Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Auflösungsvertrag, § 623 Alt. 2 BGB

Auflösungsvertrag, § 623 Alt. 2 BGB

4. April 2025

9 Kommentare

4,8(14.637 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hotelfachmann Harry H und seine Arbeitgeberin A möchten übereinstimmend das Arbeitsverhältnis aufheben. Ihre Abrede halten sie schriftlich fest und unterschreiben sie direkt am Anfang.

Diesen Fall lösen 88,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Auflösungsvertrag, § 623 Alt. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vereinbarung stellt einen Auflösungsvertrag dar.

Genau, so ist das!

Ein Auflösungsvertrag definiert sich als eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffene Abrede, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Inhalt hat. Das Synonym stellt der Aufhebungsvertrag dar. H ist Arbeitnehmer. A ist Arbeitgeberin. Ihr Wille ist dahin gehend gerichtet, übereinstimmend das Arbeitsverhältnis aufzuheben.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. H und A mussten ausdrücklich den Begriff "Auflösungsvertrag" nennen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die mit dem Formerfordernis beabsichtigte Warnfunktion ist ausreichend gewahrt, wenn die Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, zum Ausdruck kommt und der Schriftform entspricht. Allein die Vereinbarung zwischen H und A, das Arbeitsverhältnis aufzuheben, muss den Anforderungen an § 126 BGB genügen.

3. Die Unterschrift am Anfang der Urkunde genügt.

Nein!

Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform (§§ 623 1. Hs. Alt. 2, 126 BGB). Die eigenhändige Unterschrift muss am Ende des Urkundentexts erfolgen und damit den Text räumlich unter dem gesamten Inhalt des Aufhebungsvertrags abschließen (Abschlussfunktion). Es gilt zudem der Grundsatz der Urkundeneinheit. Die Unterschrift muss räumlich den gesamten Inhalt abschließen. Die Unterschrift hätte unter der Abrede erfolgen müssen, um den Anforderungen an die Schriftform gerecht zu werden.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊²

🦊²

14.10.2022, 15:45:22

Hi, auf dem Bild unterschreiben sie aber schon unter der Abrede bzw. als "Abschluss", weil nicht mehr zu erkennen ist? Oder soll man unter Bezugnahme des Sachverhaltes davon ausgehen, dass da noch mehr kommt? Finde ich bisschen "irreführend". Liebe Grüße 🦊²

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.2.2023, 11:14:02

Hallo Fuchs², in der Tat geht es hier darum, dasss sie quasi auf dem Deckblatt unterschreiben, da ja im Übrigen auf dem Blatt nur Auflösungsvertrag steht. D.h. es müssen nachfolgend noch Regelungen kommen. Sonst hättest Du natürlich recht, dass dann die Unterschrift als Abschluss gesetzt wäre. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

NF

NF

22.4.2023, 10:21:34

Ich finde die Illustration auch irreführend. Kann man diese möglicherweise überarbeiten?

DAN

Daniel

28.11.2024, 12:57:33

Gilt diese Abschlussfunktion immer? Auch bei Verträgen zwischen Unternehmen? Gerade hier gibt es ja auch viele Anlagen zum Vertrag etc. die regelmäßig nicht unterzeichnet werden. Woraus ergeben sich überhaupt diese Grundsätze wie Abschlussfunktion, Informationsfunktion etc.? Im Gesetz steht hierzu ja nichts, also ist aus ausgelegt worden?

PK

P K

1.12.2024, 00:21:50

Naja, die meisten

Rechtsgeschäft

e kann man ja nach wie vor ohne Schriftform schließen. Im Übrigen ist es, zumindest nach meiner Erfahrung, nicht Usus, Anlagen nicht abzeichnen zu lassen. Zum Teil wird sogar jede Seite einzeln jeweils am Ende abgezeichnet.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen