+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die spanische Staatsbürgerin T zieht von Barcelona nach Athen, um dort ihre eigene Tapas-Bar zu eröffnen. Griechenland untersagt die Eröffnung, da zum Schutz der griechischen Kultur nur griechische Staatsbürger Restaurants eröffnen dürfen.

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Einordnung des Falls

Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit sind vorliegend eröffnet.

Ja, in der Tat!

Der sachliche Anwendungsbereich setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Niederlassung voraus, also eine feste Einrichtung oder Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit dient oder zu dienen bestimmt ist. Persönliche Begünstigte der Niederlassungsfreiheit sind alle Unionsbürger. Die Eröffnung einer Bar setzt das u.a. das Anmieten von Räumlichkeiten und das Anstellen von Personal voraus und ist eine selbstständige Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert. Eine Niederlassung ist damit gegeben. Als Spaniern ist T auch Unionsbürgerin, sodass auch der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist.
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2. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Niederlassung setzt ferner einen grenzüberschreitenden Bezug voraus.

Ja!

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Niederlassungsfreiheit nur auf Sachverhalte anwendbar, die Relevanz für das Unionsrecht haben und über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Es bedarf also eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Das Erfordernis des grenzüberschreitenden Bezugs gilt praktisch für alle Grundfreiheiten und folgt aus ihrer Natur als Wirtschaftsfreiheiten zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts.

3. Der vorliegende Sachverhalt entbehrt des erforderlichen grenzüberschreitenden Bezugs.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein grenzüberschreitender Sachverhalt ist jedenfalls dann gegeben, wenn sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des Art. 49 AEUV nachzugehen bzw. eine Gesellschaft ihren primären oder sekundären Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. G begibt sich vorliegend von Spanien nach Griechenland, um dort ihre Tapas-Bar zu eröffnen und somit einer selbstständigen Tätigkeit i.S.d. Art. 49 AEUV nachzugehen. Die Untersagung der Niederlassung durch Griechenland hat damit angesichts grenzüberschreitenden Bezugs unionsrechtliche Relevanz.
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