Öffentliches Recht

Völkerrecht

Friedenssicherung und Kriegsrecht

Selbstverteidigungshandlung: Rechtswidrigkeit des Angriffs bei Überschreiten der SR-Resolution

Selbstverteidigungshandlung: Rechtswidrigkeit des Angriffs bei Überschreiten der SR-Resolution

4. Dezember 2024

4,8(1.087 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das säbelrasselnde Land K beschießt seinen Nachbar N. Der UN-Sicherheitsrat ermächtigt eine Staatenkoalition, darunter D, zum Einsatz von Waffengewalt gegen K’s offensive Waffensysteme im Norden von K. D bombardiert K's Hauptstadt im Süden des Landes. K schießt D’s Bomber ab.

Diesen Fall lösen 89,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Selbstverteidigungshandlung: Rechtswidrigkeit des Angriffs bei Überschreiten der SR-Resolution

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Luftangriffe von D auf K's Hauptstadt stellen einen bewaffneten Angriff nach Art. 51 UN-Charta dar.

Ja!

Ein bewaffneter Angriff setzt eine Gewaltanwendung voraus, die nach Ausmaß und Wirkung über die des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta hinausgeht.Dies ist bei weitreichenden Luftangriffen der Fall.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Luftangriffe stellen einen gegenwärtigen bewaffneten Angriff nach Art. 51 UN-Charta dar.

Genau, so ist das!

Gegenwärtigkeit setzt voraus, dass der bewaffnete Angriff schon begonnen hat und noch fortdauert. D hat seine Überflüge bereits gestartet und setzt diese weiterhin fort, sodass ein gegenwärtiger bewaffneter Angriff vorliegt.

3. Ein gegenwärtiger bewaffneter Angriff ist rechtswidrig, selbst wenn der UN-Sicherheitsrat durch verbindliche Resolution hierzu ermächtigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Selbstverteidigungslage nach Art. 51 UN-Charta setzt einen gegenwärtigen bewaffneten und rechtswidrigen Angriff voraus. Rechtmäßig ist ein Angriff, wenn dieser auf eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat nach Art. 42, 39 UN-Charta oder als Selbstverteidigung erfolgt. Verbindliche UN-Sicherheitsratsresolutionen entfalten rechtfertigende Wirkung für den Einsatz von Waffengewalt. Dies entspricht dem in der UN-Charta angelegten Friedenssicherungsauftrag und der Monopolisierung von Gewalt beim UN-Sicherheitsrat.

4. Obwohl die Resolution des Sicherheitsrats zum Einsatz von Waffengewalt gegen K’s offensive Waffensysteme im Norden von K ermächtigt, darf D Angriffe im gesamten Staatsgebiet des K fliegen.

Nein!

Rechtmäßig ist ein Angriff, soweit und solange eine Sicherheitsratsresolution dazu ermächtigt. Ein über die Ermächtigung zeitlich, räumlich oder sachlich hinausschießender Angriff kann nicht die rechtfertigende Wirkung der Resolution beanspruchen. Ein solcher Angriff ist im Umfang seiner Überschreitung rechtswidrig. Der Angegriffene darf dagegen sein Selbstverteidigungsrechts aus Art. 51 UN-Charta einsetzen.Die Angriffe des D auf K's Hauptstadt überschreiten die Ermächtigung der Resolution. Sie sind rechtswidrig. Es liegt ein gegenwärtigen rechtswidriger bewaffneter Angriff des D vor, gegen den K sein Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 UN-Charta ergreifen darf.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen