Persönlichkeitssphären 3: Sozialsphäre

14. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A küsst seine Geliebte G im Fußballstadion vor einer sog. "Kiss-Cam". Diese Video-Aufzeichnung wird später genutzt, um in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren ein Verhältnis zwischen A und G nachzuweisen.

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Einordnung des Falls

Persönlichkeitssphären 3: Sozialsphäre

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Video-Aufzeichnung fällt in die Sozialsphäre des A.

Ja!

Die Sozialsphäre umfasst die gesamte Teilnahme am öffentlichen Leben durch den Grundrechtsträger. Durch den Gang ins Fußballstadion begab A sich in einen öffentlichen Raum. Er nahm zu diesem Zeitpunkt am öffentlichen Leben teil. Die Video-Aufzeichnung dokumentiert dabei einen für alle Stadionbesucher zugänglichen Sachverhalt und ist deshalb der Teilnahme am öffentlichen Leben zuzurechnen. Sie fällt somit in die Sozialsphäre des A.
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2. Die Sozialsphäre des A ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.

Genau, so ist das!

Innerhalb der Sozialsphäre gewährleistet Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einen schwächer ausgeprägten Schutz. Hier hat der einzelne Grundrechtsträger aufgrund des sozialen Kontexts keine berechtigte Erwartung, vollständig von staatlichen Beeinträchtigungen freigehalten zu werden. Eingriffe können somit gerechtfertigt werden. Auch hier kann aber nicht auf eine sorgfältige Prüfung der Rechtfertigung im konkreten Fall verzichtet werden. Der Schutz durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG fällt in der Sozialsphäre aber nicht weg. Auch die Sozialsphäre des A ist somit durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TAME

Tamer

30.12.2021, 12:03:43

Hätte eine Folgefrage: Wenn man das

APR

weiter prüft, könnte dann im vorliegenden Fall (Stadion-Besuch/ Kiss-Cam) vielleicht sogar gar kein Eingriff ins

APR

vorliegen? Denn der Ticketkauf könnte ja das Einverständnis beinhalten, dass Bild-/Videomaterial zur Strafverfolgung an die

Behörde

n (unter bestimmten Voraussetzungen) weitergegeben werden darf. LG Tamer

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.1.2022, 09:17:35

Hallo Tamer, ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Polizei läge zwar dennoch vor. In der

Tat

könnte aber mit dem Ticketkauf ein Einverständnis in die Aufnahme und die Weitergabe abgegeben worden sein, durch den der Eingriff gerechtfertigt wäre. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LENS

LENS

29.8.2023, 15:01:50

Wann ist denn ein Eingriff in die

Sozialsphäre

gerechtfertigt bzw wo liegt die Grenze? (Bei der Privatsphäre sind es ja z.B. überwiegende Allgemeininteressen oder grundrechtlich geschützte Interessen Dritter)


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