Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf Selbstbestimmung: Recht, die eigene Abstammung zu kennen
Recht auf Selbstbestimmung: Recht, die eigene Abstammung zu kennen
12. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (15.688 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Tochter T vermutet, dass ihr rechtlicher Vater V nicht ihr biologischer Vater ist. Sie will dies gerichtlich feststellen lassen. Eine BGB-Norm steht jedoch der Zulässigkeit ihrer Klage entgegen, solange ihre Eltern nicht geschieden sind.
Diesen Fall lösen 72,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Recht auf Selbstbestimmung: Recht, die eigene Abstammung zu kennen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurde durch die Rechtsprechung abschließend definiert.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die BGB-Norm, die es verhindert, dass T Gewissheit über ihre biologische Abstammung erlangt, berührt T in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Ja!
3. T hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auf staatliche Unterstützung bei der Verschaffung von Informationen zu ihrer Abstammung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TonksBlack
2.2.2024, 20:14:45
Könnte bitte ergänzt werden, welche BGB-Norm entgegensteht? Oder zumindest ein Hinweis in eine der Erläuterungen eingefügt werden?

Nora Mommsen
4.2.2024, 16:14:15
Hallo carolinfray, danke für deine Frage. Aus didaktischen Gründen haben wir es auf eine Norm im Sachverhalt reduziert. Damals hat sich das aus §§ 1593, 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 BGB ergeben. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

M0NAC0
29.10.2024, 17:46:55
Heißt damals, dass sich dies heute geändert hat?

Christine
11.12.2024, 10:50:15
@[M0NAC0](152480) Hi, hab mir mal die Normen durchgelesen, das sollte heute nicht mehr so sein. Zumindest lässt sich in den Paragraphen, welche Nora geteilt hat, nichts dsbzgl. finden. Lediglich, dass das Kind bis unter 14 Jahre die Elterliche Zustimmung bei Anerkennung benötigt (1596 II BGB). Das ist aber grundlegend unterschiedlich zum SV, wo ja die Eltern erst getrennt sein müssen.
Mi. S.
3.2.2025, 09:25:44