Ort der Tätigkeit - Versetzung in andere Stadt

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Redakteur R ist bei der Zeitung Mainzer Stimme angestellt. Als Arbeitsort ist die Redaktion in Mainz festgelegt. Chefredakteurin C will nun auch regelmäßig Berichte aus Berlin veröffentlichen. Deshalb soll R fortan in der neuen Berliner Zweigstelle arbeiten.

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Einordnung des Falls

Ort der Tätigkeit - Versetzung in andere Stadt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Arbeitgebern steht im Hinblick auf die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter ein Weisungsrecht zu.

Genau, so ist das!

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers zählt zu den Rechtsquellen des Arbeitsrechts (§ 106 GewO). Der Arbeitgeber kann danach Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit nicht höherrangige Vorschriften, Beteiligungsrechte des Betriebsrates oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen entgegenstehen.
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2. Kann C den R im Rahmen ihres Weisungsrechts in die Berliner Zweigstelle versetzen?

Nein, das trifft nicht zu!

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) findet dort seine Grenze, wo höherrangige Vorschriften, Beteiligungsrechte des Betriebsrates oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen der Weisung entgegenstehen. In Rs Arbeitsvertrag ist als Erfüllungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) der Betriebsort Mainz festgelegt. Durch diese Regelung wird Cs Weisungsrecht begrenzt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RAP

Raphaeljura

25.1.2024, 23:23:55

Wann passiert wenn das Unternehmen Zweigstellen in ganz Deutschland hat, und der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag einwilligt dort zu arbeiten? Hat der Arbeitgeber dann das Weisungsrecht?

LELEE

Leo Lee

27.1.2024, 16:14:26

Hallo Raphaeljura, vielen Dank für die sehr gute Frage! Wenn das Unternehmen Zweigstellen in ganz Deutschland hat und im Arbeitsvertrag „alle Zweigstellen“ benannt werden, dann geht der Arbeitsvertrag vor, weshalb auch eine entsprechende Versetzung möglich wäre. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 24. Auflage, Preis/Greiner § 611a BGB Rn. 743 f. und Preis § 106 GewO Rn. 27 f. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

RAP

Raphaeljura

27.1.2024, 22:40:45

Vielen Dank.


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