Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2019

Gebot fairen Verhandelns bei Aufhebungsvertrag nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB

Gebot fairen Verhandelns bei Aufhebungsvertrag nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die erkrankte Angestellte A wird gegen 17 Uhr von ihrem Chef C in ihrer Wohnung aufgesucht. C legt ihr einen Aufhebungsvertrag vor, den A unter Einfluss von Schmerzmitteln und müde unterschreibt. Danach wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich ohne Abfindungszahlung beendet.

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Einordnung des Falls

Gebot fairen Verhandelns bei Aufhebungsvertrag nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
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Examenstreffer NRW 2023
Examenstreffer Rheinland-Pfalz 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Formularmäßige Vereinbarungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und ihrer Vergütung unmittelbar bestimmen, sind einer AGB-Kontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB).

Ja!

Aufgrund der Vertragsfreiheit findet bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Hauptleistungspflichten keine Kontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB statt. Der Aufhebungsvertrag zwischen A und C kann daher nicht einer Angemessenheitskontrolle unterzogen werden.
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2. Arbeitnehmer sind Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Genau, so ist das!

Unter einem Verbraucher versteht man eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Arbeitnehmer tätigen mit ihrem jeweiligen Arbeitgeber Rechtsgeschäfte als Verbraucher gemäß § 13 BGB (Micklitz, in: MüKo-BGB, 8. A. 2018, § 13 RdNr. 58).

3. A kann den Aufhebungsvertrag widerrufen (§ 355 i.V.m. §§ 312g Abs. 1, 312b BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden § 312 Abs. 1 a.F. waren die §§ 312ff. BGB nur anzuwenden auf Verbraucherverträge, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hatten (n.F.: bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet). Ein Verbrauchervertrag liegt hier vor (s.o.). BAG: Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge unterfallen nicht den §§ 312ff. BGB. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn Aufhebungsverträge mit Abfindungsanspruch als Verträge über "entgeltliche Leistungen" des Arbeitgebers subsumiert würden, Aufhebungsverträge ohne Abfindungsanspruch jedoch in der Gänze nicht. Dies ergebe eine Auslegung des § 312 Abs. 1 BGB im Hinblick auf seinen systematischen Zusammenhang und den gesetzgeberischen Willen (RdNr. 13ff.) Im Schrifttum wird das kontrovers diskutiert. Mit Verweis auf die schwächere Position des Arbeitnehmers und die Überrumpelungssituation möchten einige auch den Abschluss von Aufhebungsverträgen in den Anwendungsbereich von § 312 Abs. 1 BGB einbeziehen.

4. Der Aufhebungsvertrag könnte jedoch unter Verstoß des Gebots fairen Verhandelns (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB) zustande gekommen sein.

Ja!

BAG: Übt der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation aus, etwa weil er den Arbeitnehmer zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten mit Vertragsverhandlungen überrumpelt, könne der Grundsatz fairen Verhandelns verletzt sein. Dieser sei eine Nebenpflicht i.S.d. § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB. Die aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Verpflichtungen zur gegenseitigen Rücksichtnahme würden dabei auf die Verhandlungen zu einem Aufhebungsvertrag ausstrahlen. Das Gebot fairen Verhandelns schütze unterhalb der Grenze zu Willensmängeln nach §§ 105, 119 ff. BGB die Entscheidungsfreiheit bei Vertragsverhandlungen (RdNr. 31).

5. Liegt ein schuldhafter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns vor, ist der Aufhebungsvertrag unwirksam.

Genau, so ist das!

BAG: Der Arbeitnehmer habe in einem solchen Fall einen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 249 ff. BGB. Er sei also so zu stellen, wie er ohne das Zustandekommen des Vertrags stünde. Dies bedeute grundsätzlich einen Anspruch auf Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag. Hierfür genüge jeder Vermögensschaden, der aus dem Vertrag resultiere. Ein neuer Arbeitsvertrag zu den früheren Konditionen müsse dabei nicht abgeschlossen werden, denn die Rechtswirkungen des Aufhebungsvertrages würden entfallen (RdNr. 36).

6. C hätte (nach BAG) eine angenehme Verhandlungsatmosphäre für A schaffen müssen, damit der Aufhebungsvertrag wirksam ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Es bedürfe keiner für den Vertragspartner besonders angenehmen Verhandlungssituation, jedoch eines Mindestmaßes an Rücksichtnahme. Ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns sei nicht bereits dann gegeben, wenn keine Bedenkzeit oder ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird. Vorliegend bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß seitens C, weil er bei A zu Hause während ihrer Erkrankung einen Aufhebungsvertrag angeboten hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NIC

Nichtswisser

13.12.2019, 00:18:18

Die vorletzte Ansicht/"Aufgabe" suggeriert eine Unwirksamkeit des Vertrages kraft Gesetzes aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung. Der Anspruch auf Vertragsaufhebung dient aber gerade der rechtsgeschäftlichen Aufhebung eines wirksamen Vertrages trotz Fehlens der Voraussetzungen einer zur Nichtigkeit bzw Unwirksamkeit führenden Norm. Zwar kann in einer Pflichtverletzung auch ein Unwirksamkeitsgrund liegen. Dann aber wäre ein Anspruch auf Vertragsaufhebung mangels des in dieser Fallgruppe in dem wirksamen Vertrag liegenden Schadens nicht gegeben.

NIC

Nichtswisser

13.12.2019, 00:57:06

Gerade noch einmal das BAG-Urteil durchgesehen, dass insofern zugegeben in den Formulierungen etwas seltsam erscheint. Es erschließt sich mir nicht, wie eine Naturalrestition zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führen könnte, wenn dieses bereits aufgrund des unwirksamen Aufhebungsvertrages ipso iure fortbesteht und der Beklagte deshalb den darauf gerichteten Schadensersatzanspruch - soweit er den Vertragsschluss selbst als Schaden zum Gegenstand hat - gar nicht erfüllen könnte. Übersehe ich hier etwas?

GEL

gelöscht

29.12.2019, 08:31:00

Mit dem Schaden ist hier die Zeit zwischen der "Wirksamkeit" des Aufhebungsvertrages und der Feststellung durch das Gericht, dass das AV nicht beendet wurde, gemeint. Für diesen Zeitraum findet dann die Naturalrestitution statt, da dem AN hier ein Schaden entstanden ist.

CHA

CharlieHunnam

18.2.2020, 16:58:15

Ich denke nicht, dass der Vertrag ipsu iure unwirksam ist, wenn man hier den Weg des BAG geht. Denn alleine die Tatsache, dass der AG eine Nebenpflicht verletzt hat, hat für sich genommen doch noch keine rechtliche Relevanz. Viel mehr wird hierdurch nach 280 I, 241 II ein Anspruch begründet. Diesen muss der AN aber geltend machen. Er muss sich auf 280 I, 241 II berufen mit der Rechtsfolge Naturalrestitution 249 I. Er ist so zu stellen wie er ohne das schädigende Ereignis steht, sprich der Vertrag wird als nicht wirksam betrachtet. Nach meinem Verständnis ist der Vertrag aber nicht unwirksam, wenn der AN seinen Anspruch nicht auch geltend macht. Wäre ein Weg über 138 I nicht einfacher gewesen?

CHA

CharlieHunnam

18.2.2020, 17:03:44

Zudem: Mir erschließt sich zwar, dass 249 in seiner RF auch auf Vertragsaufhebung gerichtet sein kann, trotzdem setzt die Norm die Verpflichtung zum Schadensersatz zunächst tatbestandlich voraus. Welchem Begründungsaufwand bedarf der Punkt "Schaden" i.R.d. 280 I? Liegt der Schaden bereits in der Abgabe der Willenserklärung? (Eigentlich mit der Definition eines Schadens nicht vereinbar) oder in dem dadurch entstandenen Verlust an Lohnzahlung (dann wäre die RF aber doch primär auf die Auszahlung des Lohnes gerichtet - oder ist dies schlicht logische Schlussfolgerung aus der Unwirksamkeit des Vertrages ?) Hätte hier in einer Prüfung meine Schwierigkeiten..

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

2.4.2020, 16:49:22

Hi, herzlichen Dank für Deinen kritischen (und dogmatisch berechtigten) Beitrag! Laut BAG bewirkt eine schuldhafte Verletzung des Gebots des fairen Verhandelns nicht, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Neuabschluss des Arbeitsvertrages zu den bisherigen Konditionen hätte. Vielmehr führt der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen einer Missachtung des Gebots fairen Verhandelns unmittelbar zu einem Entfall der Rechtswirkungen des Aufhebungsvertrags und damit zu einer Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen (BAG, RdNr. 37). Das BAG formuliert explizit: Zur Beseitigung des Aufhebungsvertrags im Wege des Schadensersatzes bedarf es keines Neuabschlusses des Arbeitsvertrags. Damit wird dem Zweck der Naturalrestitution Rechnung getragen.

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

2.4.2020, 16:49:48

Diese ist hier auf den Entfall der Rechtswirkung des Vertragsschlusses gerichtet. Der entgegenstehende Wille des schadensersatzpflichten Vertragspartners wird gebrochen. Folglich leuchtet es nicht ein, weshalb die Naturalrestitution gegebenenfalls erst durch Abgabe einer nach § 894 ZPO fingierten Willenserklärung erreicht werden sollte (RdNr. 39). Dogmatisch ist das sicher schief, da sind wir völlig bei Dir. Auch die Gründe für diese Entscheidung sind eher nebulös (denn die

Leistungsklage

auf Abgabe der Willenserklärung könnte prozessual im Wege der Klagehäufung mit der Kündigungsschutzklage verbunden werden). Das BAG hat aber nunmal so entschieden.

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

2.4.2020, 16:50:01

Ebenso zum Schaden: BAG (RdNr. 38): Der Aufhebungsvertrag lässt den Arbeitsplatz und die damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten entfallen. Im Regelfall bewirkt ein unfair ausgehandelter Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer einen wirtschaftlichen Schaden. Vergleichbar der Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens bei Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten kann bezogen auf die Kausalität zwischen Verhandlungsverschulden und Schaden davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer ohne die unfaire Behandlung seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise gewahrt und den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Nach Auffassung des BAG liegt der Schaden also bereits in der Willenserklärung zur Abgabe des Aufhebungsvertrages.

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

2.4.2020, 16:50:21

Warum lösen wir den Fall nach BAG? Gerade weil der Fall dogmatisch nicht "sauber" konstruiert ist, kann man auf die Lösung der Rechtsprechung (in der Klausur ist das häufig die Musterlösung) nicht ohne Weiteres kommen. Dennoch ist der Fall für Klausurersteller wegen der Kombination üblicher Fragen (Widerruf) mit der eher exotischen Konstruktion des Gebots fairen Verhandelns interessant. Darauf wollen wir Euch vorbereiten. Manchmal ist Jura leider auch ein bisschen frustrierend ;-) Ich hoffe, damit zur Klärung beigetragen zu haben! Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

AK

Alexander Käfer

28.4.2020, 12:40:15

Interessant hierzu auch die Kommentierung von Fischinger in der NZA 2019, 729, 733: "Das [gemeint: der unmittelbare Entfall der Rechtswirkungen des Aufhebungsvertrags] widerspricht eklatant § 249 Abs. 1 BGB, nach dem der zum Schadenersatz Verpflichtete den 'Zustand wiederherzustellen [hat], der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre". Damit postuliert § 249 Abs. 1 BGB - und auch keine sonstige Vorschrift aus den §§ 249 ff. BGB - eindeutiggerade nicht, dass in Folge der Entstehung eines [SEA] automatisch der ohne das Schadenereignis existierende Zustand besteht, sondern 'nur', dass der Schuldner verpflichtet ist, diesen herbeizuführen. (...) Die Entscheidung des BAG widerspricht somit Wortlaut und Systematik des BGB". Aufgrund dieser - wie bereits

AK

Alexander Käfer

28.4.2020, 12:41:00

Aufgrund dieser - wie bereits auch in den anderen hier eingestellten Kommentaren deutlich werdenden - höchst streitigen Rechtsauffassung des BAG erscheint es ratsam, eure (vorletzte) Frage nach der Unwirksamkeit des Vertrages zumindest insoweit zu konkretisieren, dass explizit nach der Auffassung des BAG gefragt sein soll...

Sue

Sue

20.3.2021, 18:15:27

Liebes Jurafuchs Team, die Entscheidung des BAG war Gegenstand der ZJS 2020/II in Bayern und da ich bei anderen Fällen gesehen habe, dass ihr gerne ,Examenstreffer’ als solche markiert, wollte ich euch das nur wissen lassen☺️ Kurze Nachfrage noch dazu: Könntet ihr euch vorstellen, auch das entsprechende Bundesland mit zu erwähnen? Das wäre noch super👌🏼

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

22.3.2021, 07:33:33

Liebe Sue, vielen lieben Dank für den Hinweis! Nehmen wir sehr gern auf. Wir freuen uns natürlich immer sehr, wenn unsere Auswahlentscheidungen was Examensrelevanz angeht auf diese Weise bestätigt wird. Hattest Du die Entscheidung vorher auf Jurafuchs angeguckt? Nur um Missverständnisse zu vermeiden: Was bedeutet ZJS? Besten Dank, für das Jurafuchs-Team, - Christian

Sue

Sue

22.3.2021, 07:55:29

Mit ZJS meine ich die Zweite Juristische Staatsprüfung, also einfach das 2. Stex☺️ Habe selbst in dem Termin nicht mitgeschrieben, bin aber gerade in Vorbereitung für das 2. Stex und deshalb darüber gestolpert. Eure App nutze ich dafür gerade sehr sehr gerne und intensiv, da sie perfekt für das Wiederholen von Basics ist, aber auch aktuelle Rspr. genial kurz und auf das Wesentliche reduziert aufbereitet👌🏼 Hier sitzt auf jeden Fall ein absoluter Fan😁👋🏼

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

22.3.2021, 18:24:02

Juhuuu! Das freut uns sehr 😊

Unberechtigter Untervermieter

Unberechtigter Untervermieter

29.6.2021, 17:03:15

Lief heute in HH

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.6.2021, 21:21:10

Top, vielen Dank. Wird direkt getagt :D Beste Grüße, Lukas

JEN

Jenn_

28.8.2023, 16:15:18

Examenstreffer in Rheinland-Pfalz, ZR III In abgewandelter Form, aber das gleiche Problem

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.8.2023, 16:33:05

@jenn_, mega! Vielen Dank für den Hinweis, das haben wir entsprechend getaggt :-) magst Du vielleicht noch etwas zur Abwandlung sagen? Beste Grüße, Lukas

JEN

Jenn_

28.8.2023, 17:01:25

Der Arbeitnehmer wurde nicht während einer Krankheit Zuhause aufgesucht, sondern der Aufhebungsvertrag wurde am Arbeitsplatz geschlossen. Aber unter zeitlichem und psychischen Druck, es wurde mit einer Klage gedroht usw. Der Aufhebungsvertrag war daher letztlich auch unwirksam wegen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verhandelns

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.8.2023, 17:07:43

Klasse, lieben Dank für die Ergänzung :-)

CR7

CR7

2.9.2023, 12:12:53

Das kann ich auch so für Aufgabe 3 ZR III Sachsen bestätigen, wobei das Problem eher dem Urteil vom BAG 24.02.2022 - 6 AZR 33/21 ähnelt. Trotzdem würde ich das als Examenstreffer deklarieren, da man mit der Kenntnis dieses Urteils auch diese Aufgabe gut hinbekommen hätte War glaube ich eine Ringklausur mit RLP

falktghl

falktghl

30.12.2023, 10:04:52

s.o.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.1.2024, 18:11:19

Vielen Dank für die Meldung,

falktg

!

N Modha

N Modha

15.5.2024, 11:37:34

Seit 2021 hat sich der Wortlaut der § 312 I BGB geändert. Nun heißt es, dass es für die Anwendbarkeit des Widerrufsrechts der Zahlung eines Preises bedarf. Dementsprechend ist nun noch klarer, dass der AN den ArbeitsV nicht widerrufen kann.

Dogu

Dogu

21.8.2024, 14:21:12

Finde ich nicht. Der Begriff ist im Gegenteil deutlich weiter als vorher, sodass alte Rspr. in Frage gestellt werden kann (etwa Bürgschaft). Der zu zahlende Preis wäre hier der Verlust des Arbeitsverhältnisses ggfs. ohne Abfindungsanspruch.

Dogu

Dogu

21.8.2024, 14:21:29

*zur Bürgschaft

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

20.9.2024, 12:23:46

Hallo @N Modha, hallo @[Dogu](137074), wie Ihr schon merkt kann man über diesen Punkt gut diskutieren. Die üblichen Fundstellen aus der Literatur und Rspr sind insoweit begrenzt hilfreich, weil sie sich nahezu ausschließlich auf das Problem im Allgemeinen und nicht auf den jüngsten Wortlautwechsel von "entgeltliche Leistung des Unternehmers" hin zu "Zahlung eines Preises" konzentrieren. In einer Prüfungssituation ließe sich hier mit entsprechender Argumentation anhand des Wortlauts beides gut vertreten. Für die Praxis müsste man sich die zugrunde liegende RiLi und die Gesetzgebungsgeschichte auf der EU-Ebene einmal näher anschauen, um herauszufinden, was es mit der Änderung des Wortlauts genau auf sich hat. Danach müsste sich das Ergebnis maßgeblich richten, mE weitestgehend unabhängig von Wortlaut-Argumenten. Ich wäre mir spontan auch nicht sicher, ob mit der Änderung des Wortlauts überhaupt eine (wesentliche) Änderung des Anwendungsbereichs bezweckt war, jedenfalls im Hinblick auf Arbeitsverträge und damit verbundene Aufhebungsverträge. Inhaltlich haben wir in der Aufgabe jetzt angemerkt, dass die Entscheidung noch mit Bezug zum alten Wortlaut erging. In einem Vertiefungshinweis haben wir auf die Gegenansicht hingewiesen. Auf die Diskussion um Arbeits-/Aufhebungsverträge wollen wir an dieser Stelle im Einzelnen dagegen nicht eingehen, das würde die ohnehin schon etwas längere Aufgabe überfrachten. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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