Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Religions- / Weltanschauungsgemeinschaft (kollektiv): religiöse Vereinigungsfreiheit
Religions- / Weltanschauungsgemeinschaft (kollektiv): religiöse Vereinigungsfreiheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Eheleute E schließen sich mit anderen Begeisterten nach einer Asien-Reise zur Religionsgemeinschaft „Buddhist German Community“ zusammen. Regierung R verbietet den Zusammenschluss neuer Religionsgemeinschaften.
Diesen Fall lösen 94,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Religions- / Weltanschauungsgemeinschaft (kollektiv): religiöse Vereinigungsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um von der Glaubensfreiheit geschützt zu werden, muss es sich um eine historisch gewachsene traditionelle Glaubensgemeinschaft handeln.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eheleute E können sich bezüglich der Gründung ihrer Religionsgemeinschaft auf die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sophix58
1.9.2023, 09:22:19
Wäre dann hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft auch Art. 9 I GG einschlägig oder ist Art. 4 I, II GG insofern speziell, sodass Art. 9 I GG dahinter zurücktritt?
TubaTheo
28.12.2023, 15:31:47
Hierbei kann man auf jeden Fall auf Art 140 GG i.V.m. Art 137 II WRV zurückgreifen. Dort ist die Vereinigungsfreiheit von Religionsgesellschaften ausdrücklich geregelt. In diesem Sinne würde ich sagen, dass Art. 4 I, II GG in Verbindung mit den genannten Normen spezieller als Art. 9 I GG ist.