51:22
Hallo bibu knows best, das ist eine sehr spezielle Fallkonstellation - wenn er es schafft, den Mitbewohner derartig zu manipulieren wird es natürlich durchaus interessant siehe z.B. Katzenkönig-Fall. Allerdings ist die Empfindlichkeit des Übels grundsätzlich objektiv aus der Sicht eines gewissenen und besonnenen Beobachters zu beurteilen, der auch bei einem Kartenleger in der Lage sein sollte, dieser "Wahrsagung" in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Gnu
7.2.2023, 13:54:04
Warum scheitert es hier nicht an dem Merkmal „auf das der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt“? T vermittelt dem O hier ja nicht, dass sie selbst auf die Geister Einfluss hat, sondern „warnt“ ihn praktisch nur.
benjaminmeister
20.8.2024, 08:08:42
Sehe ich genauso, gibt es hierzu ein Update?