+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K klagt gegen B auf €8.000. In der Zeit zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zahlt B €4.000, woraufhin K die Klage in dieser Höhe zurücknimmt. Die Klage ist begründet. Auch hinsichtlich des zurückgenommenen Teils hätte K gewonnen.
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Einordnung des Falls
Tenor teilweise Rücknahme - vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Hauptsachetenor lautet hier: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €4.000 zu zahlen.“
Ja!
Der Hauptsachetenor bezieht sich nur auf den nicht zurückgenommenen Teil der Klageforderung (also den Rest der Klageforderung). Der zurückgenommene Teil darf nicht im Hauptsachetenor erwähnt werden, denn dieser Teil des Rechtsstreits ist infolge der teilweisen Klagerücknahme nicht mehr anhängig (§ 269 Abs.3 S.1 ZPO).
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2. Der Kostentenor lautet hier: „B hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“
Genau, so ist das!
Bei Teilklagerücknahme ist über die gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten, die auf den zurückgenommenen Teil entfallen, einheitlich durch das (Schluss-)Urteil zu entscheiden. Wenn § 269 Abs.3 S.2 o. S.3 ZPO ohnehin zu Lasten derselben Partei geht, die auch nach § 91 ZPO unterliegt, ist keine Kostenquote zu bilden. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils ist aufgrund des teilweisen Wegfalls des Klageanlasses bereits vor Rechtshängigkeit die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen (§ 269 Abs.3 S.3 ZPO) zu treffen. Ausweislich des Sachverhalts hätte K hinsichtlich des zurückgenommenen Teils gewonnen, sodass dem B insoweit die Kosten aufzuerlegen sind. Auch hinsichtlich des restlichen Teils der Klage sind dem B die Kosten aufgrund seines Unterliegens aufzuerlegen (§ 91 Abs.1 S.1 ZPO). Es ist somit keine Kostenquote zu bilden.
3. Der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet hier: „Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.“ (vgl. § 709 ZPO)
Nein, das trifft nicht zu!
Bei teilweiser Klagerücknahme muss der Teil der Kosten, der auf die Teilrücknahme entfällt, ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Dies folgt aus §§ 794 Abs.1 Nr.3, 269 Abs.5 ZPO. Denn dem Vollstreckungsgläubiger darf kein Nachteil dadurch entstehen, dass wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit durch Urteil und nicht durch Beschluss nach § 269 Abs.4 ZPO entschieden wird.
4. Der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet hier: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Teils der Kosten, der auf die Teilrücknahme entfällt, ohne Sicherheitsleistung; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.“
Ja!
Da die Klageforderung €1250 übersteigt (§ 708 Nr. 11 ZPO), darf das Urteil insoweit nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckt werden (§ 709 ZPO). Der Teil der Kosten, der auf die Teilrücknahme entfällt, muss dagegen ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Dies folgt aus §§ 794 Abs.1 Nr.3, 269 Abs.5 ZPO. Denn dem Vollstreckungsgläubiger darf kein Nachteil dadurch entstehen, dass wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit durch Urteil und nicht durch Beschluss nach § 269 Abs.4 ZPO entschieden wird.
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