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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R möchte eine Lagerhalle errichten und beantragt eine Baugenehmigung. Das genehmigungspflichtige Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, es fehlen aber gesetzlich vorgeschriebene Rettungswege. Die Behörde erteilt R die Baugenehmigung mit der Auflage, Rettungswege einzurichten.

Einordnung des Falls

Inhalt der Baugenehmigung 3: Bauplanungsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Lagerhalle, die R errichten möchte, ist eine bauliche Anlage im Sinne der anwendbaren Landesbauordnung. Sie ist genehmigungspflichtig und kann damit Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens sein.

Ja!

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (legaldefiniert zu Beginn jeder BauO). Die Errichtung einer baulichen Anlage ist genehmigungspflichtig, wenn sie nicht ausnahmsweise genehmigungsfrei ist. Fehlt es an einer baulichen Anlage, ist auch keine Baugenehmigung erforderlich. Die Lagerhalle ist eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts, deren Errichtung genehmigungspflichtig ist.In so offensichtlichen Konstellationen wie hier kann dieser Teil deiner Klausur gern knapp ausfallen.

2. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben prüft die Genehmigungsbehörde, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist.

Genau, so ist das!

Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ist das Kernstück des Genehmigungsverfahrens und auch der baurechtlichen Klausur. Ein Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, wenn ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hängt maßgeblich von seiner Vereinbarkeit mit den einschlägigen Vorgaben des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts ab.

3. Die geplante Lagerhalle ist bauplanungsrechtlich zulässig, mangels hinreichender Rettungswege aber bauordnungsrechtlich unzulässig und damit in der beantragten Form nicht genehmigungsfähig.

Ja, in der Tat!

Ein Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, wenn ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die von R geplante Lagerhalle ist bauordnungsrechtlich unzulässig und damit in dieser Form nicht genehmigungsfähig.

4. Mangels Genehmigungsfähigkeit darf die Behörde die Baugenehmigung nicht erteilen. Das Vorgehen der Behörde ist rechtswidrig.

Nein!

Wenn ein Vorhaben genehmigungsfähig ist, also ihm keine zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, so besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung (vgl. Wortlaut der landesrechtlichen Regelung über die Baugenehmigung: "Die Baugenehmigung ist zu erteilen"). Fehlt es an den Voraussetzungen, so kann die Behörde gleichwohl die Genehmigung erteilen, wenn sie durch Erlass einer Nebenbestimmung sicherstellt, dass das beantragte Vorhaben im Einklang mit den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wird (vgl. §§ 71 Abs. 3 BauO Bln, Art. 68 Abs. 4 BayBO, § 72 Abs. 3 LBO SH, § 74 Abs. 3 BauO NRW).

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