Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Auflösungsvertrag, § 623 Alt. 2 BGB

Auflösungsvertrag, § 623 Alt. 2 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hotelfachmann Harry H und seine Arbeitgeberin A möchten übereinstimmend das Arbeitsverhältnis aufheben. Ihre Abrede halten sie schriftlich fest und unterschreiben sie direkt am Anfang.

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Einordnung des Falls

Auflösungsvertrag, § 623 Alt. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vereinbarung stellt einen Auflösungsvertrag dar.

Genau, so ist das!

Ein Auflösungsvertrag definiert sich als eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffene Abrede, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Inhalt hat. Das Synonym stellt der Aufhebungsvertrag dar. H ist Arbeitnehmer. A ist Arbeitgeberin. Ihr Wille ist dahin gehend gerichtet, übereinstimmend das Arbeitsverhältnis aufzuheben.
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2. H und A mussten ausdrücklich den Begriff "Auflösungsvertrag" nennen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die mit dem Formerfordernis beabsichtigte Warnfunktion ist ausreichend gewahrt, wenn die Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, zum Ausdruck kommt und der Schriftform entspricht. Allein die Vereinbarung zwischen H und A, das Arbeitsverhältnis aufzuheben, muss den Anforderungen an § 126 BGB genügen.

3. Die Unterschrift am Anfang der Urkunde genügt.

Nein!

Die eigenhändige Unterschrift muss am Ende des Urkundentexts erfolgen und damit den Text räumlich unter dem gesamten Inhalt des Aufhebungsvertrags abschließen (Abschlussfunktion). Es gilt zudem der Grundsatz der Urkundeneinheit. Die Unterschrift muss räumlich den gesamten Inhalt abschließen. Die Unterschrift hätte unter der Abrede erfolgen müssen, um den Anforderungen an die Schriftform gerecht zu werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊²

🦊²

14.10.2022, 15:45:22

Hi, auf dem Bild unterschreiben sie aber schon unter der Abrede bzw. als "Abschluss", weil nicht mehr zu erkennen ist? Oder soll man unter Bezugnahme des Sachverhaltes davon ausgehen, dass da noch mehr kommt? Finde ich bisschen "irreführend". Liebe Grüße 🦊²

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.2.2023, 11:14:02

Hallo Fuchs², in der Tat geht es hier darum, dasss sie quasi auf dem Deckblatt unterschreiben, da ja im Übrigen auf dem Blatt nur Auflösungsvertrag steht. D.h. es müssen nachfolgend noch Regelungen kommen. Sonst hättest Du natürlich recht, dass dann die Unterschrift als Abschluss gesetzt wäre. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

NIC

NickFischer

22.4.2023, 10:21:34

Ich finde die Illustration auch irreführend. Kann man diese möglicherweise überarbeiten?

Bubbles

Bubbles

9.1.2024, 15:02:21

In dieser Aufgabe sollte ein Verweis § 623 Alt. 2 BGB noch hinzugefügt werden


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