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Selbstverteidigungshandlung: Rechtswidrigkeit des Angriffs bei Überschreiten der SR-Resolution
Selbstverteidigungshandlung: Rechtswidrigkeit des Angriffs bei Überschreiten der SR-Resolution
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das säbelrasselnde Land K beschießt seinen Nachbar N. Der UN-Sicherheitsrat ermächtigt eine Staatenkoalition, darunter D, zum Einsatz von Waffengewalt gegen K’s offensive Waffensysteme im Norden von K. D bombardiert K's Hauptstadt im Süden des Landes. K schießt D’s Bomber ab.
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Einordnung des Falls
Selbstverteidigungshandlung: Rechtswidrigkeit des Angriffs bei Überschreiten der SR-Resolution
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Luftangriffe von D auf K's Hauptstadt stellen einen bewaffneten Angriff nach Art. 51 UN-Charta dar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Luftangriffe stellen einen gegenwärtigen bewaffneten Angriff nach Art. 51 UN-Charta dar.
Genau, so ist das!
3. Ein gegenwärtiger bewaffneter Angriff ist rechtswidrig, selbst wenn der UN-Sicherheitsrat durch verbindliche Resolution hierzu ermächtigt.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Obwohl die Resolution des Sicherheitsrats zum Einsatz von Waffengewalt gegen K’s offensive Waffensysteme im Norden von K ermächtigt, darf D Angriffe im gesamten Staatsgebiet des K fliegen.
Nein!
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