Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Persönlichkeitssphären 3: Sozialsphäre
Persönlichkeitssphären 3: Sozialsphäre
15. Juni 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (11.936 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A küsst seine Geliebte G im Fußballstadion vor einer sog. "Kiss-Cam". Diese Video-Aufzeichnung wird später genutzt, um in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren ein Verhältnis zwischen A und G nachzuweisen.
Diesen Fall lösen 94,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlichkeitssphären 3: Sozialsphäre
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Video-Aufzeichnung fällt in die Sozialsphäre des A.
Ja!
2. Die Sozialsphäre des A ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tamer
30.12.2021, 12:03:43
Hätte eine Folgefrage: Wenn man das APR weiter prüft, könnte dann im vorliegenden Fall (Stadion-Besuch/ Kiss-Cam) vielleicht sogar gar kein Eingriff ins APR vorliegen? Denn der Ticketkauf könnte ja das Einverständnis beinhalten, dass Bild-/Videomaterial zur Strafverfolgung an die
Behörden (unter bestimmten Voraussetzungen) weitergegeben werden darf. LG Tamer

Lukas_Mengestu
3.1.2022, 09:17:35
Hallo Tamer, ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Polizei läge zwar dennoch vor. In der Tat könnte aber mit dem Ticketkauf ein Einverständnis in die Aufnahme und die Weitergabe abgegeben worden sein, durch den der Eingriff gerechtfertigt wäre. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LENS
29.8.2023, 15:01:50
Wann ist denn ein Eingriff in die Sozialsphäre gerechtfertigt bzw wo liegt die Grenze? (Bei der Privatsphäre sind es ja z.B. überwiegende Allgemeininteressen oder grundrechtlich geschützte Interessen
Dritter)
Juri
27.3.2025, 15:27:28
Würde der Sachverhalt auch noch in die Sozialsphäre fallen, wenn sie die Kiss-Cam gar nicht bemerkt hätten? Oder würde man das ganze dann eher in der Privat- oder Intimsphäre einordnen?
Leo Lee
19.4.2025, 07:55:46
Hallo Juri, vielen Dank für diese sehr interessante Frage! In der Tat wäre dies hier mMn etwas diskussionswürdig. Allerdings darf man nie aus den Augen verlieren, dass die Prüfung eines Grundrechts - vor allem bei der Vhmk - nicht immer subjektiv bewertet werden darf, da durch eine solche Betrachtung eine einheitliche und sachliche Prüfung verzerrt werden kann (ist etwas nur dann privat, wenn man etwas "privates" tut aber in der Öff. ist und es nicht selbst bemerkt?). Das würde dann im krassen Fall dazu führen, dass die Betroffenen sich immer auf die vermeintliche Privatheit berufen könnten nach "Belieben", obwohl sie sich bewusst in die Öff. begeben und auch hätten hiermit rechnen können. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom BeckOK-GG, Epping/Hillgruber Art. 2 Rn. 85 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo