Ausnutzen einer schutzlosen Lage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erzählt ihrem esoterisch angehauchten Mitbewohner O, dass ihn böse Geister heimsuchen werden, sofern T nicht jeden Abend das Fernsehprogramm bestimmen dürfe. Aus Angst vor den bösen Geistern überlässt O der T die Programmauswahl
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Einordnung des Falls
Ausnutzen einer schutzlosen Lage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine Drohung an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat dem O mit einem "empfindlichen Übel" gedroht (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein!
Fundstellen
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