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Lernplan Arbeitsrecht Examen (100%)

Redakteurin R ist bei der Zeitung Mainzer Stimme angestellt. Als Arbeitsort ist die Redaktion in Mainz festgelegt. Jahrelang arbeitete R im Einzelbüro. Um den Teamgeist zu stärken, beschließt Chefredakteurin C alle Einzelbüros zu Großraumbüros zusammenzulegen.

Einordnung des Falls

Ort der Tätigkeit – Großraumbüro

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Arbeitgebern steht im Hinblick auf die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter ein Weisungsrecht zu.

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Ja!

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers zählt zu den Rechtsquellen des Arbeitsrechts (§ 106 GewO). Der Arbeitgeber kann danach Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit nicht höherrangige Vorschriften, Beteiligungsrechte des Betriebsrates oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen entgegenstehen.

2. Der Arbeitsort wird regelmäßig im Arbeitsvertrag festgelegt.

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Genau, so ist das!

Nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NachwG ist der Arbeitsort in die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen aufzunehmen. Fehlt es daran, ergibt sich der Arbeitsort aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Arbeitsverhältnisses (Erfüllungsort, § 269 Abs. 1 BGB).

3. Rs Arbeitsvertrag steht der Zusammenlegung der Büros entgegen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) findet dort seine Grenze, wo höherrangige Vorschriften, Beteiligungsrechte des Betriebsrates oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen der Weisung entgegenstehen. In Rs Arbeitsvertrag ist - wie regelmäßig - lediglich der Betriebsort festgelegt ("Mainzer Redaktion"). Nicht davon umfasst ist ein bestimmter Ort in diesem Betrieb. Dieser unterliegt dem Weisungsrecht der C.

4. Die Weisung ins Großraumbüro zu ziehen, überschreitet die Grenzen des billigen Ermessens.

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Nein!

Die arbeitsvertragliche Weisung darf nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (§ 106 GewO). Der Arbeitgeber muss dabei alle Umstände des Einzelfalls und die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen.Vorliegend dient die Zusammenlegung der Büros der Stärkung des Teamzusammenhalts. Weder verlängert sich für R hierdurch der Arbeitsweg, noch hat sie Mehraufwendungen. Auch sonstige Gründe, die gegen die Arbeit im Großraumbüro sprechen, sind nicht ersichtlich (zB gesundheitliche Beeinträchtigung.Ein wichtiger Gesichtspunkt im Rahmen der Ermessensentscheidung ist regelmäßig auch die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer.

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