Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Relativität der Sphären 1 (besonderer Schutz in der Sozialsphäre 1)

Relativität der Sphären 1 (besonderer Schutz in der Sozialsphäre 1)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

C geht in die Sonntagsmesse in seiner Kirche. Er fühlt sich durch die Predigt des Pfarrers P so gelöst, dass er diesem beim Rausgehen von seiner Alkoholsucht erzählt. Ermittler E meint, er habe einen Anspruch darauf, vom Gesprächsinhalt zu erfahren.

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Einordnung des Falls

Relativität der Sphären 1 (besonderer Schutz in der Sozialsphäre 1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gespräch fällt in die Sozialsphäre des C.

Ja, in der Tat!

Die Sozialsphäre umfasst die gesamte Teilnahme am öffentlichen Leben durch den Grundrechtsträger. Bei der Sonntagsmesse handelt es sich um eine öffentlich zugänglich Veranstaltung. Die Teilnahme an ihr durch C und Gespräche in diesem Rahmen zählen damit zur Teilnahme am öffentlichen Leben. Das Gespräch von C mit P fand in diesem Rahmen statt und fällt damit in dessen Sozialsphäre.
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2. Als Teil der Sozialsphäre ist das Gespräch nur schwach durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.

Nein!

Innerhalb der Sozialsphäre gewährleistet Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundsätzlich einen schwächer ausgeprägten Schutz. Allerdings stellen die Persönlichkeitsphären keine streng schematische Abstufung dar. Es muss im Einzelfallgeprüft werden, ob der Grundrechtsträger trotz des sozialen Kontexts berechtigterweise von einem intensiveren Schutz seiner Persönlichkeit ausgehen durfte. Bei einer Suchterkrankung handelt es sich um ein sehr persönliches Thema. Auch durfte C bei seinem Pfarrer davon ausgehen, dass dieser die Information vertraulich behandelt (Berufsgeheimnisträger). Aufgrund dieser Umstände ist von einem hohen grundrechtlichen Schutz des Gesprächs auszugehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

29.1.2022, 08:51:57

Sollte man in der Klausur näher Begründung, woraus die Eigenschaft des Pfarrers als Berufsgeheimnisträger entnommen wird?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.1.2022, 13:51:38

Hallo QuiGonTim, in der Tat könntest Du in der Klausur dies noch ein wenig näher ausführen und dies zB auch an einfachgesetzliche Regelungen anknüpfen, in denen dies explizit normiert ist (zB § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KO

Kolja

2.8.2022, 09:36:57

Ich bin hier eher von einer Einordnung in die Privatsphäre ausgegangen. 🙈 Zwar ist der Kontext (die Messe) an sich zweifelsohne Sozialsphäre, jedoch kann das Gespräch unter 4 Augen mit dem P beim Verlassen der Kirche für mich nicht mehr dazuzählen. Schließlich geht C davon aus, dass von seiner intimen „Beichte“ nur der P Kenntnis erlangt, deswegen sagt er es ihm ja auch beim Rausgehen und nicht öffentlich vor allen anderen während der Predigt o.ä. Wäre das auch vertretbar?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.8.2022, 16:05:24

Hallo Kolja, die verschiedenen Sphären lassen sich im Einzelfall nicht zu 100% trennscharf voneinander abgrenzen. Sofern die Kirche bereits komplett leer ist und nur noch C und der Pfarrer sich in dieser befänden, so könnte man in der Tat davon ausgehen, dass hier die Privatsphäre betroffen ist. Ausweislich des Sachverhaltes handelt es sich hier aber nur bedingt um ein privates 4-Augen-Gespräch, sondern eher um Gespräch zwischen Tür und Angel im unmittelbaren Anschluss an die Messe. Dies spricht eher für die Annahme der Sozialsphäre (aA aber je nach Auslegung des Sachverhalts vertretbar). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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