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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M ist Mitarbeiterin des Architekturbüros A, in dem ein Betriebsrat existiert. M ist berechtigt, selbständig andere Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen. A erklärt M ohne vorherige Betriebsratsanhörung die ordentliche Kündigung.

Einordnung des Falls

Leitender Angestellter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Kündigung ohne vorherige Betriebsratsanhörung ist stets unwirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Anhörung des Betriebsrates (§ 102 BetrVG) vor jeder Kündigung. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das BetrVG überhaupt anwendbar ist. Es muss (1) der sachliche und (2) der personelle Anwendungsbereich eröffnet sein und (3) in dem betreffenden Betrieb auch tatsächlich ein funktionsfähiger Betriebsrat vorhanden sein.

2. Der personelle Anwendungsbereich des BetrVG ist eröffnet.

Nein, das trifft nicht zu!

Das BetrVG ist zwar grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer (§ 611a Abs. 1 BGB) anwendbar, jedoch macht § 5 Abs. 2 BetrVG davon einige Ausnahmen, insbesondere für Familienangehörige des Arbeitgebers (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG). Auch auf leitende Angestellte findet das BetrVG keine Anwendung (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Da M zur selbständigen Einstellung und Entlassung im Büro beschäftigter Arbeitnehmer berechtigt ist, ist sie eine leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG. Auf sie findet das BetrVG keine Anwendung. Somit ist der personelle Anwendungsbereich nicht eröffnet.

3. Dem Betriebsrat stehen hinsichtlich leitender Angestellter überhaupt keine Rechte zu.

Nein!

Auf leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG findet zwar § 102 BetrVG keine Anwendung, sodass eine vorherige Betriebsratsanhörung vor Kündigung leitender Angestellter nicht erforderlich ist. Allerdings steht dem Betriebsrat zumindest ein Informationsrecht nach § 105 BetrVG zu. Danach ist dem Betriebsrat eine personelle Veränderung eines leitenden Angestellten rechtzeitig mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Informationspflicht beeinträchtigt die Wirksamkeit der gleichwohl ausgesprochenen Kündigung allerdings nicht.

4. Bei Kündigung leitender Angestellter ist somit überhaupt kein vorheriges Anhörungsverfahren erforderlich.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 31 Abs. 2 Sprecherausschussgesetz (SprAuG) normiert ein dem § 102 BetrVG vergleichbares Anhörungsrecht. Danach ist vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten der Sprecherausschuss anzuhören. Eine ohne Anhörung dieses Sprecherausschusses ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 31 Abs. 2 S. 3 SprAuG).

5. Im Büro der A gibt es einen Sprecherausschuss. Ist die Kündigung der M wirksam?

Nein, das trifft nicht zu!

Zwar steht die fehlende Anhörung des Betriebsrats der Wirksamkeit der Kündigung der leitenden Angestellten M (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG) nicht entgegen. Allerdings fehlt es an einer entsprechenden Anhörung des Sprecherausschusses nach § 31 Abs. 2 SprAuG. Infolgedessen ist die Kündigung nach § 31 Abs. 2 S. 3 SprAuG unwirksam.

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GI

GingerCharme

1.8.2022, 09:29:27

Also besteht quasi eine Pflicht, einen Sprecherausschuss einzurichten, zumindest wenn man die Fähigkeit als Arbeitgeber besitzen möchte, leitende Angestellte, wirksam entlassen zu können?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.8.2022, 10:02:31

Hallo GingerCharme, für den Sprecherausschuss gilt das gleiche wie für den Betriebsrat. Eine Anhörungspflicht besteht selbstsverständlich nur dann, soweit das entsprechende Organ auch eingerichtet ist. Gibt es keinen Sprecherausschuss, so ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, diesen erst einzurichten. Vielmehr besteht in diesem Fall eiinfach keine Anhörungspflicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

IS

IsiRider

5.11.2022, 12:57:45

Braucht es dann zur Gründung auch mindestens fünf leitende Angestellte?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.2.2023, 11:09:58

Hallo IsiRider, es braucht hier sogar 10 leitender Angestellter (§ 1 Abs. 1 SprAuG). Beste Grüße, Lukas


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