Auflösungsvertrag, § 623 Alt. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hotelfachmann Harry H und seine Arbeitgeberin A möchten übereinstimmend das Arbeitsverhältnis aufheben. Ihre Abrede halten sie schriftlich fest und unterschreiben sie direkt am Anfang.
Einordnung des Falls
Auflösungsvertrag, § 623 Alt. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vereinbarung stellt ein Auflösungsvertrag dar.
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Genau, so ist das!
2. H und A mussten ausdrücklich den Begriff "Auflösungsvertrag" nennen.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Unterschrift am Anfang der Urkunde genügt.
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Nein!
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🦊²
14.10.2022, 15:45:22
Hi, auf dem Bild unterschreiben sie aber schon unter der Abrede bzw. als "Abschluss", weil nicht mehr zu erkennen ist? Oder soll man unter Bezugnahme des Sachverhaltes davon ausgehen, dass da noch mehr kommt? Finde ich bisschen "irreführend". Liebe Grüße 🦊²

Lukas_Mengestu
2.2.2023, 11:14:02
Hallo Fuchs², in der Tat geht es hier darum, dasss sie quasi auf dem Deckblatt unterschreiben, da ja im Übrigen auf dem Blatt nur Auflösungsvertrag steht. D.h. es müssen nachfolgend noch Regelungen kommen. Sonst hättest Du natürlich recht, dass dann die Unterschrift als Abschluss gesetzt wäre. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
NickFischer
22.4.2023, 10:21:34
Ich finde die Illustration auch irreführend. Kann man diese möglicherweise überarbeiten?