Ort der Tätigkeit - typischerweise

20. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist Wirtschaftsprüferin für die Kontroll GmbH K mit Sitz in Düsseldorf. A prüft Jahresabschlüsse bei Kunden der K. Über den Arbeitsort steht im Vertrag nichts. Zunächst wird A zu Unternehmen nach Köln und Düsseldorf geschickt. Nun soll sie auch in Essen tätig werden.

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Einordnung des Falls

Ort der Tätigkeit - typischerweise

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn der Arbeitsort nicht im Arbeitsvertrag festgelegt ist, dann ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers grenzenlos (§ 106 GewO).

Nein!

Wurde im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung getroffen, ist der Arbeitsort als Erfüllungsort (§ 269 BGB) durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Erfüllungsort ist regelmäßig der jeweilige Betriebssitz, sofern der Arbeitnehmer dort ständig beschäftigt wird.Anders ist dies nur, wenn die Arbeitsleistung nach der Eigenart der Tätigkeit an wechselnden Orten außerhalb eines Betriebs erbracht werden muss (zB Bauarbeiterinnen, Kraftfahrerinnen). Auch ohne Festlegung unterliegen Weisungen zudem den Grenzen billigen Ermessens.
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2. Da der Sitz der K in Düsseldorf liegt, handelt es sich hierbei um den Arbeitsort der A.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wurde im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung getroffen, ist der Arbeitsort als Erfüllungsort (§ 269 BGB) durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Erfüllungsort ist regelmäßig der jeweilige Betriebssitz, sofern der Arbeitnehmer dort ständig beschäftigt wird.A ist nicht ständig in Düsseldorf beschäftigt. Vielmehr ist sie aufgrund der Natur des Arbeitsverhältnisses an wechselnden Arbeitsorten, nämlich den jeweiligen Betrieben der Kunden, eingesetzt.

3. Kann K die A anweisen, nach Essen zu fahren und dort Jahresabschlüsse zu prüfen?

Ja, in der Tat!

Der Arbeitgeber kann Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen (§ 106 GewO), soweit nicht höherrangige Vorschriften, Beteiligungsrechte des Betriebsrates oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen entgegenstehen.Ein bestimmter Arbeitsort der A ist weder explizit bestimmt, noch lässt sich dieser durch Auslegung ermitteln. Anhaltspunkte für die Unbilligkeit der Weisung liegen ebenfalls nicht vor. Somit ist Ks Weisung von ihrem Direktionsrecht umfasst.
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