Vertraglicher Ausschluss
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B stehen im Kolben Café. A braucht "Kleingeld" um ihren Moccachino zu bezahlen. Sie bittet B darum, einen €100 Schein klein zu wechseln. B macht dies gerne. Sie gibt A aber nur €40 zurück, mit dem Hinweis, dass A ihr noch €60 schuldet. Da Monatsende ist, braucht A das ganze Geld.
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Einordnung des Falls
Vertraglicher Ausschluss
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hatte nach Abschluss des Tauschvertrages einen Anspruch darauf, dass B ihr €100 Wechselgeld zurückgibt (§ 480 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. As Anspruch könnte durch Aufrechnung der B in Höhe von €60 erloschen sein (§ 389 BGB).
Genau, so ist das!
3. Eine Aufrechnungslage liegt vor.
Ja, in der Tat!
4. Indem B auf die ausstehenden Schulden verwies, hat sie A gegenüber die Aufrechnung erklärt (§ 388 BGB).
Ja!
5. B konnte somit wirksam aufrechnen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L
4.12.2021, 15:32:23
Es wäre noch sehr hilfreich, wenn Ihr ein paar Fälle zu den Aufrechnungsverboten hinzufügen könntet :)
Lukas_Mengestu
5.12.2021, 14:19:45
Danke für den Hinweis, L! Auch diesen Bereich werden wir schon bald ausbauen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dave K. 🦊
10.4.2022, 21:50:27
Schließe mich dem L an 😄
antoniasophie
29.6.2022, 23:09:16
Ja, das wäre super 👍🏻
Benni Bertelmann
5.11.2022, 14:55:24
Weitere Fälle wären hier echt super. Der Bereich ist ja durchaus immer wieder Gegenstand von Examensklausuren. :)
Simon
7.2.2024, 22:09:21
MMn ist die Aufrechnungslage hinsichtlich der Gleichartigkeit der Forderungen schon sehr zweifelhaft. Geldforderung ist nicht gleich Geldforderung (s. zB § 245 BGB). Hier stand der A gerade keine Wertsummenschuld zu, vielmehr kam es ihr aus obj. Empfängersicht (§§ 133, 154 BGB) auf die Zahlung in Münzen bzw. Scheinen einer bestimmten Größenordnung an (ein Wechsel in zwei 50€-Scheine hätte ihr bspw. wenig gebracht). Dogmatisch lässt sich das auch daran festmachen, dass § 480 BGB in diesem Fall für das Wechselgeld eben nicht auf § 433 II, sondern auf § 433 I 1 BGB verweist. Es hätte auch wenig Sinn, beide Haupt
leistungspflichtennach §§ 480, 433 II BGB zu behandeln, da ein
synallagmatischer Vertrag des Inhalts "Zahlung von 100€ gegen Zahlung von 100€" keinen (wirtschaftlichen) Mehrwert hätte. Vgl. hierzu auch Köhler/Lorenz, PdW Schuldrecht I, 22. Aufl. 2014, Fall 150 m.w.N.
Timurso
8.2.2024, 11:08:35
Ja, würde ich auch so sehen. Beim Tauschvertrag kommt es gerade auf konkrete Sachen an und nicht auf den dahinterstehenden Wert. Auch, wenn es sich bei den Sachen um Geldscheine handelt.