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Religions- / Weltanschauungsgemeinschaft (kollektiv): religiöse Vereinigungsfreiheit
Sachverhalt
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Juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG)?
Ein Ableger der amerikanisch-christlichen Pfingstbewegung, in Deutschland eingetragen als juristische Person bürgerlichen Rechts, möchte für einen Gottesdienst den Festsaal der B-Gemeinde mieten. Die Anfrage wird mit Verweis auf fragwürdige Religionsinhalte der Bewegung abgelehnt.
Grundfall
Bürgerin B ist muslimischen Glaubens und trägt Kopftuch. Sie sucht das Rathaus von B-Dorf auf, um eine Urkunde beglaubigen zu lassen. Nach der vom Gemeinderat erlassenen Hausordnung ist das Tragen von Kopftüchern im Rathaus generell verboten, der Eintritt mit Kopftuch nicht gestattet.