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Klassisches Klausurproblem

M ist in As Architekturbüros angestellt, in dem 30 Angestellte tätig sind. Einen Betriebsrat gibt es nicht. A kündigt M ordentlich, ohne zuvor einen Betriebsrat angehört zu haben.

Einordnung des Falls

Fehlender Betriebsrat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn der Arbeitgeber trotz Anwendbarkeit des § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates ausspricht, ist diese Kündigung unwirksam.

Ja!

Als weitere Form des Kündigungsschutzes besteht vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich die Pflicht zur Anhörung des Betriebsrates (§ 102 BetrVG). Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Kündigung (ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung) anzuhören, und zwar unabhängig davon, ob das KSchG anwendbar ist oder nicht. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Damit das BetrVG Anwendung findet, muss (1) der sachliche und (2) der personelle Anwendungsbereich eröffnet sein und (3) in dem betreffenden Betrieb ein funktionsfähiger Betriebsrat vorhanden sein.

2. Das BetrVG ist auch in Betrieben mit weniger als fünf Arbeitnehmern (Kleinbetrieb) anwendbar (sachlicher Anwendungsbereich).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 1 BetrVG erfasst das BetrVG alle Betriebe mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen mindestens drei wählbar sind. Daher ist das BetrVG nicht auf Kleinbetriebe mit weniger als fünf Arbeitnehmern anwendbar. Da 30 Angestellte im Architekturbüro tätig sind, ist der sachliche Anwendungsbereich des BetrVG eröffnet. Das BetrVG gilt zudem nicht für Betriebe öffentlich-rechtlich organisierter Träger (§ 130 BetrVG) und für Religionsgemeinschaften (§ 118 Abs. 2 BetrVG). Bei anderen Tendenzbetrieben (= Betriebe, die der unmittelbaren Grundrechtsverwirklichung (Art. 4, 5 GG) ihrer Inhaber dienen) ist § 118 Abs. 1 BetrVG zu beachten.

3. Das BetrVG ist uneingeschränkt auf alle Arbeitnehmer anwendbar (personeller Anwendungsbereich).

Nein, das trifft nicht zu!

Das BetrVG ist zwar grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer (§ 611a Abs. 1 BGB) anwendbar, jedoch macht § 5 Abs. 2 BetrVG davon einige Ausnahmen, insbesondere für Familienangehörige des Arbeitgebers (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG). Da M Arbeitnehmerin (§ 611a Abs. 1 BGB) ist und keine Ausnahme nach § 5 BetrVG greift, ist auch der personelle Anwendungsbereich des BetrVG eröffnet. Keine Anwendung findet das BetrVG auf leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Dazu mehr in der nächsten Aufgabe.

4. Musste A vor Ausspruch der Kündigung einen Betriebsrat anhören?

Nein!

Neben der Eröffnung des Anwendungsbereichs des BetrVG ist immer erforderlich, dass in dem betreffenden Betrieb auch tatsächlich ein funktionsfähiger Betriebsrat vorhanden ist. Nur, wenn bereits ein Betriebsrat besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtetet, diesen vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören. Da es in As Architekturböro keinen Betriebsrat gibt, ist keine Anhörung nach § 102 BetrVG erforderlich. Die Kündigung ist somit nicht bereits wegen fehlender Anhörung unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG) ist. Ein Betriebsrat kann in allen nach § 1 BetrVG betriebsratsfähigen Betrieben auf Initiative der Arbeitnehmer (§ 17 BetrVG) gebildet werden.

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