Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Persönlichkeitssphären 3: Sozialsphäre
Persönlichkeitssphären 3: Sozialsphäre
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A küsst seine Geliebte G im Fußballstadion vor einer sog. "Kiss-Cam". Diese Video-Aufzeichnung wird später genutzt, um in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren ein Verhältnis zwischen A und G nachzuweisen.
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Einordnung des Falls
Persönlichkeitssphären 3: Sozialsphäre
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Video-Aufzeichnung fällt in die Sozialsphäre des A.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Sozialsphäre des A ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tamer
30.12.2021, 12:03:43
Hätte eine Folgefrage: Wenn man das
APRweiter prüft, könnte dann im vorliegenden Fall (Stadion-Besuch/ Kiss-Cam) vielleicht sogar gar kein Eingriff ins
APRvorliegen? Denn der Ticketkauf könnte ja das Einverständnis beinhalten, dass Bild-/Videomaterial zur Strafverfolgung an die Behörden (unter bestimmten Voraussetzungen) weitergegeben werden darf. LG Tamer
Lukas_Mengestu
3.1.2022, 09:17:35
Hallo Tamer, ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Polizei läge zwar dennoch vor. In der Tat könnte aber mit dem Ticketkauf ein Einverständnis in die Aufnahme und die Weitergabe abgegeben worden sein, durch den der Eingriff gerechtfertigt wäre. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
LENS
29.8.2023, 15:01:50
Wann ist denn ein Eingriff in die Sozialsphäre gerechtfertigt bzw wo liegt die Grenze? (Bei der Privatsphäre sind es ja z.B. überwiegende Allgemeininteressen oder grundrechtlich geschützte Interessen Dritter)