Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Religions- / Weltanschauungsgemeinschaft (kollektiv): religiöse Vereinigungsfreiheit
Religions- / Weltanschauungsgemeinschaft (kollektiv): religiöse Vereinigungsfreiheit
4. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (5.418 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Eheleute E schließen sich mit anderen Begeisterten nach einer Asien-Reise zur Religionsgemeinschaft „Buddhist German Community“ zusammen. Regierung R verbietet den Zusammenschluss neuer Religionsgemeinschaften.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Religions- / Weltanschauungsgemeinschaft (kollektiv): religiöse Vereinigungsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um von der Glaubensfreiheit geschützt zu werden, muss es sich um eine historisch gewachsene traditionelle Glaubensgemeinschaft handeln.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eheleute E können sich bezüglich der Gründung ihrer Religionsgemeinschaft auf die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sophix58
1.9.2023, 09:22:19
Wäre dann hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft auch Art. 9 I GG einschlägig oder ist Art. 4 I, II GG insofern speziell, sodass Art. 9 I GG dahinter zu
rücktritt?
TubaTheo
28.12.2023, 15:31:47
Hierbei kann man auf jeden Fall auf Art 140 GG i.V.m. Art 137 II WRV zurückgreifen. Dort ist die Vereinigungsfreiheit von Religionsgesellschaften ausdrücklich geregelt. In diesem Sinne würde ich sagen, dass Art. 4 I, II GG in Verbindung mit den genannten Normen spezieller als Art. 9 I GG ist.
Hatsukadaikon
6.2.2025, 15:30:11
@TubaTheo Was ist das Verhältnis zwischen Art. 140 GG iVM Art. 137 II WRV? Also wie zitiere ich was wie?
TubaTheo
6.2.2025, 21:55:05
@[Hatsukadaikon](75921) Genau wie du es geschrieben hast, ist es richtig. Die Art. 136 ff. WRV finden über Art. 140 GG Eingang in das Grundgesetz. In diesem Sinne sind sind die Normen der WRV eigenständige Artikel unserer Verfassung. Den Art. 140 GG zitiert man nur mit, um die Verknüpfung herzustellen. Art. 140 GG hat keinen eigenen Inhalt, sondern "verweist" nur auf die Artikel der Weimarer Reichsverfassung.
Hatsukadaikon
6.2.2025, 22:34:13
Danke! Dann schau ich mir die Art. 136 FF. nochmal genauer an