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Sonderfall I: Selbstverteidigung gegen Angriffe nicht-staatlicher Akteure?
Sonderfall I: Selbstverteidigung gegen Angriffe nicht-staatlicher Akteure?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Al-Akhdir-Terrororganisation verübt täglich Anschläge im Staat B mit vielen Toten. B holt zum Gegenschlag aus und greift Ausbildungscamps von Al-Akhdir in Staat A an. Al-Akhdir kontrolliert zwar keine Gebiete in A, kann dort aber aufgrund instabiler Zustände unbehelligt agieren.
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Einordnung des Falls
Sonderfall I: Selbstverteidigung gegen Angriffe nicht-staatlicher Akteure?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A sind die Anschläge der Al-Akhdir auf Basis der völkerrechtlichen Grundsätze zur Staatenverantwortlichkeit zurechenbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil A die Al-Akhdir-Terrororganisation in seinem Staatsgebiet unbehelligt agieren lässt, sind ihm die Anschläge der Al-Akhdir zurechenbar.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Unfähigkeit des A, gegen die Al-Akhdir vorzugehen, hat für die Zurechnung der Handlungen der Al-Akhdir keine Relevanz.
Ja!
4. B's Gegenschlag ist keine Gewalt im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta, weil dieser sich gegen eine Gruppierung Privater richtet.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. B's Gegenschlag ist gerechtfertigt, wenn er in Ausübung seines Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 S. 1 UN-Charta handelt.
Ja, in der Tat!
6. Die wiederholten täglichen schweren Anschläge von Al-Akhdir stellen einen bewaffneten Angriff dar.
Ja!
7. Angesichts der täglich verübten Anschläge ist von einer unmittelbar bevorstehenden Fortsetzung weiterer schwerer Anschläge auszugehen. Der bewaffnete Angriff ist damit gegenwärtig.
Genau, so ist das!
8. Es liegt eine Selbstverteidigungslage vor. Es ist allerdings strittig, ob B ein Selbstverteidigungsrecht gegen private Akteure zusteht und A daher Selbstverteidigungsmaßnahmen durch B dulden muss.
Ja, in der Tat!
9. Unterstellt man, dass das Selbstverteidigungsrecht auf bewaffnete Angriffe nicht-staatlicher Akteure keine Anwendung findet, so waren die Angriffe des B auf die Ausbildungscamps in A völkerrechtswidrig.
Ja!
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