Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Adressat der förmlichen Zustellung 1: Grundsätzlich Wahlrecht der Behörde (§ 7 Abs. 1 S. 1 VwZG)
Adressat der förmlichen Zustellung 1: Grundsätzlich Wahlrecht der Behörde (§ 7 Abs. 1 S. 1 VwZG)
29. Mai 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (18.614 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die BAföG-Behörde möchte nunmehr der Studentin S den Widerspruchsbescheid förmlich zustellen. Obwohl eine Freundin von S wahrheitsgemäß gegenüber der Behörde erklärt hat, Bevollmächtigte für S zu sein, stellt die Behörde an S zu. Die Freundin hat keine schriftliche Vollmacht vorgelegt.
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Einordnung des Falls
Adressat der förmlichen Zustellung 1: Grundsätzlich Wahlrecht der Behörde (§ 7 Abs. 1 S. 1 VwZG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In bestimmten Fällen ist die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung erforderlich.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Beteiligter darf sich bei der förmlichen Zustellung vertreten lassen.
Ja!
3. Die Behörde hätte nur an die bevollmächtigte Freundin zustellen dürfen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
GARFuchs
18.3.2023, 07:51:27
Soll in dem Fall nicht an S zugestellt werden, obwohl U Vollmacht versichert? Sonst passt das Wort "obwohl" doch nicht?

Nora Mommsen
20.3.2023, 17:20:16
Hallo GARfuchs, danke für deine Frage. Der Sachverhalt ist richtig, vielleicht hat sich ein Denkfehler eingeschlichen. Adressatin ist U, die wiederum eine Freundin als Bevollmächtigte benannt hat. Trotzdem stellt die
Behördean die U zu, statt an die Bevollmächtigte. Es ist also nun zu entscheiden, ob die
Behördeverpflichtet war
förmliche Zustellungan die Bevollmächtigte durchzuführen oder ob auch die Zustellung an die endgültige Adressatin ordnungsgemäß war. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Diaa
5.9.2023, 14:51:36
Hey, in der Antwort steht "....soweit nicht eine schriftliche Vollmacht....". Zudem wird behauptet, die
Behördehätte Ermessen. Doch im Gesetz steht, dass die Zustellung nur mit Vorlage einer schriftliche Bestätigung an den Bevollmächtigten erfolgen darf. Ebenso steht in § 7 I 2 VwZG "Sie sind an ihn zu richten..." und nicht KANN an ihn gerichtet werden.
MLena
29.9.2023, 17:03:18
In der Erklärung steht nicht, dass die
Behördegenerell Ermessen hat, sondern, dass sie Ermessen hat, falls jemand bevollmächtigt wurde, aber die Vollmacht nicht vorlegt. Dann kann sie sich entscheiden, an wen sie zustellen möchte. Sobald die Vollmacht vorgelegt wurde, ist (wie du bereits festgestellt hast) an den Bevollmächtigten zuzustellen. --> Wenn man sich das in der Praxis vorstellt, ist es ja auch durchaus sinnvoll: 1. Person kommt und behauptet, dass sie bevollmächtigt wurde. Falls das glaubhaft vorgetragen wird, kann die
Behördean diese Person zustellen. Falls es sich unglaubwürdig anhört, wird eben an den "Vollmachtgeber" zugestellt. 2. Person kommt und legt Vollmacht vor: Hier ist erkennbar, dass jemand anderem ggü. zugestellt werden sollte, dann kann sich die
Behördeauch nicht entscheiden. Ich hoffe, das hilft dir weiter :)
AngeD
11.5.2025, 18:18:08
Kann nicht verstehen weshalb der
Behördebei einer angenommenen ordnungsgemäßen Vollmachtsanzeige weiterhin „nur“ an den Betroffenem zustellt. Spinnt man den Gedanken weiter, dass sich jmd wegen Abwesenheit, Krankheit, Geschäftsunfähigkeit vertreten lässt, dürfte doch dann gar keine Zustellung angekommen werden zu Lasten der
Behörde?!
Lt. Maverick
12.5.2025, 21:34:56
Das stellt § 7 I VwZG klar: 1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. 2) Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Es KANN an den Vertreter zugestellt werden, wenn lediglich eine formlose Vollmachtsanzeige gegeben ist. Es MUSS an den Vertreter zugestellt werden, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Da es sich bei § 7 I S. 1 VwZG um eine Ermessensvorschrift handelt, können hierbei ebenso
Ermessensfehlerauftreten. z.B. im Fall von längerer Abwesenheit bzw. Krankheit des Vertretenen. Es kann auch ein
Ermessensmissbrauchgegeben sein, wenn der Vertretene die Bevollmächtigung selbst anzeigt und die
Behördetrotzdem an den Vertretenen zustellt.