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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erzählt ihrem esoterisch angehauchten Mitbewohner O, dass ihn böse Geister heimsuchen werden, sofern T nicht jeden Abend das Fernsehprogramm bestimmen dürfe. Aus Angst vor den bösen Geistern überlässt O der T die Programmauswahl

Einordnung des Falls

Ausnutzen einer schutzlosen Lage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine Drohung an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. T konfrontiert den O mit der Übelszufügung, dass ihn Geister heimsuchen werden, wenn er einer Handlung nicht nachkommen wird.

2. T hat dem O mit einem "empfindlichen Übel" gedroht (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Nein!

Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. Der Begriff der Empfindlichkeit impliziert, dass nur Handlungen von einigem Gewicht als Drohungshandlung taugen. Insofern ist auch bei einer leichten Empfänglichkeit für Esoterik vom Opfer zu erwarten, dass er einer solchen Aussage in besonnener Selbstbehauptung standhält. Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel liegt somit nicht vor.

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BBE

bibu knows best

14.8.2022, 15:07:25

Wie wäre es denn, wenn der Täter selbst "Kartenleger" "Wahrsager" oder so ist und der Einfluss auf das beschwören von bösen Geistern aus der Sicht eines Esoterikers als wahrscheinlich erscheint ? :D

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.8.2022, 17:51:22

Hallo bibu knows best, das ist eine sehr spezielle Fallkonstellation - wenn er es schafft, den Mitbewohner derartig zu manipulieren wird es natürlich durchaus interessant siehe z.B. Katzenkönig-Fall. Allerdings ist die Empfindlichkeit des Übels grundsätzlich objektiv aus der Sicht eines gewissenen und besonnenen Beobachters zu beurteilen, der auch bei einem Kartenleger in der Lage sein sollte, dieser "Wahrsagung" in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

GNU

Gnu

7.2.2023, 13:54:04

Warum scheitert es hier nicht an dem Merkmal „auf das der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt“? T vermittelt dem O hier ja nicht, dass sie selbst auf die Geister Einfluss hat, sondern „warnt“ ihn praktisch nur.


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