Öffentliches Recht

Grundrechte

Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)

Religions- / Weltanschauungsgemeinschaft (kollektiv): religiöse Vereinigungsfreiheit

Religions- / Weltanschauungsgemeinschaft (kollektiv): religiöse Vereinigungsfreiheit

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Eheleute E schließen sich mit anderen Begeisterten nach einer Asien-Reise zur Religionsgemeinschaft „Buddhist German Community“ zusammen. Regierung R verbietet den Zusammenschluss neuer Religionsgemeinschaften.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Religions- / Weltanschauungsgemeinschaft (kollektiv): religiöse Vereinigungsfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Um von der Glaubensfreiheit geschützt zu werden, muss es sich um eine historisch gewachsene traditionelle Glaubensgemeinschaft handeln.

Nein!

Die Definition des Glaubens beschränkt sich nicht auf Weltreligionen oder traditionell bekannte Religionen und Überzeugungen. Vielmehr sind für die Einordnung einer Gruppierung als Religion verschiedene Kriterien relevant. Darunter fallen die aktuelle Lebenswirklichkeit, Kulturtradition sowie das religionswissenschaftliche Verständnis. Auf die Größe der Gruppierung kommt es ebenfalls nicht an. Um von der Glaubensfreiheit geschützt zu werden, muss es sich nicht um eine historisch gewachsene oder traditionelle Glaubensgemeinschaft handeln.
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2. Eheleute E können sich bezüglich der Gründung ihrer Religionsgemeinschaft auf die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen.

Genau, so ist das!

Die Glaubensfreiheit steht jeder natürlichen Person zu, sie ist ein sogenanntes „Jedermann-Grundrecht“. Auch die Ausübung und Bildung des Glaubens innerhalb einer religiösen Gemeinschaftsind vom Schutzbereich der Glaubensfreiheit umfasst. Schließlich unterfällt der Zusammenschluss zu einer Religionsgemeinschaft dem Schutzgehalt der Glaubensfreiheit (religiöse Vereinigungsfreiheit). Eheleute E haben das Recht, können sich bezüglich der Gründung ihrer Religionsgemeinschaft auf die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen. Sie haben das Recht, sich mit ihren Bekannten zu einer Religionsgemeinschaft zusammenzuschließen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sophix58

Sophix58

1.9.2023, 09:22:19

Wäre dann hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft auch Art. 9 I GG einschlägig oder ist Art. 4 I, II GG insofern speziell, sodass Art. 9 I GG dahinter zurücktritt?

TUBAT

TubaTheo

28.12.2023, 15:31:47

Hierbei kann man auf jeden Fall auf Art 140 GG i.V.m. Art 137 II WRV zurückgreifen. Dort ist die Vereinigungsfreiheit von Religionsgesellschaften ausdrücklich geregelt. In diesem Sinne würde ich sagen, dass Art. 4 I, II GG in Verbindung mit den genannten Normen spezieller als Art. 9 I GG ist.


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