Sachgrundbefristung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauunternehmerin B hat einen neuen Großauftrag erhalten. Um diesen in den vereinbarten drei Jahren realisieren zu können, braucht B mehr Mitarbeiter. Sie stellt unter anderem M befristet für drei Jahre ein. Nach Ablauf der drei Jahre verlangt M weiterbeschäftigt zu werden. B habe doch zwischenzeitlich einen weiteren Großauftrag erhalten.

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Einordnung des Falls

Sachgrundbefristung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wäre die befristete Einstellung von Mitarbeitern hier für drei Jahre ohne Sachgrund zulässig (§ 14 Abs. 2 TzBfG)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar hat die sachgrundlose Befristung den Vorteil, dass diese ohne Grund abgeschlossen werden kann. Zum Schutz der Arbeitnehmer sieht das Gesetz aber eine zeitliche Höchstgrenze vor. Die Befristung darf maximal bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren abgeschlossen werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG).Eine sachgrundlose Befristung für drei Jahre ist hier insoweit unzulässig.
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2. Da die neuen Mitarbeiter nur für den Großauftrag benötigt werden, lag indes ein Sachgrund in Form des vorübergehenden Mehrbedarfes vor (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG).

Ja, in der Tat!

Eine Sachgrundbefristung unterliegt nicht den zeitlichen Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG, sodass auch längere Befristungen möglich sind. Ein Sachgrund liegt unter anderem vor, wenn der Bedarf an neuen Mitarbeitern lediglich vorübergehend besteht. Dies ist zB bei saisonabhängigen Beschäftigungen oder bei notwendigen Einstellungen für ein bestimmtes Projekt der Fall.Die Einstellung der neuen Mitarbeiter erfolgte allein im Hinblick auf den Großauftrag und die damit verbundenen Mehrbelastungen. Somit lag ein zulässiger Sachgrund für die Befristung vor.

3. Da B zwischenzeitlich einen weiteren Auftrag erhalten hat, ist sie verpflichtet, die befristet eingestellten Mitarbeiter zu verlängern.

Nein!

Der vorübergehend erhöhte Arbeitsanfall ist nur gegeben, wenn die künftige Entwicklung vom Arbeitgeber prognostiziert wird und einen zukünftigen Abfall erwarten lässt. Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt.Zum Zeitpunkt der Einstellung sah es so aus, dass der Mehrbedarf an Personal lediglich für den Zeitraum des Projektes besteht. Damit ist die Befristung wirksam und es besteht für M nach Abschluss des Projektes auch kein Anspruch auf Verlängerung der Befristung.
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