Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Auflösungsvertrag, § 623 Alt. 2 BGB

Auflösungsvertrag, § 623 Alt. 2 BGB

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hotelfachmann Harry H und seine Arbeitgeberin A möchten übereinstimmend das Arbeitsverhältnis aufheben. Ihre Abrede halten sie schriftlich fest und unterschreiben sie direkt am Anfang.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Auflösungsvertrag, § 623 Alt. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vereinbarung stellt einen Auflösungsvertrag dar.

Genau, so ist das!

Ein Auflösungsvertrag definiert sich als eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffene Abrede, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Inhalt hat. Das Synonym stellt der Aufhebungsvertrag dar. H ist Arbeitnehmer. A ist Arbeitgeberin. Ihr Wille ist dahin gehend gerichtet, übereinstimmend das Arbeitsverhältnis aufzuheben.
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2. H und A mussten ausdrücklich den Begriff "Auflösungsvertrag" nennen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die mit dem Formerfordernis beabsichtigte Warnfunktion ist ausreichend gewahrt, wenn die Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, zum Ausdruck kommt und der Schriftform entspricht. Allein die Vereinbarung zwischen H und A, das Arbeitsverhältnis aufzuheben, muss den Anforderungen an § 126 BGB genügen.

3. Die Unterschrift am Anfang der Urkunde genügt.

Nein!

Die eigenhändige Unterschrift muss am Ende des Urkundentexts erfolgen und damit den Text räumlich unter dem gesamten Inhalt des Aufhebungsvertrags abschließen (Abschlussfunktion). Es gilt zudem der Grundsatz der Urkundeneinheit. Die Unterschrift muss räumlich den gesamten Inhalt abschließen. Die Unterschrift hätte unter der Abrede erfolgen müssen, um den Anforderungen an die Schriftform gerecht zu werden.
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