Ausnutzen einer schutzlosen Lage

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erzählt ihrem esoterisch angehauchten Mitbewohner O, dass ihn böse Geister heimsuchen werden, sofern T nicht jeden Abend das Fernsehprogramm bestimmen dürfe. Aus Angst vor den bösen Geistern überlässt O der T die Programmauswahl

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Einordnung des Falls

Ausnutzen einer schutzlosen Lage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine Drohung an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. T konfrontiert den O mit der Übelszufügung, dass ihn Geister heimsuchen werden, wenn er einer Handlung nicht nachkommen wird.
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2. T hat dem O mit einem "empfindlichen Übel" gedroht (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Nein!

Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. Der Begriff der Empfindlichkeit impliziert, dass nur Handlungen von einigem Gewicht als Drohungshandlung taugen. Insofern ist auch bei einer leichten Empfänglichkeit für Esoterik vom Opfer zu erwarten, dass er einer solchen Aussage in besonnener Selbstbehauptung standhält. Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel liegt somit nicht vor.Genauso vertretbar ist es zu sagen, dass es auf die Individualität des Opfers ankommt, wodurch wiederum ein "empfindliches Übel" vorliegen würde
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