Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG)?
Juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG)?
4. April 2025
1 Kommentar
4,7 ★ (6.369 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein Ableger der amerikanisch-christlichen Pfingstbewegung, in Deutschland eingetragen als juristische Person bürgerlichen Rechts, möchte für einen Gottesdienst den Festsaal der B-Gemeinde mieten. Die Anfrage wird mit Verweis auf fragwürdige Religionsinhalte der Bewegung abgelehnt.
Diesen Fall lösen 66,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG)?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Pfingstbewegung in Deutschland kann als juristische Personen grundsätzlich Träger der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sein.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Pfingstbewegung kann sich wegen der Ablehnung ihrer Saalbuchung auf die Glaubensfreiheit berufen. Kann sie dies auch wegen der Ablehnung ihrer geistigen Inhalte?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Paula2501
8.12.2024, 12:22:21
Umstritten ist doch auch, ob eine Anknüpfung an
Art. 19 III GGüberhaupt erfolderlich ist ("Doppelgrundrecht"), oder?