Persönlichkeitssphären 3: Sozialsphäre

15. Juni 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A küsst seine Geliebte G im Fußballstadion vor einer sog. "Kiss-Cam". Diese Video-Aufzeichnung wird später genutzt, um in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren ein Verhältnis zwischen A und G nachzuweisen.

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Einordnung des Falls

Persönlichkeitssphären 3: Sozialsphäre

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Video-Aufzeichnung fällt in die Sozialsphäre des A.

Ja!

Die Sozialsphäre umfasst die gesamte Teilnahme am öffentlichen Leben durch den Grundrechtsträger. Durch den Gang ins Fußballstadion begab A sich in einen öffentlichen Raum. Er nahm zu diesem Zeitpunkt am öffentlichen Leben teil. Die Video-Aufzeichnung dokumentiert dabei einen für alle Stadionbesucher zugänglichen Sachverhalt und ist deshalb der Teilnahme am öffentlichen Leben zuzurechnen. Sie fällt somit in die Sozialsphäre des A.
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2. Die Sozialsphäre des A ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.

Genau, so ist das!

Innerhalb der Sozialsphäre gewährleistet Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einen schwächer ausgeprägten Schutz. Hier hat der einzelne Grundrechtsträger aufgrund des sozialen Kontexts keine berechtigte Erwartung, vollständig von staatlichen Beeinträchtigungen freigehalten zu werden. Eingriffe können somit gerechtfertigt werden. Auch hier kann aber nicht auf eine sorgfältige Prüfung der Rechtfertigung im konkreten Fall verzichtet werden. Der Schutz durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG fällt in der Sozialsphäre aber nicht weg. Auch die Sozialsphäre des A ist somit durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TAME

Tamer

30.12.2021, 12:03:43

Hätte eine Folgefrage: Wenn man das APR weiter prüft, könnte dann im vorliegenden Fall (Stadion-Besuch/ Kiss-Cam) vielleicht sogar gar kein Eingriff ins APR vorliegen? Denn der Ticketkauf könnte ja das Einverständnis beinhalten, dass Bild-/Videomaterial zur Strafverfolgung an die

Behörde

n (unter bestimmten Voraussetzungen) weitergegeben werden darf. LG Tamer

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.1.2022, 09:17:35

Hallo Tamer, ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Polizei läge zwar dennoch vor. In der Tat könnte aber mit dem Ticketkauf ein Einverständnis in die Aufnahme und die Weitergabe abgegeben worden sein, durch den der Eingriff gerechtfertigt wäre. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LENS

LENS

29.8.2023, 15:01:50

Wann ist denn ein Eingriff in die Sozialsphäre gerechtfertigt bzw wo liegt die Grenze? (Bei der Privatsphäre sind es ja z.B. überwiegende Allgemeininteressen oder grundrechtlich geschützte Interessen

Dritter

)

JUR

Juri

27.3.2025, 15:27:28

Würde der Sachverhalt auch noch in die Sozialsphäre fallen, wenn sie die Kiss-Cam gar nicht bemerkt hätten? Oder würde man das ganze dann eher in der Privat- oder Intimsphäre einordnen?

LELEE

Leo Lee

19.4.2025, 07:55:46

Hallo Juri, vielen Dank für diese sehr interessante Frage! In der Tat wäre dies hier mMn etwas diskussionswürdig. Allerdings darf man nie aus den Augen verlieren, dass die Prüfung eines Grundrechts - vor allem bei der Vhmk - nicht immer subjektiv bewertet werden darf, da durch eine solche Betrachtung eine einheitliche und sachliche Prüfung verzerrt werden kann (ist etwas nur dann privat, wenn man etwas "privates" tut aber in der Öff. ist und es nicht selbst bemerkt?). Das würde dann im krassen Fall dazu führen, dass die Betroffenen sich immer auf die vermeintliche Privatheit berufen könnten nach "Belieben", obwohl sie sich bewusst in die Öff. begeben und auch hätten hiermit rechnen können. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom BeckOK-GG, Epping/Hillgruber Art. 2 Rn. 85 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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