Leitender Angestellter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist Mitarbeiterin des Architekturbüros A, in dem ein Betriebsrat existiert. M ist berechtigt, selbständig andere Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen. A erklärt M ohne vorherige Betriebsratsanhörung die ordentliche Kündigung.
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Einordnung des Falls
Leitender Angestellter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Kündigung ohne vorherige Betriebsratsanhörung ist stets unwirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der personelle Anwendungsbereich des BetrVG ist eröffnet.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Dem Betriebsrat stehen hinsichtlich leitender Angestellter überhaupt keine Rechte zu.
Nein!
4. Bei Kündigung leitender Angestellter ist somit überhaupt kein vorheriges Anhörungsverfahren erforderlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Im Büro der A gibt es einen Sprecherausschuss. Ist die Kündigung der M wirksam?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
GingerCharme
1.8.2022, 09:29:27
Also besteht quasi eine Pflicht, einen Sprecherausschuss einzurichten, zumindest wenn man die Fähigkeit als Arbeitgeber besitzen möchte, leitende Angestellte, wirksam entlassen zu können?
Lukas_Mengestu
1.8.2022, 10:02:31
Hallo GingerCharme, für den Sprecherausschuss gilt das gleiche wie für den Betriebsrat. Eine Anhörungspflicht besteht selbstsverständlich nur dann, soweit das entsprechende Organ auch eingerichtet ist. Gibt es keinen Sprecherausschuss, so ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, diesen erst einzurichten. Vielmehr besteht in diesem Fall eiinfach keine Anhörungspflicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
IsiRider
5.11.2022, 12:57:45
Braucht es dann zur Gründung auch mindestens fünf leitende Angestellte?
Lukas_Mengestu
2.2.2023, 11:09:58
Hallo IsiRider, es braucht hier sogar 10 leitender Angestellter (§ 1 Abs. 1 SprAuG). Beste Grüße, Lukas