Vollständiger Wegfall des Klageanlasses

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Herausgabe von Fotos aus dem Nachlass seines Vaters. Diese haben zwar keinen materiellen Wert haben, sind aber für K immateriell wertvoll. Während des Gerichtsverfahrens stellt sich heraus, dass die Fotos bereits vor Klagezustellung verschwunden sind. K nimmt die Klage mit Einwilligung des B zurück.

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Einordnung des Falls

Vollständiger Wegfall des Klageanlasses

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wird der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme beendet?

Genau, so ist das!

Wenn die Klage zurückgenommen wird, ist der Rechtsstreit nach § 269 Abs.3 S.1 ZPOals nicht anhängig geworden anzusehen. Erforderlich ist dabei, dass die Klagerücknahme in zulässiger Weise erfolgt ist. Es müssen insbesondere die Voraussetzungen des § 269 Abs.1, 2 ZPO erfüllt sein. K hat die Klage mit Einwilligung des B und damit in zulässiger Weise (§ 269 Abs.1, 2 ZPO) zurückgenommen. Da K die umfassende Klagerücknahme erklärt, ist der gesamte Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Der Rechtsstreit ist folglich durch die Klagerücknahme beendet worden (§ 269 Abs.3 S.1 ZPO).
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2. Entscheidet das Gericht trotz der Klagerücknahme noch in der Sache?

Nein, das trifft nicht zu!

Da der Rechtsstreit infolge der Klagerücknahme beendet worden ist (§ 269 Abs.3 S.1 ZPO), entscheidet das Gericht nicht mehr in der (Haupt-)Sache.

3. Die Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt. Daher entscheidet das Gericht über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 269 Abs.3 S.3 ZPO).

Ja!

Auf Antrag (§ 269 Abs.4 ZPO) entscheidet das Gericht nach Klagerücknahme über die nach § 269 Abs.3 ZPO eintretenden Wirkungen. Sofern der Klageanlass -wie hier- bereits vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird, entscheidet das Gericht über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

4. Entscheidet das Gericht über die Kosten hier durch Urteil?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Kostenentscheidung nach vollständiger Klagerücknahme erfolgt gem. § 269 Abs.4 ZPO durch Beschluss. Beachte: Anders ist dies bei bloß teilweiser Klagerücknahme. In diesem Fall darf nicht sofort eine Teil-Kostenentscheidung durch Beschluss nach § 269 Abs.4 ZPO ergehen. Denn eine auf die noch ungewissen Gesamtkosten des Rechtsstreits bezogene Kostenquotelung ist dann noch nicht möglich. Vielmehr ergeht im späteren Urteil eine gemischte Kostenentscheidung, die teils auf § 269 Abs.3 ZPO und teils auf §§ 91, 92ff. ZPO beruht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Leo

Leo

9.8.2023, 09:59:24

Es heißt doch während des Verfahrens und mit Einwilligung des Beklagten. Wie kommt man dann darauf, dass vor rechtshängigkeit die Klage zurückgenommen wurde ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.8.2023, 10:23:37

Hallo Leo, hier musst Du etwas aufpassen. Hier geht es nicht um die Rücknahme der Klage, die vor Rechtshängigkeit erfolgt ist, sondern um den "Klageanlass" (Herausgabe der Fotos). Laut Sachverhalt sind diese bereits vor der Klagezustellung und damit vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit verschwunden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Leo

Leo

9.8.2023, 10:28:00

Perfekt danke!!


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