Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Adressat der förmlichen Zustellung 1: Grundsätzlich Wahlrecht der Behörde (§ 7 Abs. 1 S. 1 VwZG)
Adressat der förmlichen Zustellung 1: Grundsätzlich Wahlrecht der Behörde (§ 7 Abs. 1 S. 1 VwZG)
25. Januar 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (15.651 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die BAföG-Behörde möchte nunmehr der Studentin S den Widerspruchsbescheid förmlich zustellen. Obwohl eine Freundin von S wahrheitsgemäß gegenüber der Behörde erklärt hat, Bevollmächtigte für S zu sein, stellt die Behörde an S zu. Die Freundin hat keine schriftliche Vollmacht vorgelegt.
Diesen Fall lösen 88,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Adressat der förmlichen Zustellung 1: Grundsätzlich Wahlrecht der Behörde (§ 7 Abs. 1 S. 1 VwZG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In bestimmten Fällen ist die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung erforderlich.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Beteiligter darf sich bei der förmlichen Zustellung vertreten lassen.
Ja!
3. Die Behörde hätte nur an die bevollmächtigte Freundin zustellen dürfen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
GARFuchs
18.3.2023, 07:51:27
Soll in dem Fall nicht an S zugestellt werden, obwohl U Vollmacht versichert? Sonst passt das Wort "obwohl" doch nicht?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
Nora Mommsen
20.3.2023, 17:20:16
Hallo GARfuchs, danke für deine Frage. Der Sachverhalt ist richtig, vielleicht hat sich ein Denkfehler eingeschlichen. Adressatin ist U, die wiederum eine Freundin als Bevollmächtigte benannt hat. Trotzdem stellt die Behörde an die U zu, statt an die Bevollmächtigte. Es ist also nun zu entscheiden, ob die Behörde verpflichtet war
förmliche Zustellungan die Bevollmächtigte durchzuführen oder ob auch die Zustellung an die endgültige Adressatin ordnungsgemäß war. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Diaa
5.9.2023, 14:51:36
Hey, in der Antwort steht "....soweit nicht eine schriftliche Vollmacht....". Zudem wird behauptet, die Behörde hätte Ermessen. Doch im Gesetz steht, dass die Zustellung nur mit Vorlage einer schriftliche Bestätigung an den Bevollmächtigten erfolgen darf. Ebenso steht in § 7 I 2 VwZG "Sie sind an ihn zu richten..." und nicht KANN an ihn gerichtet werden.
MLena
29.9.2023, 17:03:18
In der Erklärung steht nicht, dass die Behörde generell Ermessen hat, sondern, dass sie Ermessen hat, falls jemand bevollmächtigt wurde, aber die Vollmacht nicht vorlegt. Dann kann sie sich entscheiden, an wen sie zustellen möchte. Sobald die Vollmacht vorgelegt wurde, ist (wie du bereits festgestellt hast) an den Bevollmächtigten zuzustellen. --> Wenn man sich das in der Praxis vorstellt, ist es ja auch durchaus sinnvoll: 1. Person kommt und behauptet, dass sie bevollmächtigt wurde. Falls das glaubhaft vorgetragen wird, kann die Behörde an diese Person zustellen. Falls es sich unglaubwürdig anhört, wird eben an den "Vollmachtgeber" zugestellt. 2. Person kommt und legt Vollmacht vor: Hier ist erkennbar, dass jemand anderem
ggü. zugestellt werden sollte, dann kann sich die Behörde auch nicht entscheiden. Ich hoffe, das hilft dir weiter :)