Fall: Tätigkeit in Drittstaat

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Lettin L eröffnet in Kanada ein Yogastudio, welches sie selbstständig betreibt. Nationales Recht in Kanada sieht eine höhere Gewerbesteuer für ausländische Unternehmer vor. L beruft sich auf die Niederlassungsfreiheit.

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Einordnung des Falls

Fall: Tätigkeit in Drittstaat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit sind vorliegend eröffnet.

Ja, in der Tat!

Der sachliche Anwendungsbereich setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Niederlassung voraus, also eine feste Einrichtung oder Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit dient oder zu dienen bestimmt ist. Persönliche Begünstigte der Niederlassungsfreiheit sind alle Unionsbürger. Die Eröffnung eines Yogastudios setzt u.a. das Anmieten von Räumlichkeiten voraus und ist eine selbstständige Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert. Eine Niederlassung ist damit gegeben. Als Lettin ist L auch Unionsbürgerin, sodass auch der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist.
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2. In räumlicher Hinsicht gibt es keine Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit. Entscheidend ist nur, dass L Unionsbürgerin ist.

Nein!

Die Niederlassungsfreiheit ist räumlich nur im nach Art. 349, 355 AEUV bestimmten Geltungsbereich anwendbar. Geschützt sind daher nur niederlassungsbezogene Tätigkeiten im Unionsgebiet. Diese räumliche Einschränkung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 49, der sich auf „Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats“ bezieht. Die Eröffnung des Yogastudios in Kanada ist eine niederlassungsbezogene Tätigkeit außerhalb des Unionsgebietes und daher in räumlicher Hinsicht nicht von der Niederlassungsfreiheit umfasst.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

INDUB

InDubioProsecco

26.5.2023, 12:28:39

Ich finde es angesichts des eindeutigen Wortlauts "eines anderen Mitgliedsstaates" nach der ersten Frage von der Eröffnung des Anwendungsbereichs zu sprechen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.5.2023, 09:12:01

Hallo InDubioProsecco, danke für deine Rückmeldung. Es ist wichtig genau zwischen den unterschiedlichen Anwendungsbereichen zu unterscheiden. In der ersten Frage ist nur nach dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der

Niederlassungsfreiheit

gefragt. Diese ist unfraglich eröffnet. Hier gilt es genau zu schauen und zu unterscheiden, auch wenn natürlich klar ist, dass der räumliche Schutzbereich dann nicht eröffnet ist. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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