Glaubensfreiheit: Kollektive Glaubensausübung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die einer christlichen Minderheit angehörenden A und B sind glühende Dogmatiker des Katechismus. Alleine fällt ihnen das Studium des Handbuchs schwer, daher studieren sie gemeinsam. Die Regierung verbietet plötzlich alle glaubensgeleiteten Zusammenkünfte.

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Einordnung des Falls

Glaubensfreiheit: Kollektive Glaubensausübung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Glaubensfreiheit schützt das Studium religiöser Texte und Handbücher.

Genau, so ist das!

Die Glaubensfreiheit beinhaltet einerseits die Bekenntnisfreiheit. Das ist die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben im Wege religiös geprägter Meinungsäußerung durch Wort, Schrift oder Symbolik nach außen kundzutun. Die Glaubensfreiheit umfasst andererseits die Betätigungsfreiheit, also die ungestörte Ausübung von Religion in Form von Gebräuchen, Handlungen oder Riten. Geschützt ist das Recht des Einzelnen, sein Verhalten gänzlich im Sinne seines Glaubens auszurichten. Die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt als Teil der Betätigungsfreiheit die ungestörte Ausübung von Religion in Form des Studiums religiöser Texte und Handbücher.
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2. Die Glaubensfreiheit schützt die ungestörte Ausübung von Religion durch Einzelpersonen. Es besteht kein Schutz für die Religionsausübung im Kollektiv.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Glaubensfreiheit steht jeder natürlichen Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, zu. Es handelt sich bei Art. 4 Abs. 1 und 2 GG um ein sogenanntes „Jedermann-Grundrecht“. Glaube ist jedoch darauf ausgelegt, durch Gemeinschaften gebildet zu werden. Religiöse Inhalte werden in Gemeinschaften gepflegt und entwickelt. Die Ausübung und Bildung des Glaubens in der religiösen Gemeinschaft ist vom Schutzbereich der Glaubensfreiheit umfasst. Darunter fallen z.B. gemeinschaftlich ausgeübte Riten wie das Abhalten von Gottesdiensten oder Prozessionen. Die Glaubensfreiheit schützt die ungestörte Ausübung von Religion auch in Gemeinschaften. A und B können sich mit dem Begehren, den Katechismus gemeinsam studieren zu wollen, auf die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen.
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