Selbstverteidigungshandlung: Rechtswidrigkeit des Angriffs bei Überschreiten der SR-Resolution


leicht

Diesen Fall lösen 89,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das säbelrasselnde Land K beschießt seinen Nachbar N. Der UN-Sicherheitsrat ermächtigt eine Staatenkoalition, darunter D, zum Einsatz von Waffengewalt gegen K’s offensive Waffensysteme im Norden von K. D bombardiert K's Hauptstadt im Süden des Landes. K schießt D’s Bomber ab.

Einordnung des Falls

Selbstverteidigungshandlung: Rechtswidrigkeit des Angriffs bei Überschreiten der SR-Resolution

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Luftangriffe von D auf K's Hauptstadt stellen einen bewaffneten Angriff nach Art. 51 UN-Charta dar.

Ja!

Ein bewaffneter Angriff setzt eine Gewaltanwendung voraus, die nach Ausmaß und Wirkung über die des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta hinausgeht.Dies ist bei weitreichenden Luftangriffen der Fall.

2. Die Luftangriffe stellen einen gegenwärtigen bewaffneten Angriff nach Art. 51 UN-Charta dar.

Genau, so ist das!

Gegenwärtigkeit setzt voraus, dass der bewaffnete Angriff schon begonnen hat und noch fortdauert. D hat seine Überflüge bereits gestartet und setzt diese weiterhin fort, sodass ein gegenwärtiger bewaffneter Angriff vorliegt.

3. Ein gegenwärtiger bewaffneter Angriff ist rechtswidrig, selbst wenn der UN-Sicherheitsrat durch verbindliche Resolution hierzu ermächtigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Selbstverteidigungslage nach Art. 51 UN-Charta setzt einen gegenwärtigen bewaffneten und rechtswidrigen Angriff voraus. Rechtmäßig ist ein Angriff, wenn dieser auf eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat nach Art. 42, 39 UN-Charta oder als Selbstverteidigung erfolgt. Verbindliche UN-Sicherheitsratsresolutionen entfalten rechtfertigende Wirkung für den Einsatz von Waffengewalt. Dies entspricht dem in der UN-Charta angelegten Friedenssicherungsauftrag und der Monopolisierung von Gewalt beim UN-Sicherheitsrat.

4. Obwohl die Resolution des Sicherheitsrats zum Einsatz von Waffengewalt gegen K’s offensive Waffensysteme im Norden von K ermächtigt, darf D Angriffe im gesamten Staatsgebiet des K fliegen.

Nein!

Rechtmäßig ist ein Angriff, soweit und solange eine Sicherheitsratsresolution dazu ermächtigt. Ein über die Ermächtigung zeitlich, räumlich oder sachlich hinausschießender Angriff kann nicht die rechtfertigende Wirkung der Resolution beanspruchen. Ein solcher Angriff ist im Umfang seiner Überschreitung rechtswidrig. Der Angegriffene darf dagegen sein Selbstverteidigungsrechts aus Art. 51 UN-Charta einsetzen.Die Angriffe des D auf K's Hauptstadt überschreiten die Ermächtigung der Resolution. Sie sind rechtswidrig. Es liegt ein gegenwärtigen rechtswidriger bewaffneter Angriff des D vor, gegen den K sein Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 UN-Charta ergreifen darf.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024