Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf Selbstbestimmung: Recht, die eigene Abstammung zu kennen
Recht auf Selbstbestimmung: Recht, die eigene Abstammung zu kennen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tochter T vermutet, dass ihr rechtlicher Vater V nicht ihr biologischer Vater ist. Sie will dies gerichtlich feststellen lassen. Eine BGB-Norm steht jedoch der Zulässigkeit ihrer Klage entgegen, solange ihre Eltern nicht geschieden sind.
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Einordnung des Falls
Recht auf Selbstbestimmung: Recht, die eigene Abstammung zu kennen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurde durch die Rechtsprechung abschließend definiert.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die BGB-Norm, die es verhindert, dass T Gewissheit über ihre biologische Abstammung erlangt, berührt T in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Ja!
3. T hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auf staatliche Unterstützung bei der Verschaffung von Informationen zu ihrer Abstammung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TonksBlack
2.2.2024, 20:14:45
Könnte bitte ergänzt werden, welche BGB-Norm entgegensteht? Oder zumindest ein Hinweis in eine der Erläuterungen eingefügt werden?
Nora Mommsen
4.2.2024, 16:14:15
Hallo carolinfray, danke für deine Frage. Aus didaktischen Gründen haben wir es auf eine Norm im Sachverhalt reduziert. Damals hat sich das aus §§ 1593, 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 BGB ergeben. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
M0NAC0
29.10.2024, 17:46:55
Heißt damals, dass sich dies heute geändert hat?
Robert
1.8.2024, 10:57:46
Die dritte Frage in Folge, die sich im selben Unterkapitel wiederholt…